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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

GE. XXVI, ERZIEHUNG«-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN. 
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Der Bischof und das Domkapitel (Con- 
sistorium) in jedem Stifte sind verpflichtet, 
in Verbindung mit der ihnen im Allge 
meinen anvertrauten Aufsicht über die Un- 
terrichtsanstalten eine sorgfältige Aufsicht 
über die Volksunterriehtsanstalten zu führen 
und die Leitung und Entwickelung derselben 
zu überwachen, sowie auch in jedem drit 
ten Jahre an den König ein Gutachten über 
den Zustand des Volksunterrichts in dem 
Stifte mit allen zur Erklärung gehörenden 
Angaben einzusenden. 
Die höchste Leitung des' Volksunter 
richtes übt der König aus durch das De 
partement des Cultus und öffentlichen Un 
terrichts, in welchem seit 1864 zur Prüfung 
derjenigen Angelegenheiten, welche den 
Volksunterricht und die Beaufsichtigung der 
dahin gehörenden Lehranstalten betreffen, 
eine besondere Abtheilung eingerichtet ist. 
Diese Aufsicht wird ausgeübt theils von 
dem Chef dieser Abtheilung über die Se- 
minarien, theils von besonderen für jedes 
Stift von dem Departements-Chef ernannten 
Inspectoren über die Volksschulen. 
Die jetzigen Inspectoren, an Zahl 49, 
sind auf 5 Jahre verordnet, um nach einer 
von dem Departements-Chef ausgefertigten 
Instruction in bestimmten, jedem ange 
wiesenen Districten über die dortigen Schu 
len Aufsicht zu führen. 
Den Inspectoren liegt zu diesem Zwecke 
ob, dem Gange des Volksunterrichtes mit 
Aufmerksamkeit zu folgen, persönlich die 
in ihrem Districte befindlichen Volksschulen 
zu besuchen, sich Kenntniss von dem Zu 
stande und den Bedürfnissen zu verschaffen, 
zur Beförderung der Entwickelung des Volks 
schulenwesens, wo die Anordnung mangel 
haft befunden wird, dem betreffenden Schul- 
rathe und dem Domkapitel Vorschläge zur 
Verbesserung vorzulegen, sorgfältig auf den 
Unterricht zu sehen und den Lehrern nöthige 
Anweisungen und Rathschläge über Lehr 
methode u. a. m. zu ertheilen. 
Ueber seine Thätigkeit soll der Inspec 
tor theils jährlich einen kurzen Bericht an 
das Consistorium des Stiftes, zu welchem 
sein District gehört, theils auch zu Ende 
der Inspectionsperiode an das Cultus-De- 
partement einen vollständigen Bericht ab 
liefern, welcher zugleich eine vollständige 
Uebersicht über das Schulwesen in dem 
Districte enthalten muss. Diese letzteren 
Berichte werden auf Veranstaltung des De 
partements gedruckt und unter die Schul- 
räthe und Domkapitel ausgetheilt, und nun 
haben diese Behörden die den verschiede 
nen örtlichen Umständen angepassten Mass- 
regeln zu ergreifen, welche auf Anlass der 
in den Berichten vorkommenden Angaben 
und Vorschläge als von dem Bedürfnisse her 
vorgerufen erachtet werden. 
Die Inspectoren beziehen ein jährliches 
Gehalt, welches für jede Inspectionsperiode 
nach der Grösse des Inspectionsdistrictes 
bestimmt wird; auch erhalten sie Ersatz 
für ihre Reise- und Tractamentskosten. 
III. Die Schulkinder. Jede Gemeinde 
hat in Uebereinkunft mit dem Schulrath 
das Alter zu bestimmen, in welchem der 
Schulgang seinen Anfang nehmen soll, und 
das Gesetz schreibt nur vor, dass dieser 
Anfang nicht über das neunte Jahr des 
Kindes hinaus geschoben werden darf. 
Gleichwohl wird dieser Anfang nur in 
solchen Gegenden, wo locale Verhältnisse 
oder ein härteres Klima den Schulbesuch 
erschweren, bis zu dem erwähnten Alter 
hinaus geschoben; dagegen beginnt der 
Schulgang der Kinder gewöhnlich mit dem 
7:ten Jahre und dauert bis zum 14:ten. 
Für die im Schulalter befindlichen Kin 
der ist der Unterricht obligatorisch, so dass 
alle, welche nicht in Privatschulen oder mit 
Erlaubniss des Schulrathes zu Hause unter 
richtet werden, sich in der öffentlichen 
Sehlde einfinden müssen. Die letzteren 
müssen sich aber zu Anfang eines jeden 
Termins einem Verhöre vor dem Schulrathe 
unterwerfen, und dieser bestimmt darauf, 
ob ihnen die Befreiung von dem Schulgange 
ertheilt werden kann. 
Die Kinder, deren Eltern oder Pflege 
eltern nicht im Stande sind, ihnen Kleider 
und Unterhalt während des Schulalters zu. 
geben, werden hierin durch die Armenpflege 
unterstützt. 
Wenn Eltern eigensinnig sich weigern, 
ihre Kinder in die Schule zu schicken, so 
kann ihnen nach erhalterler Warnung auf- 
erlegt werden, den Unterhalt der Kinder 
bei anderen Personen zu beköstigen. 
Am Ende des Jahres 1871 betrug die 
Zahl der sämmtlichen schulpflichtigen Kin 
der im Lande 712,520 oder fast 17 / von 
der Bevölkerung; davon waren 360,831 
Knaben und 351,689 Mädchen. In diesem 
Jahre wurden 577,054 oder beinahe 81 /
	        
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