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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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GR. XXVI. ERZIEHUNGS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTAI/TEN. 
mengelegt 90 betragen. Unter gewissen 
Umständen kann eine abgekürzte Pension 
bewilligt werden; diese wird in Verhält- 
niss zu der ganzen bestimmt und mit ge 
wissen Procenten davon ausgezahlt. 
VI. Seminarien zur Bildung von 
Lehrern und Lehrerinnen für Volks 
schulen. Zur Bildung von Lehrern und 
Lehrerinnen für die eigentlichen Volksschu 
len sind an verschiedenen Orten des Lan 
des 7 Lehrer- und 2 Lehrerinnen-Seminare 
oder im Ganzen 9 Seminare eingerichtet. 
Die Aufsicht über cjiese Lehranstalten führt 
theils das Domcapitel des Stiftes, in wel 
chem sie liegen, theils auch der Chef der in 
dem Cultus-Departement für die Besorgung 
der Volksschulen-Angelegenheiten errichte 
ten Abtheilung. 
Diese Lehranstalten, für welche im Jahre 
1865 ein neues Reglement ausgefertigt ist, 
sind in 3 Klassen getheilt, und der Cursus 
ist in jeder Klasse auf ein Jahr bestimmt. 
Der Unterricht, welcher in 36 Wochen des 
Jahres ertheilt wird, vertheilt auf 2 Ter 
mine mit 36 Stunden in der Woche, ist 
abgabenfrei bei allen Seminarien. 
Die Lehrgegenstände sind: Religions- 
kenntniss, Schwedische Sprache, Rechen 
kunst und Geometrie, Geschichte.und Geo 
graphie, Naturkunde, Pädagogik und Me 
thodik, Schönschreiben, Zeichnen, Musik 
und Gesang, Gymnastik und WafEenübung 
und Gartenbau nebst Baumpflanzung. 
Der Unterricht in den Seminarien ist 
theils theoretisch, theils praktisch. Die 
beiden ersten Jahre werden vorzugsweise 
der Ertheilung des theoretischen Unterrichts 
gewidmet, welcher im dritten Jahre ab 
geschlossen wird. Der praktische Unter 
richt wird im zweiten Jahre damit vor 
bereitet, dass die Zöglinge in der zweiten 
Klasse in einer bestimmten Ordnung theils 
in der Uebungsschule des Seminars dem 
Unterrichte des Lehrers zuhören, theils ihm 
auch in etwas dabei behülflich sind. In 
der dritten Klasse sollen die Zöglinge durch 
praktische Uebungen theils in der Schule, 
theils auch mit kleineren Abtheilungen von 
Schulkindern, welche in allgemeinen Lehr 
stunden in das Klassenzimmer berufen wer 
den, sorgfältig angeleitet werden, in allen 
Lehr- und Uebungsgegenständen der Volks 
schule Unterricht zu ertheilen. 
Bei dem Unterrichte wird beobachtet, 
dass derselbe, so weit solches thunlich ist, 
von der Anschauung ausgeht und sich an die 
selbe anschliesst; dass das Lehrgebiet, auf 
welches die Zöglinge eingeführt werden, 
stets so begrenzt wird, dass sie sich damit 
ganz vertraut machen können; dass die 
Lehrstücke, die den Zöglingen zur Aus 
arbeitung mit nach Hause gegeben werden, 
zuvor durchgemacht und erklärt werden, 
und dass die praktischen Uebungen in der 
Schule sich genau an den Unterricht im 
Seminar anschliessen und so geordnet wer 
den, dass die Zöglinge eine gründliche 
Kenntniss der Unterrichtsmethode erhalten, 
die für jeden Unterrichtsgegenstand und 
für jede Abtheilung in der Volksschule die 
angemessenste ist. 
Der Unterricht in den oben angeführ 
ten Unterrichts- und Uebungsgegenständen 
wird ertheilt von einem von dem Könige 
ernannten Rector und von Adjuncten und 
Uebungslehrern, die von dem betreffenden 
Domcapitel verordnet werden. 
Die Besoldung des Rectors ist 3,000 
R:dr und nach einer Amtsführung von zehn 
Jahren 4,000 R:dr, die der Adjuncten in 
den ersten Jahren 1,000 R:dr, welche aber 
nach gewissen Jahren successive bis zu 
3,000 R:dr erhöht wird. 
Die Anzahl der Zöglinge bei den Se 
minarien, welche seit 1864 in beinahe steter 
Zunahme gewesen ist, betrug im Jahre 1871 
zusammen 780, wovon 588 männliche und 
192 weibliche. Zur Unterstützung unbe 
mittelter Seminaristen ist von dem Staate 
ein jährlicher Anschlag von 45,000 R:dr an 
gewiesen. Im Frühlingstermine 1871 wur 
den von den Seminarien nach abgelegtem 
Examen 193 Zöglinge (146 männliche und 
47 weibliche) entlassen. 
Um einiger Massen die Ausbildung ge 
schickter Kleinschulen-Lehrerinnen zu be 
fördern, sind von dem Staate bei den beiden 
Volksschulen-Lehrerinnen-Seminarien beson 
dere Abtheilungen eingerichtet. Von den 
Landsting und privaten Personen sind aus 
serdem in besonderen Örtern Unterrichts 
anstalten zur Beförderung der Kleinschulen 
lehrer-Bildung eingerichtet. 
1II. Kosten des Volksunterrichts. 
Der Unterricht ist im Allgemeinen abga 
benfrei; die Schuldistricte aber sind be 
rechtigt, von jedem Kinde, das die Volks 
schule besucht, eine kleine Abgabe zu for-
	        
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