GR. XXVI. ERZIEHUNßS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGS ANSTALTEN.
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Bector sein, dem ausser seinem Lehrer
amte die nächste Aufsicht über die Anstalt
anvertraut ist. Bei den höheren Elemen-
tar-Anstalten wird der Rector gewöhnlich
von dem Könige auf eine Zeit von 5—10
Jahre verordnet, bei den unteren wird er
von den Domcapiteln ') auf Lebenszeit er
nannt. Bei gewissen Angelegenheiten,'be
sonders solchen, welche die Zeugnisse, Auf
nahme und Versetzung der Zöglinge, Schul
abgabe, Disciplin und Unterrichtsordnung
betreffen, soll der Bector das Lehrercolle
gium berufen, um in der Sache zu über
legen und zu beschliessen. Ist der Bector
in irgend einer Sache anderer Ansicht, als
die Pluralität des Collegiums, so wird die
selbe dem Ephorus zur Entscheidung vor
gelegt.
Der Bischof ist der Ephorus über die
sämmtlichen in seinem Stifte eingerichte
ten Elementarschulen des Staates. Es ist
seine Pflicht, darauf zu sehen, dass die
unter seiner Aufsicht stehenden Unterrichts
anstalten ihrem Zwecke entsprechen, und
dass die Lehrer derselben ihre Pflichten
mit Sorgfalt erfüllen. Bei solchen Elemen
tarschulen, die sich an einem Orte befin
den, in welchem der Bischof nicht ansässig
ist, verordnet er einen Inspector, welcher
an seiner Stelle die allgemeine Aufsicht
führt. Ist das Bischofsamt erledigt, so
gebühren dem Domeapitel die sämmtli
chen dem Bischöfe zustehenden Rechte und
Pflichten.
Proben für ein Lehreramt werden in
der Lehranstalt der Stiftsstadt vor dem
Domeapitel abgelegt, und dieses hat auch
das Amt zu besetzen. Lehrerämter in Gym
nastik, Musik und Zeichnen an unteren
Elementarschulen werden von dem Ephorus
besetzt.
Schulangelegenheiten, welche der Ent
scheidung der vorerwähnten Behörden nicht
angehören, sowie auch Klagen über die
Beschlüsse des Ephorus oder der Domeapitel,
sollen durch das Cultus-Departement dem
Könige vorgelegt werden. Das ganze Schul
gesetz gehört dem Könige. In 1 ragen
über Staatsanschläge für die Schulanstalten,
z. B. Besoldung der Lehrer, ist der Bei
fall des Reichstages erforderlich.
') Die Domeapitel bestehen aus den Bischof als
Präses sowie in den meisten Fällen dem Dom
propst und 6 Lectoren an der Elementar-Lehr-
anstalt der Stiftsstadt als Mitgliedern.
Lehrer an den höheren Elementar-Lehr-
anstalten sind: Rector, Lectoren und Ad-
juncten; an den unteren: Rector und Col-
legen; an beiden ausserdem Uebungslehrer
in Gymnastik, Musik und Zeichnen.
Der Rector an einer höheren Lehran
stalt ist verpflichtet, wöchentlich 12—18
Stunden Unterricht zu ertheilen; bei den
unteren unterrichtet der Rector 20, 24 oder
30 Stunden je nachdem sie 5, 3 oder 2-
klassige sind.
Die Lectoren unterrichten wöchentlich
an 18—22 Stunden, vorzugsweise in den
oberen Klassen.
Die Adjuncten und Collegen unterrich
ten 28—32 Stunden.
Die Lehrer an den Pädagogien haben
mit den Adjuncten und Collegen gleiche
Verpflichtung zum Unterricht.
Ausser den allgemeinen Bedingungen
zu der Anstellung im Dienste des Staates
ist erforderlich um ordentlicher Collega oder
Adjunct an einer Elementarschule zu wer
den: das philosophische Candidaten-Examen
abgelegt, ein Jahr lang als Lehrer-Candi-
dat dem Unterrichte bei einer Elementar-
Lehranstalt beigewohnt und daran Theil
genommen und für das nachgesuchte Amt
besondere Lehrproben abgelegt zu haben.
Die Lectoren sollen ausserdem für den
philosophischen Doctorgrad Proben abge
legt und der Rector eine lateinische Di
sputationsprobe bestanden haben. Für die
Uebungslehrer gelten besondere Vorschriften.
Ein erledigtes Lehreramt wird in der
Zeitung, in welche officielle Mittheilungen
eingeführt werden sollen, von dem Dom-
capitel bekannt gemacht mit Anzeige der
Unterrichtsgegenstände, die zu demselben
gehören. Nach Beendigung der Anmel
dungszeit bestimmt das Domeapitel den
Tag zur Ablage der Lehrerproben. Ueber
die abgelegte Probe ertheilt das Domeapitel
ein Zeugniss und ernennt den Verdienst
vollsten mit Leitung dieser Zeugnisse, so
wie der übrigen Zeugnisse über die ge
lehrten Verdienste, die Erfahrung, denJSifer
und die Geschicklichkeit.
Die Anzahl der Lehrer an den Lehr
anstalten ist verschieden nach dem Um
fange des Anstalt und der Anzahl der
Zöglinge.
Die folgende Tabelle giebt eine Ueber-
sicht über die Anzahl der Lehrer bei den
verschiedenen Arten von