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GR. XVI. HEERESWESEN.
willige Scharfschützen-Verein verpflichtet,
nach dem von der dazu ausersehenen Be
hörde erlassenen Aufrufe innerhalb des Ge
bietes, welches der Verein selbst für seine
Thätigkeit bestimmt hat, Dienst zu thun.
Sollte endlich ein freiwilliger Scharfschützen-
Verein zu activer Dienstleistung aufgebo-
ten sein, so stehen seine Mitglieder unter
dem allgemeinen Kriegsgesetze.
Die Zahl der freiwilligen Scharf schützen -
Vereine beläuft sich auf 162, ihre Ge-
sammtstärke auf 20,625 Mann.
Das Arinee-Commando.
Dasselbe besteht aus Officieren, Unter-
offieieren und Corporälen.
Die Offieiere werden in drei Klassen
getheilt: Generäle, Regiments-Officiere und
Compagnie-OJiciere.
Die erste Klasse zerfällt in 5 Grade:
Feldmarschall (welcher Grad nur während
eines Krieges ertheilt wird), General, Ge
neral-Lieutenant, General-Major und Ge
neral-Adjutant, (seit 1842 nicht ertheilt
worden).
Die zweite Klasse hat 3 Grade: Oberst,
Oberst-Lieutenant und Major■
Die dritte Klasse besteht aus üapitainen,
Lieutenanten und Unter-Lieutenanten.
Die Unterofficiere sind Fahnenjun
ker (Feldwebel) (Stückjunker bei der Ar
tillerie, Conducteure beim Genie-Corps), Ser
geanten (Unter-Conducteure) und Fouriere
(nur bei der Infanterie).
Die Corporäle werden eingetheilt in:
Distinctions-Corporäle (erste Constabler bei
der Artillerie), Corporäle und Vice-Corporäle
(zweite Constabler bei der Artillerie).
Jeder Grad hat sein besonderes Ab
zeichen. In einem Theile der Grade giebt
es unter verschiedenen Benennungen mehre
Soldstufen, welche doch, mit Ausnahme des
Major-Ranges, keine Veränderung im Com-
mando-Rechte zur Folge haben.
Der König ernennt und befördert die
Offieiere zu den verschiedenen Rangstufen.
Zum ersten Officiersgrade ist es erforder
lich die Kriegsschule durchgemacht zu ha
ben. Es giebt zwar eine Verordnung, dass
derjenige, welcher sechs Jahre als Unter-
officier, wovon wenigstens 2 Jahre als
Fahnenjunker, gedient hat, ohne Examen
zum Officier befördet werden kann, dieselbe
kommt aber sehr selten in Anwendung.
In den unteren Rangstufen geschieht die
Beförderung der Reihe nach, doch wird
beim Artillerie- und Ingenieur-Corps für
das Avancement zum Lieutenant ein bei
der Kriegs-Akademie abgelegtes Examen
verlangt. In den höheren Rangstufen wird
nur nach Verdienst befördert.
Der Unterofficier wird vom Regiments-
Chef angenommen und befördert, ebenso
die Corporäle aller Grade auf Vorschlag
des Compagnie-Chefs.
Der Sold der Offieiere und Unteroffi
ciere bei den angeworbenen Truppen wird
vierteljährlich in baarem Gelde ausgezahlt.
Bei den eingetheilten Truppen dagegen ist
die Art und Weise der Besoldung sowohl
für das Commando als die Mannschaft ein
getheilt ("indelt”), d. h. sie erfolgt aus dem
Zins gewisser Höfe, die für den Unterhalt
der Armee bestimmt sind, oder bestehtin dem
Nutzniessungsrechte eines solchen Hofes.
Von ihrem Solde müssen sowohl Offi-
ciere als Unterofficiere ihren Unterhalt be
streiten, sich kleiden und bewaffnen und
bei den eingetheilten (indelta) Truppen ihren
Wohnsitz beständig innerhalb des Standortes
des Regiments haben. Die Unterofficiere er
halten doch einen Zuschuss zur Bekleidung,
und ein Theil ihrer Ausrüstung wird vom
Staate bestritten. Den Officieren, welche be
ritten sein müssen, liegt es ob, von ihrem
Solde sich ein oder mehre Dien stpferde an
zuschaffen und dieselben zu unterhalten; nur
Capitaine und Subaltern-Officiere bei der
Artillerie, sowie auch die Offieiere bei dem
Pontonier-Bataillon und der Feldsignal-
Compagnie erhalten Pferde vom Staate.
Die Corporäle haben dieselben Einkünfte
wie die Gemeinen, erhalten aber ausserdem
eine baare Zulage.
Für die Pensionirung der Offieiere und
Unterofficiere giebt es eine gemeinschaft
liche Pensionskasse, die durch Staatsbeiträge
und bestimmte Abzüge vom Solde gebildet
worden ist.
Um aus dieser Kasse eine Pension zu
erhalten, muss man gewöhnlich 30 Jahre
gedient und ein Alter von 50 Jahren er
reicht haben. Unterofficiere bei angewor
benen Garnisons-Regimentern sind doch
nach dem 25sten Dienst- und 45sten Le
bensjahre pensionsberechtigt. Wer sich
im Kriege oder in der Dienstausübung sol
chen Schaden zugezogen hat, dass er den
Dienst hat quittiren müssen, erhält eine
-seinem Range entsprechende Pension und