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GR. XXVI. ERZIEHUNGS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTAI/TEN.
mengelegt 90 betragen. Unter gewissen
Umständen kann eine abgekürzte Pension
bewilligt werden; diese wird in Verhält-
niss zu der ganzen bestimmt und mit ge
wissen Procenten davon ausgezahlt.
VI. Seminarien zur Bildung von
Lehrern und Lehrerinnen für Volks
schulen. Zur Bildung von Lehrern und
Lehrerinnen für die eigentlichen Volksschu
len sind an verschiedenen Orten des Lan
des 7 Lehrer- und 2 Lehrerinnen-Seminare
oder im Ganzen 9 Seminare eingerichtet.
Die Aufsicht über cjiese Lehranstalten führt
theils das Domcapitel des Stiftes, in wel
chem sie liegen, theils auch der Chef der in
dem Cultus-Departement für die Besorgung
der Volksschulen-Angelegenheiten errichte
ten Abtheilung.
Diese Lehranstalten, für welche im Jahre
1865 ein neues Reglement ausgefertigt ist,
sind in 3 Klassen getheilt, und der Cursus
ist in jeder Klasse auf ein Jahr bestimmt.
Der Unterricht, welcher in 36 Wochen des
Jahres ertheilt wird, vertheilt auf 2 Ter
mine mit 36 Stunden in der Woche, ist
abgabenfrei bei allen Seminarien.
Die Lehrgegenstände sind: Religions-
kenntniss, Schwedische Sprache, Rechen
kunst und Geometrie, Geschichte.und Geo
graphie, Naturkunde, Pädagogik und Me
thodik, Schönschreiben, Zeichnen, Musik
und Gesang, Gymnastik und WafEenübung
und Gartenbau nebst Baumpflanzung.
Der Unterricht in den Seminarien ist
theils theoretisch, theils praktisch. Die
beiden ersten Jahre werden vorzugsweise
der Ertheilung des theoretischen Unterrichts
gewidmet, welcher im dritten Jahre ab
geschlossen wird. Der praktische Unter
richt wird im zweiten Jahre damit vor
bereitet, dass die Zöglinge in der zweiten
Klasse in einer bestimmten Ordnung theils
in der Uebungsschule des Seminars dem
Unterrichte des Lehrers zuhören, theils ihm
auch in etwas dabei behülflich sind. In
der dritten Klasse sollen die Zöglinge durch
praktische Uebungen theils in der Schule,
theils auch mit kleineren Abtheilungen von
Schulkindern, welche in allgemeinen Lehr
stunden in das Klassenzimmer berufen wer
den, sorgfältig angeleitet werden, in allen
Lehr- und Uebungsgegenständen der Volks
schule Unterricht zu ertheilen.
Bei dem Unterrichte wird beobachtet,
dass derselbe, so weit solches thunlich ist,
von der Anschauung ausgeht und sich an die
selbe anschliesst; dass das Lehrgebiet, auf
welches die Zöglinge eingeführt werden,
stets so begrenzt wird, dass sie sich damit
ganz vertraut machen können; dass die
Lehrstücke, die den Zöglingen zur Aus
arbeitung mit nach Hause gegeben werden,
zuvor durchgemacht und erklärt werden,
und dass die praktischen Uebungen in der
Schule sich genau an den Unterricht im
Seminar anschliessen und so geordnet wer
den, dass die Zöglinge eine gründliche
Kenntniss der Unterrichtsmethode erhalten,
die für jeden Unterrichtsgegenstand und
für jede Abtheilung in der Volksschule die
angemessenste ist.
Der Unterricht in den oben angeführ
ten Unterrichts- und Uebungsgegenständen
wird ertheilt von einem von dem Könige
ernannten Rector und von Adjuncten und
Uebungslehrern, die von dem betreffenden
Domcapitel verordnet werden.
Die Besoldung des Rectors ist 3,000
R:dr und nach einer Amtsführung von zehn
Jahren 4,000 R:dr, die der Adjuncten in
den ersten Jahren 1,000 R:dr, welche aber
nach gewissen Jahren successive bis zu
3,000 R:dr erhöht wird.
Die Anzahl der Zöglinge bei den Se
minarien, welche seit 1864 in beinahe steter
Zunahme gewesen ist, betrug im Jahre 1871
zusammen 780, wovon 588 männliche und
192 weibliche. Zur Unterstützung unbe
mittelter Seminaristen ist von dem Staate
ein jährlicher Anschlag von 45,000 R:dr an
gewiesen. Im Frühlingstermine 1871 wur
den von den Seminarien nach abgelegtem
Examen 193 Zöglinge (146 männliche und
47 weibliche) entlassen.
Um einiger Massen die Ausbildung ge
schickter Kleinschulen-Lehrerinnen zu be
fördern, sind von dem Staate bei den beiden
Volksschulen-Lehrerinnen-Seminarien beson
dere Abtheilungen eingerichtet. Von den
Landsting und privaten Personen sind aus
serdem in besonderen Örtern Unterrichts
anstalten zur Beförderung der Kleinschulen
lehrer-Bildung eingerichtet.
1II. Kosten des Volksunterrichts.
Der Unterricht ist im Allgemeinen abga
benfrei; die Schuldistricte aber sind be
rechtigt, von jedem Kinde, das die Volks
schule besucht, eine kleine Abgabe zu for-