GR. XXVI. ERZIEHUNG«-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN.
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stellt zu werden, dass man ein Seminarium
durchgemacht und das mündige Alter er
reicht hat. Die Anstellung zu einem Volks
schullehrer-Amte geschieht durch die Ge
meinde in der Kirchspiels-Versammlung,
nachdem der Kirchenrath unter denjenigen,
die sich zu dem Amte angemeldet haben,
drei vorgeschlagen hat in der Ordnung,
wie sie seiner Ansicht nach durch Gottes
furcht, Kenntnisse und Geschicklichkeit im
Unterrichten sich der Berücksichtigung ver
dient gemacht haben.
Zu Lehrerämtern an Kleinschulen sind
Personen annehmbar, die vor dem Pastor
und dem Schulrathe Zeugnisse über ihren
guten Buf und christlichen Lebenswandel
vorgebracht haben und daneben darthun,
dass sie die erforderlichen Kenntnisse be
sitzen in den Lehrgegenständen, welche in
den Kleinschulen Vorkommen, sowie auch
die Geschicklichkeit, darin zu unterrichten.
Die Lehrer an Kleinschulen werden von
den Hausvätern in Berathung mit dem Pa
stor angenommen.
Anzahl der Lehrer. Im Jahre 1871
waren folgende Lehrer und Lehrerinnen an
gestellt: bei den höheren Volksschulen 10
Lehrer; bei den eigentlichen Volksschulen
3,444 Lehrer und 564 Lehrerinnen; von
diesen waren 2,970 Lehrer und 200 Lehre
rinnen, zusammen 3,170 auf ordentlichen
Status bei den Volksschulen angestellt, und
bei den Kleinschulen 1,585 Lehrer und
2,212 Lehrerinnen. Die Gesammtzahl be
trug also 5,039 Lehrer und 2,776 Lehre
rinnen. Von den Lehrern hatten 3,215 und
von den Lehrerinnen 485 das Examen bei
einem Seminarium abgelegt.
Von den Lehrern waren 52 Geistliche
und 1,507 verbanden mit dem Lehreramte
das Küsteramt.
Besoldung der Lehrer. Die Lehrer der
höheren Volksschulen beziehen gewöhnlich
an Besoldung 1,000—1,500 B:dr nebst
Wohnung und Feuerung.
Für ordentliche Lehrer und Lehrerin
nen an den eigentlichen Volksschulen soll
die jährliche Besoldung mindestens 400
B:dr ] ) betragen, darin eingerechnet 8 Ton
nen Getreide, die immer in Natura eilegt
werden. Für Lehrer, deren Dienstzeit über
acht Monate des Jahres beträgt, wird die
i) Von dem Reichstage 1873 ist die geringste
Besoldung derselben auf 500 R:dr erhöht.
Besoldung für jeden darüber hinausreichen
den Monat mit 2 Tonnen Getreide ver
mehrt. Jeder ordentliche Lehrer und jede
ordentliche Lehrerin an einer Volksschule
soll auch von dem Districte versehen wer
den mit einer angemessenen Wohnung und
der nöthigen Feuerung, sowie auch ein
Stück Land zum Anbau von Erdfrüchten
zur Disposition erhalten. Durch eine kö
nigliche Verfügung, welche 1872 in Kraft
getreten ist, wird ausserdem verordnet, dass
jeder ordentliche Lehrer, der 10 Jahre sein
Amt tadelfrei verwaltet hat, als eigentliche
Besoldung mindestens einen Betrag von
500 2 ) B:dr erhalten soll.
Von den im Jahre 1871 bei Volks
schulen angestellten 3,170 ordentlichen Leh
rern und Lehrerinnen waren 2,455 im Ge
nuss der kleinsten Besoldung, 715 erhielten
eine höhere Besoldung, die in den grösseren
Städten oft 1,000—1,500 K:dr betrug.
Die bei den Volksschulen angestellten
Hülfslehrer werden gewöhnlich von den Ge
meinden nach Uebereinkommen besoldet;
dies ist auch im Allgemeinen der Fall
mit den Kleinsehulen-Lehrern, welche auch,
wenn sie von den Hausvätern im Orte an
genommen sind, von diesen besoldet wer
den mit Beträgen, die von ihnen nach Be
rathung mit dem Wortführenden im Schul
rathe bestimmt werden.
Pensionirung der Lehrer. Nach einer
besondern königlichen Verordnung vom
Jahre 1866 sind die Gemeinden verpflichtet,
für jedes ordentliche Lehreramt an einer
höheren oder eigentlichen Volksschule als
Theilhaber in eine besonders eingerichtete
Pensions-Anstalt für Volksschullehrer ein
zutreten. Die Theilnahme an der Pensions
anstalt wird zu einem Betrage von min
destens 400 3 ) und höchstens 1,000 R:dr
bewilligt, und die Pensionsabgabe, welche
nicht die Lehrer, sondern die Gemeinden
erlegen, beträgt 4 % von dem Betrage der
Theilnahme.
Die ganze Pension, betragend 75 % von
dem Betrage der Theilnahme, erhält ein
Lehrer, wenn er 60 Lebens- und 30 Dienst-
jahro erreicht hat, sowie auch wenn der um
Pension Anhaltende mit einer unheilbaren
Krankheit behaftet ist bei dem Zeitpunkte,
da seine Lebens- und Dienstjahre zusam-
2 ) Jetzt 600 R.:dr.
3 ) Jetzt 500 K;dr.