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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

GR. XVI. HEERES WESEN. 
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Bei dem Aufbruche zum Kriege wird 
die Mannschaft in die Leibmontur gekleidet. 
Ueberschüsse, welche in der Bekleidungs 
kasse entstehen, dürfen zu keinem der Be 
kleidung fremden Zwecke verwendet werden, 
sondern sie verbleiben unter der Verwaltung 
der Direction, welche darüber vor der könig 
lichen Armeeverwaltung Rechenschaft ablegt. 
d) Die allgemeine Bewehrungs-Mannschaft. 
Die Bekleidung dieser Mannschaft wird 
ebenfalls von einer bei jedem Stammregi- 
mente oder Corps befindlichen Bewehrungs- 
Bekleidungs-Direction ') besorgt. Diese be 
steht aus einem Major als Wortführendem 
und zwei Officieren als Mitgliedern. Auch 
diese Direction hat mit gleicher Obliegen 
heit wie die Direction bei den Stamm trup 
pen nicht nur über einen jährlichen für 
eine gewisse Exercirzeit bestimmten An 
schlag, sondern auch über Abnutzungsersatz 
für jeden Tag, an welchem die Monturen 
über diesen Termin hinaus benutzt werden, 
zu verfügen. Auch für die Bewehrungs 
mannschaft ist, wie für die Stammtruppen, 
eine neue Leibmontur und eine vollkommen 
brauchbare Exercirmontur vorhanden; beide 
werden in Vorrathsgebäuden auf den Waf 
fenübungsplätzen verwählt. 
Alles für die Armee erforderliche Tuch 
sowie auch das wollene Futter wird von 
der königlichen Armeeverwaltung angeschafft 
und für die Regimenter und Corps auf 
Requisition und gegen Abzug von dem 
jährlichen Bekleidungsanschlage bereit ge 
halten. Das Tuch wird von reiner Schaf 
wolle ohne Zusatz von sog. künstlicher 
Wolle zubereitet, nicht geschoren und soll 
vor der Aufnahme in den Vorrath gekrimpt 
worden sein. 
Die übrigen zur Montur erforderlichen 
Bekleidungsgegenstände werden von den 
betreffenden Directionen im Allgemeinen 
durch Entreprenade-Auetionen eingekauft. 
Die Wortführenden und Mitglieder in 
den oben erwähnten Directionen beziehen 
als solche keine besonderen Einkünfte. 
') Bei 3 Bewehrungs-Corps, wo der Stamm nur 
aus Befehlcadren besteht, ist keine Direction 
vorhanden, sondern die Bekleidung wird nebst 
allem übrigen Material direct von der Krone 
angeschaift und unterhalten. 
II. Riemenzeugs- und Ausrüstungs- 
Artikel. 
a) Die geworbene Armee. 
Bei denjenigen Regimentern, wo die 
Passevolance noch fortbesteht, werden von 
den betreffenden Passevolonteuren die Rie 
menzeugs- ünd Ausrüstungsartikel, sowie 
auch die Sattelmonturen der Cavallerie ge 
gen Ersatz nach Durchschnittberechnung 
unterhalten. Bei den Regimentern und 
.Corps dagegen, wo Directionen errichtet 
worden sind, werden Anschaffung und Un 
terhaltung der Riemenzeugs- und Ausrüstungs 
artikel nach denselben Gründen gehandhabt, 
wie hier oben über die Besorgung der Be 
kleidung angeführt worden ist. 
b) Die eingetheilte Cavallerie und die 
Rüsthaltungs-Infanterie. 
Alle Riemenzeugs,- und Sattelartikel die 
ser Cavallerie sowie die Riemenzeugsartikel 
für die Rüsthaltungs-Infanterie werden von 
den Rüsthaltem angeschafft und unterhal 
ten ; die Ausrüstungsartikel sowohl für die 
Cavallerie als auch für die Infanterie da 
gegen von der Krone. Vervollständigung 
und Instandsetzung der letzterwähnten Ar 
tikel wird direct von der königlichen Ar 
meeverwaltung in Gemässheit mit aufge 
setzten und an die Verwaltung eingereich 
ten Besichtigungsinstrumenten besorgt. 
c) Die eingetheilte rottirte Infanterie. 
Zu der Anschaffung und Unterhaltung 
der Riemenzeugs- und Ausrüstungs-Artikel 
werden die Kosten von der Krone bestrit 
ten, und dieselbe wird direct von der kö 
niglichen Armeeverwaltung besorgt nach 
Massgabe jährlich einkommender Besichti 
gungs-Instrumente. Die Riemenzeugsartikel 
sind in den Händen der Soldaten, die 
sämmtlichen Ausrüstungsartikel dagegen 
werden von den Rottenhaltern verwahrt 
und beaufsichtigt. 
d) Die allgemeine Bewehrungsmannschaft. 
Auch zu den fraglichen Artikeln dieser 
Mannschaft bestreitet die Krone die Kosten. 
Die Frage über Vervollständigung und In 
standsetzung der Artikel wird der königli 
chen Armeeverwaltung anheim gestellt und 
von derselben entschieden. Diese weist 
auch die Mittel an zur Anschaffung neuer 
Artikel, wo solches erforderlich ist, und
	        
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