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Full text : Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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GR.  XXVI.  ERZIEHUNGS-,  UNTERRICHTS-  UND  BILDUNGSANSTALTEN.

In  der  Geschichte  und  Geographie  wird
die  Kenntniss  des  Vaterlandes  gelehrt  theils
in  zusammenhängender  Uebersicht,  theils
in  ausführlicherer  Darstellung  der  wichtigeren ­
  Begebenheiten  und  Ortschaften  und
über  die  andern  Kulturländer  im  Auszug.
Historische  Tafeln,  Wandkarten,  Globen  und
Tellurien  werden  bei  diesem  Unterrichte
sehr  allgemein  angewendet,  um  demjenigen,
was  gelehrt  wird,  eine  grössere  Anschaulichkeit ­
  zu  geben  und  dadurch  die  Auffassung ­
  zu  erleichtern.
Die  Naturlehre  hat  mit  jedem  Jahre
grössere  Wichtigkeit  bei  dem  Unterrichte
erhalten,  und  der  Erfolg  darin  wird  sehr
befördert  durch  die  Anwendung  des  Anschauungsmaterials, ­
  welches  in  der  neuesten
Zeit  für  die  Schulen  angeordnet  worden
ist.  Wandgemälde  in  der  Naturgeschichte,
Sammlungen  von  Pflanzen  und  Mineralien
sind  viel  in  Gebrauch  und  an  manchen
Orten  auch  physikalische  Apparate.
Geometrie  ist  ein  Lehrgegenstand,  der
noch  nicht  in  grösserer  Allgemeinheit  vorkommt. ­
  Sie  wird  immer  praktisch  mitgetheilt
  und  umfasst  gewöhnlich  die  Eigenschaften ­
  ebener  und  fester  Figuren  und  die
Art  sie  auszumessen  und  zu  berechnen.  In
Verbindung  mit  dem  Unterricht  in  diesem
Lehrgegenstande  kommt  Uebung  im  Linearzeichnen ­
  vor;  aber  der  Unterricht  im  Zeichnen ­
  aus  freier  Hand  hat  bis  jetzt  erst  an
wenigen  Orten  begonnen.
In  Gesang  und  Gymnastik  wird  sehr  allgemein ­
  unterrichtet,  besonders  in  ersterem,
welcher  beinahe  in  allen  Volksschulen  und
in  den  meisten  Kleinschulen  geübt  wird.
Zu  der  sicheren  Leitung  des  Gesanges  sind
den  Schulen  Örgelharmonien  für  billigen
Preis  zugänglich.  In  Verbindung  mit  der
Gymnastik  werden  auch  militärische  Uebungen,
  wie  Märsche,  einfache  Infanteriebewegungen ­
  und  Handgriffe,  vorgenommen.
Der  Unterricht  im  Gartenbau  hat  bis
jetzt  noch  keine  bedeutenden  Fortschritte
gemacht.  Doch  giebt  es  Pflanzungsland
bei  2,166  Volksschulen,  und  je  mehr  dies
für  den  Unterricht  geordnet  wird,  muss  sich
ohne  Zweifel  das  Interesse  für  diesen  wichtigen ­
  Gegenstand  mehren.
Seit  1864'  ist  vorgeschrieben,  dass  ein
Abgangsexamen  mit  denjenigen  Schülern
angestellt  werden  soll,  welche  von  der
Schule  abgehen  wollen.  Diese  Vorschrift
ist  mit  jedem  Jahre  allgemeiner  beobachtet

worden,  und  im  Jahre  1871  hatten  von  den
abgehenden  Kindern  48,742  eine  solche
Prüfung  bestanden.
Ein  wichtiger  Theil  der  Anordnungen
für  den  Volksunterricht  ist  die  Ertheilung
eines  fortgesetzten  Unterrichts  an  diejenigen ­
  Kinder,  welche  aufgehört  haben  die
Schule  täglich  zu  besuchen.  Wo  ein  solcher
Unterricht  angeordnet  ist,  werden  dazu  in
den  Städten  gewöhnlich  an  einigen  Wochentagen ­
  zwei  Abendstunden,  auf  dem  Lande
aber  wird  dazu  ein  besonderer  Wochentag
verwendet.  Diese  Anordnungen  haben  sich
gleichwohl  langsam  entwickelt:  im  Jahre
1871  haben  nur  25,215  Kinder  den  fortgesetzten ­
  Unterricht  benutzt.
In  einigen  Provinzen  sind  in  den  letzten
Jahren  Schulen  errichtet  worden  für  ältere,
dem  Bauernstände  angehörende  Jünglinge,
die  schon  weit  über  das  Schulalter  hinaus
sind.  Der  Zweck  mit  diesen  Schulen,  welche
den  Namen  Volkshochschulen  erhalten  haben,
ist  der,  die  in  den  Volksschulen  erworbenen
Kenntnisse  zu  vermehren  und  solche  allgemein-nützlichen ­
  Kenntnisse  nebst  Anwendung ­
  derselben  mitzutheilen,  welche  bej
dem  Eintritt  in  das  praktische  Leben  von
ganz  besonderer  Wichtigkeit  sind.  Einige
dieser  Schulen  haben  bereits  mehre  Jahre
mit  Erfolg  gearbeitet.
V.  Die  Lehrer.  Um  bei  einer  höheren ­
  Volksschule  Anstellung  zu  erhalten,
ist  erforderlich,  an  einer  Universität  studirt
zu  haben;  ausserdem  sind  über  die  Anstellung ­
  der  Lehrer  bei  diesen  Schulen  besondere ­
  Bestimmungen  in  den  für  dieselben
geltenden  Beglementen  gegeben  und  von
dem  Könige  sanctionirt.  _  Im  Allgemeinen
geht  es  dabei  so  zu,  dass  das  Domcapitel
des  Stiftes,  in  welchem  die  Schule  belegen
ist,  nachdem  von  denjenigen,  die  sich  um
das  Lehreramt  beworben  haben,  Proben  vor
dem  Domcapitel  abgelegt  sind,  die  drei  am
meisten  Verdienten  derselben  vorschlägt,
und  der  Schulrath  dann  unter  diesen  den
Lehrer  zu  wählen  hat.
Was  die  eigentlichen  Volksschulen  betrifft, ­
  über  welche  durch  eine  königliche
Verfügung  vom  Jahre  1859  vorgeschrieben
wird,  dass  dasjenige,  was  über  die  Lehrer
festgesetzt  ist,  auch  auf  die  Lehrerinnen
Anwendung  finden  soll,  so  ist  erforderlich,
um  als  ordentlicher  Lehrer  oder  ordentliche
Lehrerin  bei  einer  solchen  Schule  ange-
            
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