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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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GR. XVI. HEERESWESEN. 
willige Scharfschützen-Verein verpflichtet, 
nach dem von der dazu ausersehenen Be 
hörde erlassenen Aufrufe innerhalb des Ge 
bietes, welches der Verein selbst für seine 
Thätigkeit bestimmt hat, Dienst zu thun. 
Sollte endlich ein freiwilliger Scharfschützen- 
Verein zu activer Dienstleistung aufgebo- 
ten sein, so stehen seine Mitglieder unter 
dem allgemeinen Kriegsgesetze. 
Die Zahl der freiwilligen Scharf schützen - 
Vereine beläuft sich auf 162, ihre Ge- 
sammtstärke auf 20,625 Mann. 
Das Arinee-Commando. 
Dasselbe besteht aus Officieren, Unter- 
offieieren und Corporälen. 
Die Offieiere werden in drei Klassen 
getheilt: Generäle, Regiments-Officiere und 
Compagnie-OJiciere. 
Die erste Klasse zerfällt in 5 Grade: 
Feldmarschall (welcher Grad nur während 
eines Krieges ertheilt wird), General, Ge 
neral-Lieutenant, General-Major und Ge 
neral-Adjutant, (seit 1842 nicht ertheilt 
worden). 
Die zweite Klasse hat 3 Grade: Oberst, 
Oberst-Lieutenant und Major■ 
Die dritte Klasse besteht aus üapitainen, 
Lieutenanten und Unter-Lieutenanten. 
Die Unterofficiere sind Fahnenjun 
ker (Feldwebel) (Stückjunker bei der Ar 
tillerie, Conducteure beim Genie-Corps), Ser 
geanten (Unter-Conducteure) und Fouriere 
(nur bei der Infanterie). 
Die Corporäle werden eingetheilt in: 
Distinctions-Corporäle (erste Constabler bei 
der Artillerie), Corporäle und Vice-Corporäle 
(zweite Constabler bei der Artillerie). 
Jeder Grad hat sein besonderes Ab 
zeichen. In einem Theile der Grade giebt 
es unter verschiedenen Benennungen mehre 
Soldstufen, welche doch, mit Ausnahme des 
Major-Ranges, keine Veränderung im Com- 
mando-Rechte zur Folge haben. 
Der König ernennt und befördert die 
Offieiere zu den verschiedenen Rangstufen. 
Zum ersten Officiersgrade ist es erforder 
lich die Kriegsschule durchgemacht zu ha 
ben. Es giebt zwar eine Verordnung, dass 
derjenige, welcher sechs Jahre als Unter- 
officier, wovon wenigstens 2 Jahre als 
Fahnenjunker, gedient hat, ohne Examen 
zum Officier befördet werden kann, dieselbe 
kommt aber sehr selten in Anwendung. 
In den unteren Rangstufen geschieht die 
Beförderung der Reihe nach, doch wird 
beim Artillerie- und Ingenieur-Corps für 
das Avancement zum Lieutenant ein bei 
der Kriegs-Akademie abgelegtes Examen 
verlangt. In den höheren Rangstufen wird 
nur nach Verdienst befördert. 
Der Unterofficier wird vom Regiments- 
Chef angenommen und befördert, ebenso 
die Corporäle aller Grade auf Vorschlag 
des Compagnie-Chefs. 
Der Sold der Offieiere und Unteroffi 
ciere bei den angeworbenen Truppen wird 
vierteljährlich in baarem Gelde ausgezahlt. 
Bei den eingetheilten Truppen dagegen ist 
die Art und Weise der Besoldung sowohl 
für das Commando als die Mannschaft ein 
getheilt ("indelt”), d. h. sie erfolgt aus dem 
Zins gewisser Höfe, die für den Unterhalt 
der Armee bestimmt sind, oder bestehtin dem 
Nutzniessungsrechte eines solchen Hofes. 
Von ihrem Solde müssen sowohl Offi- 
ciere als Unterofficiere ihren Unterhalt be 
streiten, sich kleiden und bewaffnen und 
bei den eingetheilten (indelta) Truppen ihren 
Wohnsitz beständig innerhalb des Standortes 
des Regiments haben. Die Unterofficiere er 
halten doch einen Zuschuss zur Bekleidung, 
und ein Theil ihrer Ausrüstung wird vom 
Staate bestritten. Den Officieren, welche be 
ritten sein müssen, liegt es ob, von ihrem 
Solde sich ein oder mehre Dien stpferde an 
zuschaffen und dieselben zu unterhalten; nur 
Capitaine und Subaltern-Officiere bei der 
Artillerie, sowie auch die Offieiere bei dem 
Pontonier-Bataillon und der Feldsignal- 
Compagnie erhalten Pferde vom Staate. 
Die Corporäle haben dieselben Einkünfte 
wie die Gemeinen, erhalten aber ausserdem 
eine baare Zulage. 
Für die Pensionirung der Offieiere und 
Unterofficiere giebt es eine gemeinschaft 
liche Pensionskasse, die durch Staatsbeiträge 
und bestimmte Abzüge vom Solde gebildet 
worden ist. 
Um aus dieser Kasse eine Pension zu 
erhalten, muss man gewöhnlich 30 Jahre 
gedient und ein Alter von 50 Jahren er 
reicht haben. Unterofficiere bei angewor 
benen Garnisons-Regimentern sind doch 
nach dem 25sten Dienst- und 45sten Le 
bensjahre pensionsberechtigt. Wer sich 
im Kriege oder in der Dienstausübung sol 
chen Schaden zugezogen hat, dass er den 
Dienst hat quittiren müssen, erhält eine 
-seinem Range entsprechende Pension und
	        
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