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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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GE. XXVI. ERZIEHDNGS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN. 
einem gut bestandenen besonderen Examen 
eine Versetzung zu Anfänge sowohl des 
Herbst- als des Frühlingstermines statt 
finden. 
Nachdem ein Zögling die sämmtlichen 
Klassen einer vollständigen Anstalt durch 
gemacht hat, wird mit ihm eine Prüfung 
angestellt, um zu erforschen, ob er sich 
die Kenntnisse, die Bildung und die Reife 
erworben hat, welche die Elementarschule 
mitzutheilen beabsichtigt. Diese Prüfung 
heisst »Abgangsexamen» (siehe darüber wei 
ter unten). Ein grosser Theil der Zöglinge 
verlässt die Schule schon in den unteren 
Klassen. 
Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres 
wird mit den sämmtlichen Klassen der 
Schule ein öffentliches Jahresexamen an 
gestellt. Jeder, der es wünscht, ist be 
rechtigt als Zuhörer dabei, anwesend zu 
sein; ausserdem beruft der Ephorus eine 
Anzahl der angesehenen Männer des Ortes, 
um als Zeugen und Leiter daran Theil zu 
nehmen. Das Jahresexamen ist theils eine 
Rechenschaftsablage über die im dem Jahre 
durchgemachten Lehrcurse, theils auch ein 
Vorzeigen der Fortschritte, welche die Zög 
linge in Gesang, Instrumentalspiel, Zeich 
nen, Gymnastik und Militärübungen ge 
macht haben. Nach der Beendigung des 
Examens macht der Ephorus oder der In 
spector die Versetzung der Zöglinge be 
kannt, sowie die Zeugnisse über die Kennt 
nisse, den Fleiss und das Betragen der 
Zöglinge, theilt Prämien und Stipendien 
aus und entlässt darauf die Zöglinge. Das 
Ganze ist immer mit einer gewissen Feier- 
lichkeit verbunden und hat an manchen 
Orten den Character eines Volksfestes er 
halten. 
Vor diesem Examen soll der Rector 
über die Thätigkeit der Lehranstalt wäh 
rend des letztverflossenen Schuljahres einen 
Bericht durch den Druck veröffentlichen. 
Auch am Ende des Herbsttermines wird 
bei den unteren Elementarschulen und den 
5 unteren Klassen der höheren ein kürzeres 
öffentliches Examen angestellt vor den Zeu 
gen, die der Ephorus dazu beruft. 
Mit den Zöglingen, die den Schulcur- 
sus vollständig durchgemacht haben, wird 
bei den höheren Elementar-Unterrichtsan- 
stalten ein Abgangsexamen angestellt. Die 
ses geschieht unter der Controle einiger 
von dem Könige verordneter Censoren, 
welche gewöhnlich Universitätslehrer sind. 
Das Examen ist theils schriftlich und theils 
mündlich. Das schriftliche geht dem münd 
lichen voran und wird an den gleichen 
Tagen bei den sämmtlichen Unterrichts 
anstalten angestellt. Für die Zöglinge in 
der klassischen Linie bestehen die schrift 
lichen Proben in folgenden: 1) einem schwe 
dischen Aufsatz, 2) einer Uebersetzung aus 
dem Schwedischen ins Lateinische, 3) ei 
ner Uebersetzung in das Französische oder 
Deutsche und 4) Auflösung zweier geome 
trischen und zweier algebraischen Probleme. 
— Die Zöglinge in der Reallinie sollen 
folgende schriftlichen Proben ablegen: 1) 
einen schwedischen Aufsatz, 2) eine Ueber 
setzung in das Französische und eine in 
das Deutsche oder anstatt einer derselben 
nach der freien Wahl des Zöglinges eine 
Uebersetzung in das Englische; 3) Auflö 
sung zweier algebraischen und zweier ana 
lytischen Probleme sowie eines solchen von 
mechanischem oder analytischem Inhalt. Die 
erfoderlichen Themata, Probleme und die 
schwedischen Texte zu den Uebersetzungen 
werden den Rectoren von dem Cultus- 
Departement zugeschickt. Das niündliche 
Examen umfasst die Lehrgegenstände in 
der höchsten Klasse der Lehranstalt mit 
Ausnahme der Muttersprache, in welcher 
nur eine schriftliche Probe vorkommt. Wird 
der Zögling in dem Examen approbirt, so 
wird er für »reif» erklärt und erhält ein 
Zeugniss sowohl über seine Kenntnisse in 
den einzelnen Unterrichtsgegenständen als 
auch über den allgemeinen Grad der Reife, 
in dessen Besitz er befunden sein kann. 
Ein gut bestandenes Abgangsexamen be 
rechtigt hei der Universität zum Eintritt. 
Von den 667 Zöglingen (wovon 543 
den Unterrichtsanstalten des Staates zuge 
hörten), mit denen im Frühlingstermine 
1872 Abgangsexamen angcstellt wurde, be 
standen 577 in dem schriftlichen, und von 
diesen 544 in dem mündlichen Examen; 
es wurden also in ersterem 90 und in letz 
terem 33 (davon resp. 36 und 19 Zöglinge 
der Staats-Unterrichtsanstalten) zurückge 
wiesen. Unter diesen Zurückgewiesenen 
sind mitgerechnet in ersterem Falle 5 und 
in letzterem 7, die wegen Krankheit oder 
einer andern Ursache sich nicht bei dem 
Examen einfanden. 
Direction der Unterrichtsanstalten. Bei 
jeder solchen Unterrichtsanstalt soll ein
	        
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