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GE. XXVI. EKZIEHUNGS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN.
benden Sprachen und Naturwissenschaften.
In den meisten Schulen werden die beiden
Linien in gewissen Gegenständen gemein
schaftlich unterrichtet, z. B. in Religion,
Geschichte, Naturgeschichte und im Schwe
dischen, wenigstens in den unteren Klas
sen ; in einigen Schulen haben die Zög
linge der verschiedenen Linien einen ganz
getrennten Unterricht.
Die Lehrgegenstände für die verschie
denen Linien und Klassen sowie die zu
jedem Gegenstände angesetzte Stundenzahl
in der Woche sind ersichtlich aus den bei
den folgenden Unterrichtsplänen.
1. Für diejenigen, welche in klassischen Sprachen unterrichtet werden,
Anzahl Unterrichtsstunden in jeder Woche für die besondern Gegenstände:
Lehrgegenstände.
I 11
Klasse, i Klasse.
III
Klasse.
IY V
Klasse. Klasse.
VI Klasse.
VII Klasse.
1 Abth. 2 Abth. 1 Abth. 2 Abth.
Religion
Muttersprache
Lateinisch
Griechisch
Deutsch
Französisch
Mathematik
I Naturwissenschaft
Geschichte und Geographie
j Philosophische Propädevtik
; Schönschreiben und Zeichnen .
32
2. Für diejenigen, welche in klassischen Sprachen nicht unterrichtet werden.
Anzahl Unterrichtsstunden in jeder Woche für die besondern Gegenstände.
Lehrgegenstände.
I
Klasse.
II
Klasse.
III
Klasse.
IV V
Klasse. I Klasse. 1
1 Abth. 2 Abth.
1 Abth. 2 Abth.
Religion
Muttersprache
Deutsch
Englisch
Französisch.
Mathematik
Naturgeschichte
Physik
Chemie
Mineralogie
Geschichte und Geographie ..
Philosophische Propädevtik..
Schönschreiben und Zeichnen
2
3
3
5
6
2
3
4
2
2
32
Hebräisch und Englisch sind in der
klassischen Linie wahlfreie Gegenstände,
in denen in ausserordentlichen Stunden den
Zöglingen der 7ten Klasse Unterricht er-
theilt wird. Auf Verlangen der Eltern oder
Yormünder können die Zöglinge in der
klassischen Linie von dem Unterricht im
Griechischen befreit werden und erhalten
dann dafür andern Unterricht, besonders im
Englischen und im Zeichnen. In der rea
len Linie giebt es keine wahlfreien Lehr
gegenstände. Kinder fremder Religionsbe
kenntnisse werden von der Theilnahme im
Religionsunterrichte befreit, wenn die El
tern oder Vormünder es wünschen.