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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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GR. XVI. HEERES WESEN. 
besitzes davon. Die Ungleichmässigkeit in 
der Besteuerung, die eine Folge dieser 
Massregel war, hat einen Beschluss bezüg 
lich der ”Extra-Rottirung” des sog. pri- 
viligirten Grundbesitzes veranlasst. Die 
hierdurch entstandenen Extra-Rotten sind 
doch von aller Recrutirung in Friedenszei 
ten befreit worden. Dagegen sind sie im 
Gegensätze zu dem, was bei den übrigen 
eingetheilten Truppen der Fall ist, verpflich 
tet, in Kriegszeiten Mannschaft zu stellen 
und dann auch für deren Bekleidung zu 
sorgen. 
Um bei eintretendem Kriege Vorrath 
an Pferden zu haben, ist mit der Mehr 
zahl der Extra-Ausrüster die Uebereinkunft 
getroffen worden, im Falle eines Krieges 
anstatt eines ungeübten Recruten ein Pferd 
zu stellen. 
Die Zahl der Extra-Rotten beläuft sich 
gegenwärtig auf 2,671. 
II. Die allgemeine Wehrpflicht. 
Die Pflicht eines jeden Mitbürgers, sein 
Land zu vertheidigen, ist schon seit ural 
ten Zeiten in Schweden bekannt und aner 
kannt gewesen. Mehr oder weniger streng 
in Anspruch genommen, hat es Zeiten ge 
geben, in denen dieselbe hier gleichwie 
anderswo nur ein Begriff gewesen ist, zu 
anderen Zeiten dagegen hat sie die Grund 
lage der Verfassung gebildet. 
Gegenwärtig ist jeder Schwede wehr 
pflichtig oder, wie man sagt, verbunden in 
die allgemeine Wehr (Beväring) zu treten, 
denn weder Freikauf noch einen Ersatz 
mann zu stellen ist erlaubt. Die Wehrpflicht 
beginnt mit dem nach dem zurückgelegten 
20sten Lebensjahre anbrechenden Jahre und 
endet mit erreichtem 25sten Jahre. 
Von der Verpflichtung, in die allge 
meine Wehr zu treten, sind doch gesetz 
lich befreit: die infolge von Gebrechen, 
Krankheit oder Körperschwäche zum Kriegs 
dienst ganz Untauglichen; die im Kriegs 
dienste oder beim Lothsen- und Küsten- 
beleuchtungs-Commando Angestellten; die 
Postillone und Postknechte; die Handwer 
ker in den Werkstätten der Artillerie und 
der Marine; die Arbeiter bei den Gewehr- 
factoreien, Pulvermühlen und Schwefelwer 
ken und endlich die im Staatsdienste be 
findlichen Personen, welche der König 
der Wehrpflicht zu entbinden Veranlassung 
findet. 
Die allgemeine Wehr oder Bewehrung 
ist in fünf Altersklassen eingetheilt. In 
Kriegszeiten oder wenn sonst die Verthei- 
digung des Reiches es erheischt, kann der 
König eine oder mehre Klassen zum Kriegs 
dienste aufbieten entweder aus dem gan 
zen Lande oder aus gewissen Provinzen. 
Zur Friedenszeit können dagegen nur die 
beiden jüngsten Altersklassen zu lötägi- 
ger Waffenübung jährlich einberufen wer 
den. Von Waffenübungen und Dienstlei 
stungen in Friedenszeiten sind ausserdem 
befreit: See-Kapitaine, Steuermänner, Ma 
schinisten und andere bei der Handelsflotte 
angestellte Seeleute. Diese sind doch ver 
pflichtet, in Kriegszeiten bis zum 35 Le 
bensjahre auf der Kriegsflottte zu dienen. 
Sind die Wehrpflichtigen im Dienst, so 
stehen , sie unter den Kriegsgesetzen, sonst 
unter dem allgemeinen Gesetze. 
Das Land ist in besondere Wehrkreise 
für die Armee und die Flotte eingetheilt; 
doch ist die Insel Gotland mit ihrer exceptio- 
n eilen Wehrverfassung hiervon ausgenom 
men. Die Bewehrung ist den innerhalb der 
Wehrkreise verlegten geworbenen oder einge- 
theilen Regimentern oder Corps zugetheilt. 
Jeder Jüngling muss in dem Jahre, mit 
welchem er in das Wehralter eintritt, sich 
bei einer Musterung einfinden, die jährlich 
im Monate April in jedem Kreise abge 
halten wird. Diese Musterungen werden 
vom Landshauptmann im Beisein des Chefs 
desjenigen Infanterie-Regiments, welches 
seinen Standort im Kreise hat, vorge 
nommen; ihnen assistiren ein Musterungs- 
Commissar und ein Arzt. Bei den Muste 
rungen wird die Mannschaft approbirt und 
in die Listen eingetragen oder auch cassirt. 
In letzterem Falle muss sie sich bei der 
Musterung des nächsten Jahres einstellen. 
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche cassirt 
oder nach dem Gesetze befreit werden, emp 
fangen dagegen einen vom Landshaupt 
mann Unterzeichneten sog. Freibrief. 
In den Kreisen, wo ausser Infanterie 
auch Artillerie oder Cavallerie stationirt ist, 
wird bei den Musterungen ein kleineres 
Contiugent für diese letzteren Waffengat 
tungen ausgewählt. Man nimmt hierbei 
besonders Rücksicht auf die eigene Wahl 
der Wehrpflichtigen. 
Die Bewehrung wird zwar gegenwärtig 
in Land- und See-Wehr eingetheilt, ist aber 
in letzterer Zeit ausschlieslich bei der Ar-
	        
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