GR. XXVI. ERZIEHUNGS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN.
185
dem. G-leichwohl geschieht es sehr selten,
dass die Schuldistricte dieses Beeilt in An
wendung bringen.
Dagegen werden die Kosten von den
Communen auf folgende Weise bestritten,
nämlich: für die Aufführung von Schul
häusern nach denselben Gründen, wie für
den Bau von Kirchen oder durch Besteue
rung der Grundstücke, und für die Besol
dung der Lehrer und die übrigen Ausga
ben durch eine persönliche Abgabe, die
aber nicht über 18 Öre für jede steuerpflich
tige Person sein darf, und wenn dies nicht
hinreicht und keine andern Mittel vorhan
den sind, durch Besteuerung nach densel
ben Grundsätzen, welche für die übrigen
communalen Steuern angenommen sind.
Als Unterstützung zur Bestreitung der
Kosten des Schulwesens erhalten die Com
munen unter gewissen Bedingungen Bei
träge aus Staatsmitteln. Diese Beiträge be
zwecken hauptsächlich die Besoldung der
Lehrer und betragen für jede höhere Volks
schule höchstens 1,000 B:dr, för jede eigent
liche Volksschule mit examinirtem Lehrer
oder Lehrerin, welche volle Besoldung be
ziehen und acht Monate im Jahre Unter
richt ertheilen, höchstens 250 B:dr 1 ), und
für jeden der übrigen Lehrer und Lehre
rinnen höchstens 75 B:dr im Jahre.
Ausserdem werden von Staatsmitteln
besondere Unterstützungen an arme Ge
meinden bewilligt und die Einkäufe der
Schulmaterialien dadurch ermässigt, dass
solche Materialien mit Verwendung eines
Staatsanschlages ausgearbeitet werden und
darauf zu herabgesetzten Preisen den Schu
len zugänglich sind.
Die Kosten für die Ausbildung der
Volksschullehrer und die Inspection über
die Volksschulen werden ganz aus Staats
mitteln bestritten, und zu der Pensionirung
der Lehrer hat der Staat theils durch einen
einmaligen Anschlag zur Bildung eines
Grundfonds, theils durch einen jährlichen
Unterhalt beigetragen.
Der bedeutendste Theil der Ausgaben
für den Volksunterricht ist zu der Besol
dung der Lehrer und Lehrerinnen erfor
derlich.
Im Jahre 1871 haben die Kosten hierzu
betragen: für die ordentlichen Lehrer und
Lehrerinnen an den Volksschulen:
Jetzt höchstens 300 R:dr.
Eigentliche Besoldung 1,505,848 R:dr 59 Öre
Kuhfutter 181,099 » 12 »
Feuerung 177,009 » 98 »
1,863,957 R:dr69 Öre
und für Hülfslehrerin-
nen sowie für Klein-
schulen-Lehrer und
Lehrerinnen 870,884 » 65 )>
oder etwas über die Hälfte von dem zur
Besoldung der ordentlichen Lehrer und
Lehrerinnen erforderlichen Beträge. Zu
sammen betrugen also die Besoldungskosten
2,734,842 R:dr 34 Öre, wovon die Com
munen selbst 1,907,504 R:dr 97 Öre her
gaben. Zu diesen Kosten für die Com
munen müssen ferner noch die Abgaben
für die Unterhaltung der Schullocale u. a.
m. gelegt werden, welche 1871 betru
gen 493,987 R:dr 87 Öre
und zu Material .... 172,434 » 74 »
so dass die ganzen Ausgaben der Com
munen für das Schulwesen 1871 betrugen:
2,573,927 R:dr '58 Öre.
Die Ausgaben des Staates im Jahre
1871 betrugen:
Beiträge zur Besoldung der Volks- und
Kleinschulenlehrer R:dr 946,822
für die Volksschullehrer-
Seminare » 146,50c 1 )
» die Volksschulen-In-
spection » 40,000
» die höheren Volks
schulen » 10,000
» Unterrichtsmaterial... » 10,000
» Unterstützung armer
Gemeinden » 20,000
» Pensionirung der Leh
rer » 30,000
Summa R:dr 1,203,322.
Die Ausgaben für das Volksschulenwesen
betragen also, wenn man zu den Ausgaben
der Communen... 2,573,927 R:dr 58 Öre
die Staatsanschläge
legt mit 1,203,322 » — »
zusammen 3,777,249 R:dr 58 Öre
') Zu diesen 3 Anschlägen ist jährlich für die
Zeit von und mit dem Jahre 1872 eine Zulage
von zusammen 172,678 R:dr bewilligt, so
dass von und mit dem erwähnten Jahre die
Staatsanschläge für den Volksunterricht R:dr
1,380,000 betragen, welche Summe dem
Reichstagsbeschlusse 1873 gemäss von und
mit dem Jahre 1874 noch um 200,000 R:dr
vermehrt wird.