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GR. XVI. HEERESWESEN.
willige Scharfschützen-Verein verpflichtet,
nach dem von der dazu ausersehenen Behörde
erlassenen Aufrufe innerhalb des Gebietes,
welches der Verein selbst für seine
Thätigkeit bestimmt hat, Dienst zu thun.
Sollte endlich ein freiwilliger Scharfschützen-Verein
zu activer Dienstleistung aufgeboten
sein, so stehen seine Mitglieder unter
dem allgemeinen Kriegsgesetze.
Die Zahl der freiwilligen Scharf schützen -
Vereine beläuft sich auf 162, ihre Gesammtstärke
auf 20,625 Mann.
Das Arinee-Commando.
Dasselbe besteht aus Officieren, Unteroffieieren
und Corporälen.
Die Offieiere werden in drei Klassen
getheilt: Generäle, Regiments-Officiere und
Compagnie-OJiciere.
Die erste Klasse zerfällt in 5 Grade:
Feldmarschall (welcher Grad nur während
eines Krieges ertheilt wird), General, General-Lieutenant,
General-Major und General-Adjutant,
(seit 1842 nicht ertheilt
worden).
Die zweite Klasse hat 3 Grade: Oberst,
Oberst-Lieutenant und Major■
Die dritte Klasse besteht aus üapitainen,
Lieutenanten und Unter-Lieutenanten.
Die Unterofficiere sind Fahnenjunker
(Feldwebel) (Stückjunker bei der Artillerie,
Conducteure beim Genie-Corps), Sergeanten
(Unter-Conducteure) und Fouriere
(nur bei der Infanterie).
Die Corporäle werden eingetheilt in:
Distinctions-Corporäle (erste Constabler bei
der Artillerie), Corporäle und Vice-Corporäle
(zweite Constabler bei der Artillerie).
Jeder Grad hat sein besonderes Abzeichen.
In einem Theile der Grade giebt
es unter verschiedenen Benennungen mehre
Soldstufen, welche doch, mit Ausnahme des
Major-Ranges, keine Veränderung im Commando-Rechte
zur Folge haben.
Der König ernennt und befördert die
Offieiere zu den verschiedenen Rangstufen.
Zum ersten Officiersgrade ist es erforderlich
die Kriegsschule durchgemacht zu haben.
Es giebt zwar eine Verordnung, dass
derjenige, welcher sechs Jahre als Unterofficier,
wovon wenigstens 2 Jahre als
Fahnenjunker, gedient hat, ohne Examen
zum Officier befördet werden kann, dieselbe
kommt aber sehr selten in Anwendung.
In den unteren Rangstufen geschieht die
Beförderung der Reihe nach, doch wird
beim Artillerie- und Ingenieur-Corps für
das Avancement zum Lieutenant ein bei
der Kriegs-Akademie abgelegtes Examen
verlangt. In den höheren Rangstufen wird
nur nach Verdienst befördert.
Der Unterofficier wird vom Regiments-Chef
angenommen und befördert, ebenso
die Corporäle aller Grade auf Vorschlag
des Compagnie-Chefs.
Der Sold der Offieiere und Unterofficiere
bei den angeworbenen Truppen wird
vierteljährlich in baarem Gelde ausgezahlt.
Bei den eingetheilten Truppen dagegen ist
die Art und Weise der Besoldung sowohl
für das Commando als die Mannschaft eingetheilt
("indelt”), d. h. sie erfolgt aus dem
Zins gewisser Höfe, die für den Unterhalt
der Armee bestimmt sind, oder bestehtin dem
Nutzniessungsrechte eines solchen Hofes.
Von ihrem Solde müssen sowohl Officiere
als Unterofficiere ihren Unterhalt bestreiten,
sich kleiden und bewaffnen und
bei den eingetheilten (indelta) Truppen ihren
Wohnsitz beständig innerhalb des Standortes
des Regiments haben. Die Unterofficiere erhalten
doch einen Zuschuss zur Bekleidung,
und ein Theil ihrer Ausrüstung wird vom
Staate bestritten. Den Officieren, welche beritten
sein müssen, liegt es ob, von ihrem
Solde sich ein oder mehre Dien stpferde anzuschaffen
und dieselben zu unterhalten; nur
Capitaine und Subaltern-Officiere bei der
Artillerie, sowie auch die Offieiere bei dem
Pontonier-Bataillon und der Feldsignal-Compagnie
erhalten Pferde vom Staate.
Die Corporäle haben dieselben Einkünfte
wie die Gemeinen, erhalten aber ausserdem
eine baare Zulage.
Für die Pensionirung der Offieiere und
Unterofficiere giebt es eine gemeinschaftliche
Pensionskasse, die durch Staatsbeiträge
und bestimmte Abzüge vom Solde gebildet
worden ist.
Um aus dieser Kasse eine Pension zu
erhalten, muss man gewöhnlich 30 Jahre
gedient und ein Alter von 50 Jahren erreicht
haben. Unterofficiere bei angeworbenen
Garnisons-Regimentern sind doch
nach dem 25sten Dienst- und 45sten Lebensjahre
pensionsberechtigt. Wer sich
im Kriege oder in der Dienstausübung solchen
Schaden zugezogen hat, dass er den
Dienst hat quittiren müssen, erhält eine
-seinem Range entsprechende Pension und