GR. XVI. HEERES WESEN.
115
Bei dem Aufbruche zum Kriege wird
die Mannschaft in die Leibmontur gekleidet.
Ueberschüsse, welche in der Bekleidungs
kasse entstehen, dürfen zu keinem der Be
kleidung fremden Zwecke verwendet werden,
sondern sie verbleiben unter der Verwaltung
der Direction, welche darüber vor der könig
lichen Armeeverwaltung Rechenschaft ablegt.
d) Die allgemeine Bewehrungs-Mannschaft.
Die Bekleidung dieser Mannschaft wird
ebenfalls von einer bei jedem Stammregi-
mente oder Corps befindlichen Bewehrungs-
Bekleidungs-Direction ') besorgt. Diese be
steht aus einem Major als Wortführendem
und zwei Officieren als Mitgliedern. Auch
diese Direction hat mit gleicher Obliegen
heit wie die Direction bei den Stamm trup
pen nicht nur über einen jährlichen für
eine gewisse Exercirzeit bestimmten An
schlag, sondern auch über Abnutzungsersatz
für jeden Tag, an welchem die Monturen
über diesen Termin hinaus benutzt werden,
zu verfügen. Auch für die Bewehrungs
mannschaft ist, wie für die Stammtruppen,
eine neue Leibmontur und eine vollkommen
brauchbare Exercirmontur vorhanden; beide
werden in Vorrathsgebäuden auf den Waf
fenübungsplätzen verwählt.
Alles für die Armee erforderliche Tuch
sowie auch das wollene Futter wird von
der königlichen Armeeverwaltung angeschafft
und für die Regimenter und Corps auf
Requisition und gegen Abzug von dem
jährlichen Bekleidungsanschlage bereit ge
halten. Das Tuch wird von reiner Schaf
wolle ohne Zusatz von sog. künstlicher
Wolle zubereitet, nicht geschoren und soll
vor der Aufnahme in den Vorrath gekrimpt
worden sein.
Die übrigen zur Montur erforderlichen
Bekleidungsgegenstände werden von den
betreffenden Directionen im Allgemeinen
durch Entreprenade-Auetionen eingekauft.
Die Wortführenden und Mitglieder in
den oben erwähnten Directionen beziehen
als solche keine besonderen Einkünfte.
') Bei 3 Bewehrungs-Corps, wo der Stamm nur
aus Befehlcadren besteht, ist keine Direction
vorhanden, sondern die Bekleidung wird nebst
allem übrigen Material direct von der Krone
angeschaift und unterhalten.
II. Riemenzeugs- und Ausrüstungs-
Artikel.
a) Die geworbene Armee.
Bei denjenigen Regimentern, wo die
Passevolance noch fortbesteht, werden von
den betreffenden Passevolonteuren die Rie
menzeugs- ünd Ausrüstungsartikel, sowie
auch die Sattelmonturen der Cavallerie ge
gen Ersatz nach Durchschnittberechnung
unterhalten. Bei den Regimentern und
.Corps dagegen, wo Directionen errichtet
worden sind, werden Anschaffung und Un
terhaltung der Riemenzeugs- und Ausrüstungs
artikel nach denselben Gründen gehandhabt,
wie hier oben über die Besorgung der Be
kleidung angeführt worden ist.
b) Die eingetheilte Cavallerie und die
Rüsthaltungs-Infanterie.
Alle Riemenzeugs,- und Sattelartikel die
ser Cavallerie sowie die Riemenzeugsartikel
für die Rüsthaltungs-Infanterie werden von
den Rüsthaltem angeschafft und unterhal
ten ; die Ausrüstungsartikel sowohl für die
Cavallerie als auch für die Infanterie da
gegen von der Krone. Vervollständigung
und Instandsetzung der letzterwähnten Ar
tikel wird direct von der königlichen Ar
meeverwaltung in Gemässheit mit aufge
setzten und an die Verwaltung eingereich
ten Besichtigungsinstrumenten besorgt.
c) Die eingetheilte rottirte Infanterie.
Zu der Anschaffung und Unterhaltung
der Riemenzeugs- und Ausrüstungs-Artikel
werden die Kosten von der Krone bestrit
ten, und dieselbe wird direct von der kö
niglichen Armeeverwaltung besorgt nach
Massgabe jährlich einkommender Besichti
gungs-Instrumente. Die Riemenzeugsartikel
sind in den Händen der Soldaten, die
sämmtlichen Ausrüstungsartikel dagegen
werden von den Rottenhaltern verwahrt
und beaufsichtigt.
d) Die allgemeine Bewehrungsmannschaft.
Auch zu den fraglichen Artikeln dieser
Mannschaft bestreitet die Krone die Kosten.
Die Frage über Vervollständigung und In
standsetzung der Artikel wird der königli
chen Armeeverwaltung anheim gestellt und
von derselben entschieden. Diese weist
auch die Mittel an zur Anschaffung neuer
Artikel, wo solches erforderlich ist, und