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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

GR. XVI. HEERESWESEN. 
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kann ausserdem, wenn der Unglücksfall im 
Kriege passirt ist. in den Genuss einer 
grösseren oder geringeren Erhöhung der 
Pension gelangen. Ausserdem empfangen 
die Officiere und Unteroffieiere, welche in 
das pensionsberechtigte Alter gelangt sind 
und sich noch ferner für den Fall eines 
Krieges zur Dienstleistung im Lande selbst 
zur Disposition stellen, aus der Staatskasse 
eine Pensionszulage. Ueberdies giebt es 
private Pensionskassen für die Pensionirung 
der Officiere und Unterofficiere. Für die 
Armee existirt auch eine gemeinschaftliche 
Wittwen- und Pupillen-Kasse, die den 
Wittweu und unmündigen Kindern derje 
nigen Officiere und Unterofficiere, die Ei- 
genthümer derselben gewesen, Pensionen 
ertheilt 1 ) und ausserdem für die Mann 
schaft eine oder mehre Kassen bei fast je 
dem Regimente. 
Das pensionsberechtige Alter tritt für 
die Corporäle unter denselben Bedingungen 
ein, welche für die Gemeinen vorgeschrie 
ben sind. Diejenigen, welche die letzten 
drei Jahre ihrer Dienstzeit als Corporäle 
gedient haben, erhalten eine Pension, wel 
che einen Grad höher ist als die, zu wel 
cher sie als Soldaten berechtigt gewesen 
wären. Die Vice-Corporäle geniessen hin 
sichtlich der Pension keine Vorrechte vor 
den Gemeinen. 
Rücksichtlich des Verhältnisses, in wel 
chem die Officiere zum bürgerlichen Leben 
stehen, sei zum Schlüsse bemerkt, dass jeder 
Krieger ausser Dienst denselben Gesetzen 
und. Vorschriften unterworfen ist, wie die 
übrigen Mitbürger. Der Krieger kann dem 
nach, ausser zu Kriegszeiten, zum Reichs 
tags-Abgeordneten gewählt werden. Er 
gelobt ferner in seinem Huldigungseide, so 
wohl das Königthum zu vertheidigen als 
sich nach den Grundgesetzen des Reiches 
zu richten. Detail-Handel zu treiben und 
Handwerker-Werkstätten zu halten ist dem 
Militär, Bowie jedem anderen Staatsbeamten 
untersagt. (Hinsichtlich des Soldes und 
der Pensionen sei auf die beigefügten Ta 
bellen, S. 111 ff-, verwiesen). 
') Im Zusammenhänge mit dem Berichte über 
die Pensionirung der Wittwen sei bemerkt, 
dass jeder Officier das Recht hat, ohne Zu 
stimmung des Vorgesetzten zu heirathen und 
nur verpflichtet ist davon Anzeige zu machen. 
Reserve-Befehl. 
Ausser ihren Cadres hat die Armee noch 
Ressourcen, sich mit einem Reservebefehl zu 
versehen, in denjenigen Officieren der Ar 
mee, welche keinem Regimente oder Corps 
angehören, und in gewissen pensionirten 
sog. disponiblen Officieren. Erstere können 
sowohl im Kriege als im Frieden zur 
Dienstleistung commandirt werden, letztere 
sind dagegen nur im Falle eines Krieges 
bis zum GOsten oder 65sten Jahre im Lan 
de selbst zu dienen verpflichtet. Das Al 
ter steht im Verhältnisse zu dem Range, 
den jeder innehat. 1 ) 
Auch die Officiere beim Corps für Weg- 
und Wasserbauten, die unter gewöhnlichen 
Umständen als Ingenieure bei allgemeinen 
Arbeiten zur Verwendung kommen, können 
während eines Krieges als Ingenieur-Offi- 
ciere zur Dienstleistung in der Armee com 
mandirt werden. 
Die Anzahl dieser noch zur Armee 
gehörenden Officiere belief sich zu Anfang 
des Jahres 1872 auf 395, von welchen 
69 der disponiblen und 68 dem Corps für 
Weg- und Wasserbauten angehörten. 
Um im Falle eines Krieges auf eine 
hinreichende Anzahl Unterofficiere rechnen 
zu können, trifft man ein Uebereinkommen 
mit dazu tauglichen Subjecten aus der Be 
wehrung. Diese sog. Bewehrungs-Eliten 
geniessen dann gewisse Vorrechte für die 
grössere Dienstleistung, der sie sich unter 
ziehen müssen. Sie können späterhin zu 
Corporälen und Unterofficieren avanciren. 
Ihre Anzahl ist gering. 
Die Regiments-Chefs haben auch das 
Recht sog. »Volontäre» anzunehmen. Da 
mit meint man junge Leute, die, ohne 
Hand- oder Werbegeld zu erhalten und 
ohne die Verpflichtung während des Frie 
dens eine bestimmte Zeit zu dienen, Kriegs 
dienst nehmen, um zu Unterofficieren be 
fördert oder in die Kriegsschule aufgenom 
men zu werden. 
Die Commando-Behörden der Armee. 
Der König führt den höchsten Befehl 
über die Kriegsmacht des Reiches. 
Nächst ihm ist der Kriegsminister Be 
fehlshaber der Kriegsmacht zu Lande, in 
') Ausserdem giebt es noch sog. "Halbsold- 
Befehl”, um die Reservenbatterien der Ar 
tillerie mit Officieren und Unterofficieren 
versehen zu können.
	        
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