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Full text : Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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GE.  XXVI.  ERZIEHDNGS-,  UNTERRICHTS-  UND  BILDUNGSANSTALTEN.

einem  gut  bestandenen  besonderen  Examen
eine  Versetzung  zu  Anfänge  sowohl  des
Herbst-  als  des  Frühlingstermines  stattfinden. ­

Nachdem  ein  Zögling  die  sämmtlichen
Klassen  einer  vollständigen  Anstalt  durchgemacht ­
  hat,  wird  mit  ihm  eine  Prüfung
angestellt,  um  zu  erforschen,  ob  er  sich
die  Kenntnisse,  die  Bildung  und  die  Reife
erworben  hat,  welche  die  Elementarschule
mitzutheilen  beabsichtigt.  Diese  Prüfung
heisst  »Abgangsexamen»  (siehe  darüber  weiter ­
  unten).  Ein  grosser  Theil  der  Zöglinge
verlässt  die  Schule  schon  in  den  unteren
Klassen.
Am  Ende  eines  jeden  Unterrichtsjahres
wird  mit  den  sämmtlichen  Klassen  der
Schule  ein  öffentliches  Jahresexamen  angestellt. ­
  Jeder,  der  es  wünscht,  ist  berechtigt ­
  als  Zuhörer  dabei,  anwesend  zu
sein;  ausserdem  beruft  der  Ephorus  eine
Anzahl  der  angesehenen  Männer  des  Ortes,
um  als  Zeugen  und  Leiter  daran  Theil  zu
nehmen.  Das  Jahresexamen  ist  theils  eine
Rechenschaftsablage  über  die  im  dem  Jahre
durchgemachten  Lehrcurse,  theils  auch  ein
Vorzeigen  der  Fortschritte,  welche  die  Zöglinge ­
  in  Gesang,  Instrumentalspiel,  Zeichnen, ­
  Gymnastik  und  Militärübungen  gemacht ­
  haben.  Nach  der  Beendigung  des
Examens  macht  der  Ephorus  oder  der  Inspector ­
  die  Versetzung  der  Zöglinge  bekannt, ­
  sowie  die  Zeugnisse  über  die  Kenntnisse, ­
  den  Fleiss  und  das  Betragen  der
Zöglinge,  theilt  Prämien  und  Stipendien
aus  und  entlässt  darauf  die  Zöglinge.  Das
Ganze  ist  immer  mit  einer  gewissen  Feierlichkeit
  verbunden  und  hat  an  manchen
Orten  den  Character  eines  Volksfestes  erhalten. ­

Vor  diesem  Examen  soll  der  Rector
über  die  Thätigkeit  der  Lehranstalt  während ­
  des  letztverflossenen  Schuljahres  einen
Bericht  durch  den  Druck  veröffentlichen.
Auch  am  Ende  des  Herbsttermines  wird
bei  den  unteren  Elementarschulen  und  den
5  unteren  Klassen  der  höheren  ein  kürzeres
öffentliches  Examen  angestellt  vor  den  Zeugen, ­
  die  der  Ephorus  dazu  beruft.
Mit  den  Zöglingen,  die  den  Schulcursus
  vollständig  durchgemacht  haben,  wird
bei  den  höheren  Elementar-Unterrichtsanstalten
  ein  Abgangsexamen  angestellt.  Dieses ­
  geschieht  unter  der  Controle  einiger
von  dem  Könige  verordneter  Censoren,

welche  gewöhnlich  Universitätslehrer  sind.
Das  Examen  ist  theils  schriftlich  und  theils
mündlich.  Das  schriftliche  geht  dem  mündlichen ­
  voran  und  wird  an  den  gleichen
Tagen  bei  den  sämmtlichen  Unterrichtsanstalten ­
  angestellt.  Für  die  Zöglinge  in
der  klassischen  Linie  bestehen  die  schriftlichen ­
  Proben  in  folgenden:  1)  einem  schwedischen ­
  Aufsatz,  2)  einer  Uebersetzung  aus
dem  Schwedischen  ins  Lateinische,  3)  einer ­
  Uebersetzung  in  das  Französische  oder
Deutsche  und  4)  Auflösung  zweier  geometrischen ­
  und  zweier  algebraischen  Probleme.
—  Die  Zöglinge  in  der  Reallinie  sollen
folgende  schriftlichen  Proben  ablegen:  1)
einen  schwedischen  Aufsatz,  2)  eine  Uebersetzung ­
  in  das  Französische  und  eine  in
das  Deutsche  oder  anstatt  einer  derselben
nach  der  freien  Wahl  des  Zöglinges  eine
Uebersetzung  in  das  Englische;  3)  Auflösung ­
  zweier  algebraischen  und  zweier  analytischen ­
  Probleme  sowie  eines  solchen  von
mechanischem  oder  analytischem  Inhalt.  Die
erfoderlichen  Themata,  Probleme  und  die
schwedischen  Texte  zu  den  Uebersetzungen
werden  den  Rectoren  von  dem  Cultus-Departement
  zugeschickt.  Das  niündliche
Examen  umfasst  die  Lehrgegenstände  in
der  höchsten  Klasse  der  Lehranstalt  mit
Ausnahme  der  Muttersprache,  in  welcher
nur  eine  schriftliche  Probe  vorkommt.  Wird
der  Zögling  in  dem  Examen  approbirt,  so
wird  er  für  »reif»  erklärt  und  erhält  ein
Zeugniss  sowohl  über  seine  Kenntnisse  in
den  einzelnen  Unterrichtsgegenständen  als
auch  über  den  allgemeinen  Grad  der  Reife,
in  dessen  Besitz  er  befunden  sein  kann.
Ein  gut  bestandenes  Abgangsexamen  berechtigt ­
  hei  der  Universität  zum  Eintritt.
Von  den  667  Zöglingen  (wovon  543
den  Unterrichtsanstalten  des  Staates  zugehörten), ­
  mit  denen  im  Frühlingstermine
1872  Abgangsexamen  angcstellt  wurde,  bestanden ­
  577  in  dem  schriftlichen,  und  von
diesen  544  in  dem  mündlichen  Examen;
es  wurden  also  in  ersterem  90  und  in  letzterem ­
  33  (davon  resp.  36  und  19  Zöglinge
der  Staats-Unterrichtsanstalten)  zurückgewiesen. ­
  Unter  diesen  Zurückgewiesenen
sind  mitgerechnet  in  ersterem  Falle  5  und
in  letzterem  7,  die  wegen  Krankheit  oder
einer  andern  Ursache  sich  nicht  bei  dem
Examen  einfanden.
Direction  der  Unterrichtsanstalten.  Bei
jeder  solchen  Unterrichtsanstalt  soll  ein
            
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