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GE. XVI. HEERESWESEN.
b) Bekleidung und Ausrüstung.
I. Bekleidung:.
a) Die geworbene Armee.
Die Mannschaft wird von der Krone
bekleidet, und zwar im Allgemeinen noch
durch Passevolance mit Compagnie-, Schwa
dron- und Batterie-Cbefs nach sog. Durch-
schnittsberechnung, welche sich auf den
Preis gründet, den die königliche Armee
verwaltung für jeden Artikel bestimmt, und
nach der Verbrauchszeit, die für denselben
in dem Passevolance-Contracte bestimmt
ist. Der Passevolance-Ersatz wird von der
königlichen Armeeverwaltung quartaliter
ausgezahlt an die Passevolanteurs, welche
für die Erfüllung der Passevolance bei dem
Regimente solidarisch verantwortlich sind.
Doch ist die Krone berechtigt, sich wegen
der Erfüllung des Contractes in erster Hand
an den Regiments-Chef zu halten.
Diese Art der Anschaffung und Unter
haltung der Bekleidung wird aber wahr
scheinlich bald gänzlich aufhören, und der
Anfang zur Abschaffung derselben ist bereits
gemacht, indem nach geschehener Aufkündi
gung der Passevolance-Contracte bei eini
gen Regimentern und Corps Direktionen
eingesetzt worden sind, denen es obliegt,
die hieher gehörenden ökonomischen Ange
legenheiten zu handhaben und zu solchem
Zwecke bei der königl. Armeeverwaltung
gewisse jährliche Anschläge zu heben, die
theils für einmal bestimmt und theils zu
fällig sind. Ueber die angewiesenen Gel
der wird jährlich von der Direction Rechen
schaft abgelegt und die entstehenden Ueber-
schüsse werden der Krone gutgeschrieben.
b) Die eingetheilte Cavallerie und die
Rüsthaltungs-Infanterie.
Bei diesen sämmtlichen Regimentern
und Corps 1 ) werden die Bckleidungsartikel
von den Rüsthaltern arlgeschafft und unter
halten. Diesen ist im Allgemeinen gestattet,
wenn sie es mit ihrem Vortheil vereinbar
') Hiervon ist gleichwohl ein reitendes Jäger
corps ausgenommen, bei welchem eine Beklei-
dungs-Direction angeordnet ist, welche die
Anschaffung und Unterhaltung der Artikel,
welche sowohl zu der Bekleidung als auch zu
Riemenzeug, Ausrüstung und Sattelmontur
gehören, mit jährlichen Anschlägen besorgt,
die von der königlichen Armeeverwaltung an
geordnet und an die Direction ausgezahlt
werden.
erachten, selbst die Anschaffung der Artikel
zu besorgen, dann aber muss dies durch
allgemeine Bestellung geschehen. Die an
geschafften Artikel dürfen nicht ohne Be
sichtigung, und sofern sie nicht an Form
und Beschaffenheit mit verordneten Model
len übereinstimmend sind, angenommen
werden.
c) Die eingetheilte rottirte Infanterie.
Bei jedem eingetheilten rottirten Infan-
terie-Regimente und Corps wird die An
schaffung und Unterhaltung der Bekleidung
der Mannschaft 1 ) von einer Bekleidungs-
Direction besorgt, bestehend aus dem Chef
des Regimentes oder Corps als Wortfüh
rendem und drei Officieren als Mitgliedern.
An diese Direction gelangen in Friedens
zeiten von der königlichen Armeeverwaltung
zur Bestreitung der Ausgaben theils ein
jährlicher Anschlag, welcher mit Berück
sichtigung des geltenden Preises der zu den
Artikeln gehörenden Materialien und des
Arbeitslohnes berechnet ist, theils auch zu
fällige Vergütungen, z. B. für die Abnu
tzung der Montirungen während der Com-
mandirangen, für Verluste an Artikeln, die
durch Unglücksfälle bewirkt sind u. a. m.
Die Mannschaft ist stets mit einer
neuen und mit einer vollkommen brauch
baren Montur versehen. Erstere, »Leib
montur» genannt, wird in den Rotten unter
der Verantwortlichkeit der Rottenhalter
verwahrt und in Acht genommen, und letz
tere' »Exercirmontur» genannt, ist in dem
Besitz des Soldaten.
Der Soldat versieht sich im Allgemei
nen selbst mit Hemden, Strümpfen, Schu
hen und Stiefeln gegen die Erhaltung eines
bestimmten haaren Ersatzes für jeden Tag,
an welchem diese Artikel von ihm im
Dienste benutzt werden; doch auch wenn
in einem Jahre die Diensttage nicht 30
betragen sollten, erhält er nichts desto we
niger Ersatz für diese ganze Zeit.
Wenn eine neue Leibmontur angefertigt
wird, was im Allgemeinen in jedem 4ten
Jahre geschieht, so wird die bisherige Leib
montur zur Exercirmontur herabgesetzt,
und die von dem Soldaten bisher gebrauchte
Montur fällt ihm dann als eigenes Besitz
thum zu.
’) Ausser dem Capot, welcher Artikel direct von
der Krone angeschafft und unterhalten wird.