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Full text : Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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GR.  XVI.  HEERESWESEN.

»Unterbefehlsschulen».  Die  ersteren  werden ­
  ebenfalls  regimenterweise  gleichzeitig
mit  der  Bxercirschwadron  bei  der  eingetheilten
  Cavallerie,  also  90  Tage  lang,  gehalten, ­
  und  die  Anzahl  der  Zöglinge,  welche ­
  dazu  commandirt  wird,  ist  12  Mann
von  dem  Bataillon  (5  Schwadronen).  Bei
der  angeworbenen  Cavallerie  kann  die
Uebungszeit  und  die  Zahl  der  Commandirten
  vermehrt  werden,  wenn  solches  für  gut
befunden  wird.  Der  Unterricht  umfasst:
Lesen,  Schreiben,  Rechtschreibungslehre,
Aufsetzen  von  Rapporten,  Requisitionen  und
Berichten,  Rechnen  (quattuor  species  in
ganzen  und  benannten  Zahlen  sowie  Decimalbrüchen),
  Reiter-  und  Korporalunterweisung, ­
  Kartenzeichnen,  Reitlehre,  Hufbeschlagungslehre, ­
  Verbandlehre,  Dienstreglement, ­
  Kriegsgesetze,  Kenntniss  der  Signale, ­
  Aussprechen  der  Commandoworte,
Verhalten  der  Truppen-  und  Flanqueurführer,
  Feld-  und  Sicherheits-Dienst,  Scheibenschiessen, ­
  Gymnastik,  Fechten,  Reiten,
Hufbeschlagungs-  und  Striegelübungen  und
Schwimmen.
Die  Unterbefehlsschule  der  eingetheilten
Cavallerie  ist  jährlich  90  Tage  lang  (1
Juli—28  September)  in  Stockholm  zusammengezogen. ­
  Zu  derselben  werden,  ausser
der  erforderlichen  Anzahl  Officiere,  1  Unterofficier
  von  jedem  Bataillon  oder  Corps
der  eingetheilten  Armee  und  1  Mann,  entweder ­
  Korporal,  Vicekorporal,  Volontair
oder  Reiter,  von  jeder  eingetheilten  Schwadron ­
  commandirt.  Hinsichtlich  der  Klasseneintheilung
  und  der  Unterrichtsgegenstände ­
  gelten  gleiche  oder  ähnliche  Bestimmungen, ­
  wie  sie  für  die  Schule  der
Infanterie  verordnet  sind.
Die  Unterbefehlsgrade  bei  der  Infanterie ­
  und  Cavallerie  sind:  Korporal,  bestehend ­
  aus  Vice-Korporal,  Korporal  und  Distinctions-Korporal,
  sowie  Unterofficiere,  bestehend ­
  aus  Fourier  (bei  der  Infanterie),
Sergeant  und  Fahnenjunker.  Um  zum  Vice-Korporal
  befördert  werden  zu  können,  wird
von  dem  im  Exercitium  approbirten  Soldaten ­
  nur  ein  Examen  in  der  Korporal-Instruction ­
  gefordert;  dagegen  ist  erforderlich,
um  zum  Korporal  ernannt  werden  zu  können,
mit'  genehmigendem  Zeugnisse  die  erste
(unterste)  Klasse  der  Unterbefehlsschule
durchgemacht  und  bei  dem  Regimente  ein
Dienstausübungs-Examen  bestanden  zu  haben ­
  ;  wer  die  zweite  Klasse  durchgemacht

und  das  erwähnte  Examen  bei  dem  Regimente ­
  bestanden  hat,  ist  competent,  um
zum  Unterofficier  ernannt  zu  werden.
c)  Artillerie.
Bei  jedem  der  3  Artillerie-Regimenter
ist  der  »Informationsanstalt»  des  Regimentes
der  theoretische  Unterricht  aufgetragen.
Bei  diesen  verrichten  Dienst  als  Lehrer:  1
Capitain,  1  Lieutenant  und  2  Unterofficiere.
Der  -  Unterricht  dauert  vom  1  October  bis
zum  Ende  des  April  und  wird  in  2  Abtheilungen ­
  ertheilt,  nämlich  in  der  unteren
zur  Ausbildung  des  Unterbefehles  und  in
der  oberen  zur  Vorbereitung  der  Officiere
zum  Eintritt  in  die  Kriegshochschule.  (Ueber
den  Unterricht  in  der  oberen  Abtheilung
s.  weiter  unten.)
Die  untere  Abtheilung  wird  in  3  Klassen ­
  getheilt:
Der  Cursus  der  ersten  Klasse  umfasst  Lesen, ­
  Schreiben,  Rechnen,  Artillerie;  in  der
zweiten  wird  in  Schreiben,  Arithmetik,  Planimetrie ­
  und  Stereometrie,  Artillerie,  Kenntniss ­
  der  Organisation  der  Landesvertheidigung
  in  Schweden  unterrichtet  ;  der  Unterricht ­
  in  der  dritten  Klasse  umfasst:  Arithmetik, ­
  Geometrie,  Mechanik,  Artillerie,  Befestigungskunst ­
  und  Linearzeichnen.
Dem  theoretischen  Unterrichte  folgen
praktische  Uebungen,  die  im  Laufe  des
Sommers  mit  denjenigen  angestellt  werden,
welche  im  Winter  Zöglinge  in  der  Informationsanstalt ­
  gewesen  sind.
Nach  dem  Abschluss  des  theoretischen
Unterrichts  werden  mit  den  Zöglingen  Examina ­
  angestellt,  wobei  ein  bestandenes
Examen  in  dem  Cursus  der  ersten  Klasse
den  im  praktischen  Dienste  und  in  den
Regiementen  approbirten  Artilleristen  zur
Beförderung  zum  zweiten  Constabler  competent ­
  macht.  Bestandene  Examina  in  der
zweiten  und  dritten  Klasse  berechtigen,
sofern  die  Dienstexamina  in  den  Regiementen ­
  und  Kriegsgesetzen  abgelegt  sind,
und  die  Unterbefehlsschule  mit  Approbation
durchgemacht  ist,  zu  weiterer  Beförderung,
sodass  das  Examen  der  zweiten  Klasse  die
Bedingung  ist  zur  Beförderung  zum  ersten
Constabler  und  Sergeanten  und  das  der
dritten  zum  Stückjunker.
Besondere  Reit-,  Fecht-  und  Gymnastikschulen ­
  giebt  es  bei  jedem  Regimente.
Die  praktische  Unterbefehlsschule  der
Artillerie,  deren  Durchmachung  eine  der
            
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