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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

GR. XXVI. ERZIEHUNG«-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN. 
183 
stellt zu werden, dass man ein Seminarium 
durchgemacht und das mündige Alter er 
reicht hat. Die Anstellung zu einem Volks 
schullehrer-Amte geschieht durch die Ge 
meinde in der Kirchspiels-Versammlung, 
nachdem der Kirchenrath unter denjenigen, 
die sich zu dem Amte angemeldet haben, 
drei vorgeschlagen hat in der Ordnung, 
wie sie seiner Ansicht nach durch Gottes 
furcht, Kenntnisse und Geschicklichkeit im 
Unterrichten sich der Berücksichtigung ver 
dient gemacht haben. 
Zu Lehrerämtern an Kleinschulen sind 
Personen annehmbar, die vor dem Pastor 
und dem Schulrathe Zeugnisse über ihren 
guten Buf und christlichen Lebenswandel 
vorgebracht haben und daneben darthun, 
dass sie die erforderlichen Kenntnisse be 
sitzen in den Lehrgegenständen, welche in 
den Kleinschulen Vorkommen, sowie auch 
die Geschicklichkeit, darin zu unterrichten. 
Die Lehrer an Kleinschulen werden von 
den Hausvätern in Berathung mit dem Pa 
stor angenommen. 
Anzahl der Lehrer. Im Jahre 1871 
waren folgende Lehrer und Lehrerinnen an 
gestellt: bei den höheren Volksschulen 10 
Lehrer; bei den eigentlichen Volksschulen 
3,444 Lehrer und 564 Lehrerinnen; von 
diesen waren 2,970 Lehrer und 200 Lehre 
rinnen, zusammen 3,170 auf ordentlichen 
Status bei den Volksschulen angestellt, und 
bei den Kleinschulen 1,585 Lehrer und 
2,212 Lehrerinnen. Die Gesammtzahl be 
trug also 5,039 Lehrer und 2,776 Lehre 
rinnen. Von den Lehrern hatten 3,215 und 
von den Lehrerinnen 485 das Examen bei 
einem Seminarium abgelegt. 
Von den Lehrern waren 52 Geistliche 
und 1,507 verbanden mit dem Lehreramte 
das Küsteramt. 
Besoldung der Lehrer. Die Lehrer der 
höheren Volksschulen beziehen gewöhnlich 
an Besoldung 1,000—1,500 B:dr nebst 
Wohnung und Feuerung. 
Für ordentliche Lehrer und Lehrerin 
nen an den eigentlichen Volksschulen soll 
die jährliche Besoldung mindestens 400 
B:dr ] ) betragen, darin eingerechnet 8 Ton 
nen Getreide, die immer in Natura eilegt 
werden. Für Lehrer, deren Dienstzeit über 
acht Monate des Jahres beträgt, wird die 
i) Von dem Reichstage 1873 ist die geringste 
Besoldung derselben auf 500 R:dr erhöht. 
Besoldung für jeden darüber hinausreichen 
den Monat mit 2 Tonnen Getreide ver 
mehrt. Jeder ordentliche Lehrer und jede 
ordentliche Lehrerin an einer Volksschule 
soll auch von dem Districte versehen wer 
den mit einer angemessenen Wohnung und 
der nöthigen Feuerung, sowie auch ein 
Stück Land zum Anbau von Erdfrüchten 
zur Disposition erhalten. Durch eine kö 
nigliche Verfügung, welche 1872 in Kraft 
getreten ist, wird ausserdem verordnet, dass 
jeder ordentliche Lehrer, der 10 Jahre sein 
Amt tadelfrei verwaltet hat, als eigentliche 
Besoldung mindestens einen Betrag von 
500 2 ) B:dr erhalten soll. 
Von den im Jahre 1871 bei Volks 
schulen angestellten 3,170 ordentlichen Leh 
rern und Lehrerinnen waren 2,455 im Ge 
nuss der kleinsten Besoldung, 715 erhielten 
eine höhere Besoldung, die in den grösseren 
Städten oft 1,000—1,500 K:dr betrug. 
Die bei den Volksschulen angestellten 
Hülfslehrer werden gewöhnlich von den Ge 
meinden nach Uebereinkommen besoldet; 
dies ist auch im Allgemeinen der Fall 
mit den Kleinsehulen-Lehrern, welche auch, 
wenn sie von den Hausvätern im Orte an 
genommen sind, von diesen besoldet wer 
den mit Beträgen, die von ihnen nach Be 
rathung mit dem Wortführenden im Schul 
rathe bestimmt werden. 
Pensionirung der Lehrer. Nach einer 
besondern königlichen Verordnung vom 
Jahre 1866 sind die Gemeinden verpflichtet, 
für jedes ordentliche Lehreramt an einer 
höheren oder eigentlichen Volksschule als 
Theilhaber in eine besonders eingerichtete 
Pensions-Anstalt für Volksschullehrer ein 
zutreten. Die Theilnahme an der Pensions 
anstalt wird zu einem Betrage von min 
destens 400 3 ) und höchstens 1,000 R:dr 
bewilligt, und die Pensionsabgabe, welche 
nicht die Lehrer, sondern die Gemeinden 
erlegen, beträgt 4 % von dem Betrage der 
Theilnahme. 
Die ganze Pension, betragend 75 % von 
dem Betrage der Theilnahme, erhält ein 
Lehrer, wenn er 60 Lebens- und 30 Dienst- 
jahro erreicht hat, sowie auch wenn der um 
Pension Anhaltende mit einer unheilbaren 
Krankheit behaftet ist bei dem Zeitpunkte, 
da seine Lebens- und Dienstjahre zusam- 
2 ) Jetzt 600 R.:dr. 
3 ) Jetzt 500 K;dr.
	        
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