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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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GE. XVI. HEERESWESEN. 
b) Bekleidung und Ausrüstung. 
I. Bekleidung:. 
a) Die geworbene Armee. 
Die Mannschaft wird von der Krone 
bekleidet, und zwar im Allgemeinen noch 
durch Passevolance mit Compagnie-, Schwa 
dron- und Batterie-Cbefs nach sog. Durch- 
schnittsberechnung, welche sich auf den 
Preis gründet, den die königliche Armee 
verwaltung für jeden Artikel bestimmt, und 
nach der Verbrauchszeit, die für denselben 
in dem Passevolance-Contracte bestimmt 
ist. Der Passevolance-Ersatz wird von der 
königlichen Armeeverwaltung quartaliter 
ausgezahlt an die Passevolanteurs, welche 
für die Erfüllung der Passevolance bei dem 
Regimente solidarisch verantwortlich sind. 
Doch ist die Krone berechtigt, sich wegen 
der Erfüllung des Contractes in erster Hand 
an den Regiments-Chef zu halten. 
Diese Art der Anschaffung und Unter 
haltung der Bekleidung wird aber wahr 
scheinlich bald gänzlich aufhören, und der 
Anfang zur Abschaffung derselben ist bereits 
gemacht, indem nach geschehener Aufkündi 
gung der Passevolance-Contracte bei eini 
gen Regimentern und Corps Direktionen 
eingesetzt worden sind, denen es obliegt, 
die hieher gehörenden ökonomischen Ange 
legenheiten zu handhaben und zu solchem 
Zwecke bei der königl. Armeeverwaltung 
gewisse jährliche Anschläge zu heben, die 
theils für einmal bestimmt und theils zu 
fällig sind. Ueber die angewiesenen Gel 
der wird jährlich von der Direction Rechen 
schaft abgelegt und die entstehenden Ueber- 
schüsse werden der Krone gutgeschrieben. 
b) Die eingetheilte Cavallerie und die 
Rüsthaltungs-Infanterie. 
Bei diesen sämmtlichen Regimentern 
und Corps 1 ) werden die Bckleidungsartikel 
von den Rüsthaltern arlgeschafft und unter 
halten. Diesen ist im Allgemeinen gestattet, 
wenn sie es mit ihrem Vortheil vereinbar 
') Hiervon ist gleichwohl ein reitendes Jäger 
corps ausgenommen, bei welchem eine Beklei- 
dungs-Direction angeordnet ist, welche die 
Anschaffung und Unterhaltung der Artikel, 
welche sowohl zu der Bekleidung als auch zu 
Riemenzeug, Ausrüstung und Sattelmontur 
gehören, mit jährlichen Anschlägen besorgt, 
die von der königlichen Armeeverwaltung an 
geordnet und an die Direction ausgezahlt 
werden. 
erachten, selbst die Anschaffung der Artikel 
zu besorgen, dann aber muss dies durch 
allgemeine Bestellung geschehen. Die an 
geschafften Artikel dürfen nicht ohne Be 
sichtigung, und sofern sie nicht an Form 
und Beschaffenheit mit verordneten Model 
len übereinstimmend sind, angenommen 
werden. 
c) Die eingetheilte rottirte Infanterie. 
Bei jedem eingetheilten rottirten Infan- 
terie-Regimente und Corps wird die An 
schaffung und Unterhaltung der Bekleidung 
der Mannschaft 1 ) von einer Bekleidungs- 
Direction besorgt, bestehend aus dem Chef 
des Regimentes oder Corps als Wortfüh 
rendem und drei Officieren als Mitgliedern. 
An diese Direction gelangen in Friedens 
zeiten von der königlichen Armeeverwaltung 
zur Bestreitung der Ausgaben theils ein 
jährlicher Anschlag, welcher mit Berück 
sichtigung des geltenden Preises der zu den 
Artikeln gehörenden Materialien und des 
Arbeitslohnes berechnet ist, theils auch zu 
fällige Vergütungen, z. B. für die Abnu 
tzung der Montirungen während der Com- 
mandirangen, für Verluste an Artikeln, die 
durch Unglücksfälle bewirkt sind u. a. m. 
Die Mannschaft ist stets mit einer 
neuen und mit einer vollkommen brauch 
baren Montur versehen. Erstere, »Leib 
montur» genannt, wird in den Rotten unter 
der Verantwortlichkeit der Rottenhalter 
verwahrt und in Acht genommen, und letz 
tere' »Exercirmontur» genannt, ist in dem 
Besitz des Soldaten. 
Der Soldat versieht sich im Allgemei 
nen selbst mit Hemden, Strümpfen, Schu 
hen und Stiefeln gegen die Erhaltung eines 
bestimmten haaren Ersatzes für jeden Tag, 
an welchem diese Artikel von ihm im 
Dienste benutzt werden; doch auch wenn 
in einem Jahre die Diensttage nicht 30 
betragen sollten, erhält er nichts desto we 
niger Ersatz für diese ganze Zeit. 
Wenn eine neue Leibmontur angefertigt 
wird, was im Allgemeinen in jedem 4ten 
Jahre geschieht, so wird die bisherige Leib 
montur zur Exercirmontur herabgesetzt, 
und die von dem Soldaten bisher gebrauchte 
Montur fällt ihm dann als eigenes Besitz 
thum zu. 
’) Ausser dem Capot, welcher Artikel direct von 
der Krone angeschafft und unterhalten wird.
	        
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