GR. XXVI. ERZIEHUNÖS-, UNTERRICHTS- UND BILDUNGSANSTALTEN.
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sächlich bestimmt ist zum Einkauf von
Licht und Holz und zur Ablohnung des
Pedells. Die Einkünfte derselben bestehen
in den Inscriptionsabgaben sowie in den
Zusammenschüssen, die in jedem Termin
je nach den Erfordernissen den Zöglingen
auferlegt werden.
Stipendienfonds, geschenkt von Ein
zelnen zur Aufmunterung armer, gesitteter,
fleissiger und mit Anlagen und Lust zu
Studien begabter Zöglinge sind bei den
allermeisten Lehranstalten vorhanden.
Auch Donationen zu anderen Zwecken,
z. B. zum Einkauf von Büchern, natur
geschichtlichen Gegenständen, physikali
schen Instrumenten u. a. sind an vielen
Orten vorhanden.
Das Schulgesetz schreibt vor: jedes
Schulhaus soll so eingerichtet sein, dass
es dem Bedürfniss vollständig entspricht.
Die Lehrsäle sollen an Zahl und Geräumig
keit ausreichend, hell, freundlich, luftig,
mit Feuerstätten versehen und im Allge
meinen mit sorgfältiger Berücksichtigung
der Gesundheit der Zöglinge sowie der er
forderlichen Bequemlichkeit bei dem Unter
richte eingerichtet sein.
Der Bau und die Unterhaltung der Schul
häuser liegt bei verschiedenen Lehranstalten
den Städten ob. Wo solches nicht der
Fall ist, sollen die Kosten von den Bau
kassen bestritten werden, welche für jedes
Stift gemeinsam und für jede Unterrichts
anstalt besonders vorhanden sind. Die
letzterwähnten, welche erst vor einigen
Jahren hinzugekommen sind, sind jetzt noch
unbedeutend, und die Stiftskassen sind oft
mals für den Bedarf unzureichend gewesen.
In solchen Fällen hat der Reichstag zu
diesem Zwecke recht bedeutende Anschläge
bewilligt. In der neuesten Zeit haben auch
die Landsting zum Neubau von Schul
häusern beigetragen. Die Städte aber sollen,
auch wenn sie nicht verpflichtet sind Schul
häuser aufzuführen und zu unterhalten, doch
ohne Kostenersatz zu diesen freie, gesunde
und wohlbelegene Bauplätse hergeben, die
so geräumig sind, dass darin nicht allein
Platz zu den Gymnastik-Anlagen, sondern
auch zu den Spielen und Bewegungen der
Zöglinge in der freien Luft vorhanden ist.
Um eine Vorstellung von den unge
fähren Ausgaben zu liefern, die ein Schul
haus für eine höhere Elementar-Lehranstalt
in Anspruch nimmt, werden hier Angaben
über die Beträge mitgetheilt, die in der
neueren Zeit zu der Aufführung einiger
derselben ausgezahlt worden sind.
Die Kosten für das Schulhaus in Upp
sala, ungerechnet die zum Einkauf für den
Platz verausgabten, betrugen 300,000 R:dr,
wovon 208,000 zu dem Gebäude selbst
nebst Gymnastik, 25,000 R:dr für den Er-
wärmungs- und Ventilationsapparat, 14,000
R:dr für die Gas- und Wasserleitung nebst
Blitzableiter, ungefähr 25,000 R:dr für das
Ameublement, 7,000 R:dr für die Orgel
und das Orgelchor, 6,600 R:dr für das Eb
nen und Bepflanzen sowie die Einfriedigung
des Platzes, 6,600 R:dr für die Wohnung
des Heizers und der Rest für die Anord
nung der Gymnastik, Gebühren an den
Architekten u. a. m. Das Gebäude ent
hält 26 Lehrsäle, 1 grossen Bet- und So-
lennitäts-Saal, 1 Zeichnensaal, Bibliothek
mit dazu gehörigen Lesezimmern, 1 Musik
saal, Laboratorium, Räume für die natur-
geschichtlichen SammKmgen, Vorrathsräume
und Wohnung für den Pedell. Zur Amts
wohnung für den Rector ist ein besonderes
Haus aufgeführt, welches 12,600 R:dr ge
kostet hat. Alle Unkosteh für das Bau
unternehmen betragen zusammengerechnet
ungefähr 320,000 R:dr.
Das''Schulhaus in Norrköping hat gekostet R:dr 293,000.
» Linköping
w Göteborg
» Jönköping
>* Karlstad
» Westervik
u. s. w.
246,000.
237,600.
222,000.
191,000.
161,000.
Von privaten Elementar-Lehranstälten
giebt es nicht viele. Solche kommen be
sonders in den grösseren Städten vor. Vier
unter denselben entsprechen in beiden Li
nien den vollständigen Elementar-Anstalten,
1 entspricht einer in der Reallinie voll
ständigen und die übrigen sind mehr oder
weniger vollständig. Von den vollständigen
Lehranstalten haben 4 das Recht erhalten,
mit ihren Zöglingen das Abgangsexamen,
auf dieselbe Weise, wie bei den öffentlichen
Lehranstalten, anzustellen.
Alle bisher erwähnten Lehranstalten
berücksichtigen . das männliche Geschlecht.
Zum Unterrichte der Mädchen giebt es
ausser den Volksschulen und der für den
Zweck der Volksschulen berechneten Se-
minarien sowie Lehranstalten zu gewissen
Zwecken (Gewerbe, Zeichnen, Musik, Gym-