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Full text : Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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GR.  XVI.  HEERESWESEN.

willige  Scharfschützen-Verein  verpflichtet,
nach  dem  von  der  dazu  ausersehenen  Behörde ­
  erlassenen  Aufrufe  innerhalb  des  Gebietes, ­
  welches  der  Verein  selbst  für  seine
Thätigkeit  bestimmt  hat,  Dienst  zu  thun.
Sollte  endlich  ein  freiwilliger  Scharfschützen-Verein
  zu  activer  Dienstleistung  aufgeboten
  sein,  so  stehen  seine  Mitglieder  unter
dem  allgemeinen  Kriegsgesetze.
Die  Zahl  der  freiwilligen  Scharf  schützen  -
Vereine  beläuft  sich  auf  162,  ihre  Gesammtstärke
  auf  20,625  Mann.
Das  Arinee-Commando.
Dasselbe  besteht  aus  Officieren,  Unteroffieieren
  und  Corporälen.
Die  Offieiere  werden  in  drei  Klassen
getheilt:  Generäle,  Regiments-Officiere  und
Compagnie-OJiciere.
Die  erste  Klasse  zerfällt  in  5  Grade:
Feldmarschall  (welcher  Grad  nur  während
eines  Krieges  ertheilt  wird),  General,  General-Lieutenant, ­
  General-Major  und  General-Adjutant, ­
  (seit  1842  nicht  ertheilt
worden).
Die  zweite  Klasse  hat  3  Grade:  Oberst,
Oberst-Lieutenant  und  Major■
Die  dritte  Klasse  besteht  aus  üapitainen,
Lieutenanten  und  Unter-Lieutenanten.
Die  Unterofficiere  sind  Fahnenjunker ­
  (Feldwebel)  (Stückjunker  bei  der  Artillerie, ­
  Conducteure  beim  Genie-Corps),  Sergeanten ­
  (Unter-Conducteure)  und  Fouriere
(nur  bei  der  Infanterie).
Die  Corporäle  werden  eingetheilt  in:
Distinctions-Corporäle  (erste  Constabler  bei
der  Artillerie),  Corporäle  und  Vice-Corporäle
(zweite  Constabler  bei  der  Artillerie).
Jeder  Grad  hat  sein  besonderes  Abzeichen. ­
  In  einem  Theile  der  Grade  giebt
es  unter  verschiedenen  Benennungen  mehre
Soldstufen,  welche  doch,  mit  Ausnahme  des
Major-Ranges,  keine  Veränderung  im  Commando-Rechte
  zur  Folge  haben.
Der  König  ernennt  und  befördert  die
Offieiere  zu  den  verschiedenen  Rangstufen.
Zum  ersten  Officiersgrade  ist  es  erforderlich ­
  die  Kriegsschule  durchgemacht  zu  haben. ­
  Es  giebt  zwar  eine  Verordnung,  dass
derjenige,  welcher  sechs  Jahre  als  Unterofficier,
  wovon  wenigstens  2  Jahre  als
Fahnenjunker,  gedient  hat,  ohne  Examen
zum  Officier  befördet  werden  kann,  dieselbe
kommt  aber  sehr  selten  in  Anwendung.
In  den  unteren  Rangstufen  geschieht  die

Beförderung  der  Reihe  nach,  doch  wird
beim  Artillerie-  und  Ingenieur-Corps  für
das  Avancement  zum  Lieutenant  ein  bei
der  Kriegs-Akademie  abgelegtes  Examen
verlangt.  In  den  höheren  Rangstufen  wird
nur  nach  Verdienst  befördert.
Der  Unterofficier  wird  vom  Regiments-Chef
  angenommen  und  befördert,  ebenso
die  Corporäle  aller  Grade  auf  Vorschlag
des  Compagnie-Chefs.
Der  Sold  der  Offieiere  und  Unterofficiere ­
  bei  den  angeworbenen  Truppen  wird
vierteljährlich  in  baarem  Gelde  ausgezahlt.
Bei  den  eingetheilten  Truppen  dagegen  ist
die  Art  und  Weise  der  Besoldung  sowohl
für  das  Commando  als  die  Mannschaft  eingetheilt ­
  ("indelt”),  d.  h.  sie  erfolgt  aus  dem
Zins  gewisser  Höfe,  die  für  den  Unterhalt
der  Armee  bestimmt  sind,  oder  bestehtin  dem
Nutzniessungsrechte  eines  solchen  Hofes.
Von  ihrem  Solde  müssen  sowohl  Officiere
  als  Unterofficiere  ihren  Unterhalt  bestreiten, ­
  sich  kleiden  und  bewaffnen  und
bei  den  eingetheilten  (indelta)  Truppen  ihren
Wohnsitz  beständig  innerhalb  des  Standortes
des  Regiments  haben.  Die  Unterofficiere  erhalten ­
  doch  einen  Zuschuss  zur  Bekleidung,
und  ein  Theil  ihrer  Ausrüstung  wird  vom
Staate  bestritten.  Den  Officieren,  welche  beritten ­
  sein  müssen,  liegt  es  ob,  von  ihrem
Solde  sich  ein  oder  mehre  Dien  stpferde  anzuschaffen ­
  und  dieselben  zu  unterhalten;  nur
Capitaine  und  Subaltern-Officiere  bei  der
Artillerie,  sowie  auch  die  Offieiere  bei  dem
Pontonier-Bataillon  und  der  Feldsignal-Compagnie
  erhalten  Pferde  vom  Staate.
Die  Corporäle  haben  dieselben  Einkünfte
wie  die  Gemeinen,  erhalten  aber  ausserdem
eine  baare  Zulage.
Für  die  Pensionirung  der  Offieiere  und
Unterofficiere  giebt  es  eine  gemeinschaftliche ­
  Pensionskasse,  die  durch  Staatsbeiträge
und  bestimmte  Abzüge  vom  Solde  gebildet
worden  ist.
Um  aus  dieser  Kasse  eine  Pension  zu
erhalten,  muss  man  gewöhnlich  30  Jahre
gedient  und  ein  Alter  von  50  Jahren  erreicht ­
  haben.  Unterofficiere  bei  angeworbenen ­
  Garnisons-Regimentern  sind  doch
nach  dem  25sten  Dienst-  und  45sten  Lebensjahre ­
  pensionsberechtigt.  Wer  sich
im  Kriege  oder  in  der  Dienstausübung  solchen ­
  Schaden  zugezogen  hat,  dass  er  den
Dienst  hat  quittiren  müssen,  erhält  eine
-seinem  Range  entsprechende  Pension  und
            
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