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GR. XXVI. ERZIEHUNGS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN.
mein, ohne dadurch von den gewöhnlichen
Lebensverhältnissen und der nothwendigen
Uebung zur Tüchtigkeit und Abhärtung
bei der körperlichen Arbeit abgezogen zu
werden.
Da das Gesetz nur die Errichtung einer
Volksschule in jeder Gemeinde vorschreibt,
und zwei oder mehre zu einem und dem
selben Pastorate gehörende Gemeinden sich
auch über eine Schule vereinbaren können,
die Errichtung mehrer Schulen aber von
den Gemeinden selbst bestimmt wird, so
finden infolge dessen bedeutende Verschie
denheiten in Betreff der grösseren oder ge
ringeren Gelegenheit zum Unterrichte in
verschiedenen Orten statt.
Ende 1871, da die Bewohnerzahl Schwe
dens 4,204,177 betrag, gab es dort 3,685
Volksschulen, von denen 2,540 fest und
1,145 ambutatorisch waren, 3,833 Klein
schulen und 10 höhere Volksschulen, oder
zusammen 7,528 Volksunterrichtsanstalten.
Also würde im Durchschnitt auf ungefähr
1,100 Bewohner eine Volksschule und eine
Kleinschule oder auf ungefähr 550 Be
wohner eine Volksunterrichtsanstalt kom
men. Aber die Anzahl dieser Schulen in
den verschiedenen Theilen ist in höchst
ungleicher Proportion vertheilt.
Wie diese Verschiedenheit sich in der
Stadt Stockholm und in den verschiedenen
Stiftern zeigt, ist aus den folgenden An
gaben über die dortige Bewohnerzahl und
die Unterrichtsanstalten ersichtlich.
Stadt Stockholm >)
Stift Uppsala
)> Linköping ...
» Skara
» Strenguäs ...
» Westeräs
» Wexjö
'>> Lund
» Göteborg
)> Kalmar
» Karlstad.
» Hernösand...
» Wisby
Bewohnerzahl.
Feste
Volksschulen.
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Kleinschulen.
Höhere
1 Volksschulen.
I Summe
Volksunter-
1 richtsanstalten.
139,037
375,473
381,889
346,693
270,015
321,642
300,261
669,009
462,353
143,358
361,422
378,788
54,237
207
312
209
231
217
187
47
618
240
52
35
110
75
97
139
45
59
68
158
69
119
32
243
115
1
311
258
270
210
627
335
597
479
101
319
303
23
5
1
2
1
1
207
720
606
546
486
882
540
1,289
839
185
599
529
100
Summe
4,204,177
2,540
1,145
3,833
10
7,528
In Stockholm giebt es, wie die vor
stehende Tabelle angiebt, nur feste Volks
schulen, und in 9 Stiftern ist die Anzahl
der festen Volksschulen grösser als die der
ambulatorischen, in den 3 übrigen aber ist
das Verhältnis umgekehrt, und in 2 der
letzteren ist die Anzahl der ambulatorischen
Schulen bedeutend überwiegend. Sehr ab
wechselnd ist auch die Proportion zwischen
der Anzahl der Volksschulen und Klein
schulen in den verschiedenen Stiftern. In
7 Stiftern haben sich die Kleinschulenan
stalten so stark entwickelt, dass ihre An
zahl die der Volksschulen überflügelt; in
2 Stiftern ist die Zahl der beiden Arten
beinahe gleich, in den 3 übrigen aber ist
die der Kleinschulen geringer als die der
Volksschulen.
Höhere Volksschulen sind nur in 5 Stif
tern zu Stande gekommen, und ihre Ge-
sammtzahl beträgt nicht mehr als 10.
Neben den öffentlichen Schulen giebt
es auch eine nicht geringe Anzahl Privat
schulen, besonders in den Städten. Diese
Schulen stehen rücksichtlich des Unterrichts
und der Ordnung unter der Aufsicht der
jenigen Behörde, welcher die Direction über
die öffentlichen Schulen anvertraut ist.
II. Direction und Beaufsichtigung der
Schulen. In jedem Schuldistricte, welcher
in einer oder mehren Gemeinden mit ge
meinschaftlichen Schulen besteht, soll ein
Schulrath vorhanden sein, bestehend aus
dem Pastor als Wortführer und mindestens
4 von der Gemeinde auf 4 Jahre gewählten
Mitgliedern.
Dem Sclmlrathe liegt es ob, die sämmt-
lichen Volks- und Kleinschulen zu beauf
sichtigen, sorgfältig die Angelegenheiten
derselben zu warten und darüber zu wachen,
dass der Unterricht gewissenhaft ertheilt
und fleissig benutzt wird; für die Schulen
in Betreff der Unterrichtsmethode, Disciplin,
Unterrichtszeit u. a. m. Regiemente zu ent
werfen, welches jedoch von dem Dom-
capitel des Stiftes geprüft werden muss;
über die Privatschulen innerhalb des Di-
stricts in demjenigen, was Unterricht und
Disciplin betrifft, die Aufsicht zu führen,
und alljährlich über den Zustand der Volks
unterrichtsanstalten in dem Districte sowohl
in pädagogischer als auch in ökonomischer
Hinsicht an die Stiftsdirection einen Bericht
abzustatten.
*) Ein kleiner Landestheil mit einberechnet.