Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

12

EINLEITUNG.

finnische  keinesweges  unbekannt  ist.  Uebrigens
  waren  unter  den  Bewohnern  Schwedens ­
  i.  J.  1870  nur  12,000  eingerechnet,
welche  im  Auslande  geboren  sind  (meistens
Dänen,  Deutsche  und  Norweger).
Nach  dem  Religionsbekenntnisse  war  die
schwedische  Bevölkerung  i.  J.  1870  folgender ­

  Massen  vertheilt:
Evangelisch-Lutherische  4,162,087.
Baptisten,  Mormonen,  Methodisten ­
  3,809.
Reformierte  190.
Katholiken,  römische  573.
»  russisch-griechische  30.
Israeliten  1,836.

Summa  4,168,525.

Der  König  und  die  Mitglieder  der  Staatsrathes
  sowie'  jeder,  der  ein  priesterliches
Amt  bekleidet,  mit  welchem  die  Verpflichtung ­
  verbunden  ist,  in  der  Religion  oder
in  theologischer  Wissenschaft  Unterricht  zu
ertheilen,  sollen  sich  zu  der  evangelischlutherischen ­
  Lehre  bekennen.  Zu  andern
Ämtern  können  Personen  ernannt  werden,
welche  Bekenner  einer  andern  christlichen
sowie  auch  der  mosaischen  Lehre  sind.  Die
alte  Vorschrift  der  Reichstagsordnung,  dass
zu  Reichstags-Bevollmächtigten  nur  solche
gewählt  werden  können,  die  der  christlichprotestantischen
  Lehre  angehören,  ist  1870
aufgehoben  worden.  Nach  der  Regierungsform ­
  (vom  6  Juni  1809)  möge  der  König
das  Gewissen  niemandes  zwingen  oder  zwingen ­
  lassen,  sondern  jeden  hei  einer  freien
Ausübung  seiner  Religion  schützen,  sofern
er  dadurch  nicht  die  Ruhe  der  bürgerlichen
Gesellschaft  stört  oder  allgemeines  Ärgerniss ­

  veranlasst.  Gegen  den  Äbfall  von  der
Staatsreligion  sind  gewisse  Massregeln  vorgeschrieben. ­
  Das  sog.  Dissentergesetz  (vom
23  Oct.  1860)  giebt  einige  Vorschriften
über  die  Errichtung  besonderer  Gemeinden
von  fremden  christlichen  Glaubensgenossen.
Mönchs-  oder  Nonnenorden  sowie  die  Errichtung ­
  von  Klöstern  sind  nicht  gestattet.
Rücksichtlich  des  Bildungsgrades  wagt
man  ohne  Furcht  vor  Widerspruch  die  Behauptung, ­
  dass  mit  sehr  wenigen  Ausnahmen, ­
  jeder  nicht  minderjährige  Schwede
und  jede  Schwedin  (auch  Finnen  und  Lappen) ­
  gedruckte  Schrift  lesen  kann;  dagegen ­
  dürfte  die  Schreibekunst,  welche  unter
den  jüngeren  Personen  allgemein  ist,  nicht
allen  älteren  bekannt  sein.  Dass  dies  wirklich ­
  der  Fall  ist,  wird  man  finden,  wenn
man  die  Untersuchungen  zu  Rathe  zieht,
welche  mit  der  Lese-  und  Schreibekenntniss
verurtheilter  Verbrecher  augestellt  werden,
und  legt  man  diese  als  Massstab  an,  so  wird
man  wohl  nicht  der  Parteilichkeit  für  sein
Land  beschuldigt  werden.  Diese  Untersuchungen ­
  zeigen  für  die  letzten  10  Jahre
sehr  constant:  von  den  sämmtlichen  Verbrechern ­
  können
schreiben  und  lesen  39  %
lesen,  aber  nicht  schreiben  58  )>
weder  lesen  noch  schreiben  3  »
100  %
Diese  3  f,  welche  weder  lesen  noch
schreiben  können,  dürften  in  den  meisten
Fällen  Minderjährigen  angehören,  daher  die
übrigen  97  %  des  Lesens  Kundigen  erwachsene ­
  Personen  sind.  (Ueber  den  Unterricht
s.  unten:  Gr.  26).

Staatsverfassung,  Staatsverwaltung  und  Repräsentation.

Die  Regierungsart  ist  constitutionellmonarchisch.

Die  Grundgesetze  des  Reiches  sind:  die
Regierungsform  vom  6  Juni  1809,dieReichstagsordnung
  vom  22  Juni  1866,  die  Successionsordnung
  vom  26  Sept.  1810  und
das  Pressfreiheitsgesetz  vom  16  Juli  1812.
Die  Reichsacte  vom  31  Juli  und  6  Aug.
1814,  welche  in  Schweden  nicht  zu  den
Grundgesetzen  gehört,  wohl  aber  in  Norwegen, ­
  bestimmt  die  zwischen  Schweden
und  Norwegen  auf  Anlass  der  Vereinigung
beider  Reiche  unter  einen  König  entstandenen ­
  unionellen  Verhältnisse.

Sämmtliche  Regierungsangelegenheiten,
mit  Ausnahme  von  ministeriellen  und  Commando-Sachen
  sollen  dem  Könige  im  Staatsrathe
  vorgetragen  und  dort  erledigt  werden. ­
  Von  den  10  Mitgliedern  des  Staatsrathes
  "fcollen  (seit  1840)  sieben  Chefs  von
eben  so  vielen  Departements  sein,  nämlich:
der  Staatsminister  der  Justiz  des  Departements ­
  der  Justiz,  der  Staatsminister  der
auswärtigen  Angelegenheiten  des  Dep.  der
ausw.  Ang.,  sowie  einer  eines  jeden  der
Dep.  der  Landesvertheidigung  (des  Krieges),
der  Seevertheidigung  (Marine),  des  Civil-Dep.
  (des  Innen»),  der  Finanzen  und  des
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.