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Full text : Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

GR.  XXVI.  ERZIEHUNGS-,  UNTERRICHTS-  UND  BILDUNGSANSTALTEN.

18!»

In  der  ersten  Klasse  wird  der  Unterricht ­
  im  Allgemeinen  von  1  Lehrer  ertheilt,
in  der  2ten  und  3ten  kann  es  2  oder  mehre,
höchstens  aber  4  Lehrer  geben;  in  den
höheren  Klassen  wird  der  Unterricht  unter
die  Lehrer  nach  den  Lehrgegenständen
vertheilt,  wenigstens  bei  den  höheren  Anstalten. ­

Unterricht  in  Gymnastik  und  militärischen ­
  Hebungen  wird  in  allen  Klassen  täglich ­
  V2  Stunde  ertheilt,  und  ausserdem  in
der  öten  Klasse  1  Stunde  und  in  der  6ten
und  7ten  Klasse  2  Stunden  wöchentlich  in
der  Waffenführung.  Zu  Anfang  und  zu  Ende
des  Unterrichtsjahres  wird  8—10  Wochen
lang  den  Zöglingen  der  6ten  und  7ten
Klasse  ein  umfassenderer  militärischer  Unterricht ­
  mit  Uebungen  in  Scheibenschiessen,
Feldmärschen  u.  a.  m.  ertheilt.  Auf  die
Anmeldung  des  Ephorus  soll  der  Regimentschef
  einen  tauglichen  Officier  von  höchstens ­
  Capitains  Bang  commandiren  um  die
fraglichen  Uebungen  zu  leiten,  sofern  nicht
der  Lehrer  in  der  Gymnastik  selbst  eine
Militärperson  ist  oder  mindestens  5  Jahre
gewesen  ist.  Ein  auf  solche  Weise  befehligter ­
  Officier  erhält  vom  Staate  Ersatz
für  Beise-  und  Tractament-Unkosten,  verschieden ­
  nach  dem  verschiedenen  Dienstgrade. ­
  Für  diese  besondern  Militärübungen
  und  für  die  Errichtung  von  Schiessbahnen, ­
  wo  solche  nicht  schon  vorhanden
sind,  ist  ein  jährlicher  Staatsanschlag  von
13,500  B:dr  bewilligt.  Von  der  Theilnahme
an  der  Gymnastik  und  den  Militärübungen
werden  nur  diejenigen  Zöglinge  befreiet,
welche  bei  der  zu  Anfang  eines  jeden
Termins  mit  allen  Zöglingen  anzustellenden
ärztlichen  Besichtigung  befunden  werden,
dass  sie  daran  nicht  ohne  Gefahr  für  die
Gesundheit  Theil  nehmen  können.
Der  Unterricht  in  der  Musik  besteht
theils  in  Gesang,  theils  in  Instrumentalspiel ­
  und  soll  so  angeordnet  werden,  dass
jeder  Zögling  wöchentlich  2  Stunden  in
jedem  der  beiden  Gegenstände  Uebung  eihält.
  Die  Uebungen  im  Instrumentalspielen
sind  freiwillig.  An  den  Gesangübungen
müssen  alle  Zöglinge  in  den  3  untersten
Klassen  Theil  nehmen;  in  den  folgenden
Klassen  werden  diejenigen  davon  befreit,
welche  kein  musikalisches  Ohr  haben  oder
sich  im  Stimmwechsel  befinden.
Der  Unterricht  im  Zeichnen  ist  obligatorisch ­
  für  die  Beallinie  und  die  4  untersten ­

  Klassen  der  Lateinlinie.  Die  dafür
angesetzten  Lehrstunden  sind  in  den  oben
mitgetheilten  Unterrichtsplan  mit  aufgenommen. ­
  Für  die  höheren  Klassen  der  klassischen ­
  Linie  ist  dieser  Unterricht  freiwillig, ­
  gewöhnlich  mit  1  Uebungsstunde
in  der  Woche.  An  den  freiwilligen  Uebungen ­
  im  Zeichnen  dürfen  auch  die  Zöglinge
der  Beallinie  Theil  nehmen,  wenn  sie  es
wünschen.
Nur  zu  Anfang  eines  jeden  Unterrichtstermines ­
  werden  neue  Zöglinge  aufgenommen, ­
  die  meisten  zu  Anfang  des  Unterrichtsjahres ­
  im  Herbst,  sehr  wenige  im
Frühling.  Um  in  eine  solche  Anstalt  aufgenommen ­
  .zu  werden  ist  erforderlich:  ein
Alter  von  10  Jahren  erreicht  zu  haben  oder
dasselbe  wenigstens  in  dem  Laufe  des  Termines ­
  zu  erreichen,  und  folgende  Kenntnisse ­
  zu  besitzen:
1.  sicher  und  gut  schwedisch  sowohl  mit
lateinischer  als  auch  schwedischer  Schrift
lesen  und  mit  eigenen  Worten  den  Inhalt
einer  vorgelesenen  einfachen  Erzählung  wiedergeben ­
  zu  können;
2.  eine  deutliche  und  gleichmässige
Handschrift  zu  schreiben;
3.  einige  Fertigkeit  in  der  Rechtschreibung
  zu  besitzen;
4.  sich  die  Kenntniss  der  biblischen
Geschichte  nach  einem  kürzeren  Lehrbuche
erworben  zu  haben  und  nach  Luther’s  kleinem ­
  Katechismus  Einsicht  in  die  Hauptlehren ­
  des  Christenthumes  zu  besitzen;
5.  Fertigkeit  in  der  Anwendung  der  4
Rechnungsarten  in  ganzen  Zahlen  zu  besitzen ­
  und  einige  Fertigkeit  im  Kopfrechnen ­
  erworben  zu  haben;
6.  eine  Uebersicht  über  die  Geographie
von  Schweden,  Norwegen  und  Dänemark
zu  haben.
Kinder  eines  fremden  Glaubensbekenntnisses ­
  mögen  Proben  von  ihrer  Religionskenntniss
  ablegen,  wie  der  Bector  für  gut
erachtet.
Ein  Maximal-Alter  bei  der  Aufnahme
eines  Schülers  ist  nicht  vorgeschrieben,
auch  ist  die  Anzahl  der  Zöglinge  weder
für  die  ganze  Schule  noch  für  die  einzelnen ­
  Klassen  begrenzt.
Versetzung  in  eine  höhere  Klasse  findet ­
  in  den  meisten  Schulen  nur  einmal  im
Jahre  statt,  nämlich  zu  Ende  des  Frühlingstermines, ­
  welches  auch  das  Ende  des
Schuljahres  ist.  Gleichwohl  kann  nach
            
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