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EINLEITUNG.
finnische keinesweges unbekannt ist. Uebrigens
waren unter den Bewohnern Schwedens
i. J. 1870 nur 12,000 eingerechnet,
welche im Auslande geboren sind (meistens
Dänen, Deutsche und Norweger).
Nach dem Religionsbekenntnisse war die
schwedische Bevölkerung i. J. 1870 folgender
Massen vertheilt:
Evangelisch-Lutherische 4,162,087.
Baptisten, Mormonen, Methodisten
3,809.
Reformierte 190.
Katholiken, römische 573.
» russisch-griechische 30.
Israeliten 1,836.
Summa 4,168,525.
Der König und die Mitglieder der Staatsrathes
sowie' jeder, der ein priesterliches
Amt bekleidet, mit welchem die Verpflichtung
verbunden ist, in der Religion oder
in theologischer Wissenschaft Unterricht zu
ertheilen, sollen sich zu der evangelischlutherischen
Lehre bekennen. Zu andern
Ämtern können Personen ernannt werden,
welche Bekenner einer andern christlichen
sowie auch der mosaischen Lehre sind. Die
alte Vorschrift der Reichstagsordnung, dass
zu Reichstags-Bevollmächtigten nur solche
gewählt werden können, die der christlichprotestantischen
Lehre angehören, ist 1870
aufgehoben worden. Nach der Regierungsform
(vom 6 Juni 1809) möge der König
das Gewissen niemandes zwingen oder zwingen
lassen, sondern jeden hei einer freien
Ausübung seiner Religion schützen, sofern
er dadurch nicht die Ruhe der bürgerlichen
Gesellschaft stört oder allgemeines Ärgerniss
veranlasst. Gegen den Äbfall von der
Staatsreligion sind gewisse Massregeln vorgeschrieben.
Das sog. Dissentergesetz (vom
23 Oct. 1860) giebt einige Vorschriften
über die Errichtung besonderer Gemeinden
von fremden christlichen Glaubensgenossen.
Mönchs- oder Nonnenorden sowie die Errichtung
von Klöstern sind nicht gestattet.
Rücksichtlich des Bildungsgrades wagt
man ohne Furcht vor Widerspruch die Behauptung,
dass mit sehr wenigen Ausnahmen,
jeder nicht minderjährige Schwede
und jede Schwedin (auch Finnen und Lappen)
gedruckte Schrift lesen kann; dagegen
dürfte die Schreibekunst, welche unter
den jüngeren Personen allgemein ist, nicht
allen älteren bekannt sein. Dass dies wirklich
der Fall ist, wird man finden, wenn
man die Untersuchungen zu Rathe zieht,
welche mit der Lese- und Schreibekenntniss
verurtheilter Verbrecher augestellt werden,
und legt man diese als Massstab an, so wird
man wohl nicht der Parteilichkeit für sein
Land beschuldigt werden. Diese Untersuchungen
zeigen für die letzten 10 Jahre
sehr constant: von den sämmtlichen Verbrechern
können
schreiben und lesen 39 %
lesen, aber nicht schreiben 58 )>
weder lesen noch schreiben 3 »
100 %
Diese 3 f, welche weder lesen noch
schreiben können, dürften in den meisten
Fällen Minderjährigen angehören, daher die
übrigen 97 % des Lesens Kundigen erwachsene
Personen sind. (Ueber den Unterricht
s. unten: Gr. 26).
Staatsverfassung, Staatsverwaltung und Repräsentation.
Die Regierungsart ist constitutionellmonarchisch.
Die Grundgesetze des Reiches sind: die
Regierungsform vom 6 Juni 1809,dieReichstagsordnung
vom 22 Juni 1866, die Successionsordnung
vom 26 Sept. 1810 und
das Pressfreiheitsgesetz vom 16 Juli 1812.
Die Reichsacte vom 31 Juli und 6 Aug.
1814, welche in Schweden nicht zu den
Grundgesetzen gehört, wohl aber in Norwegen,
bestimmt die zwischen Schweden
und Norwegen auf Anlass der Vereinigung
beider Reiche unter einen König entstandenen
unionellen Verhältnisse.
Sämmtliche Regierungsangelegenheiten,
mit Ausnahme von ministeriellen und Commando-Sachen
sollen dem Könige im Staatsrathe
vorgetragen und dort erledigt werden.
Von den 10 Mitgliedern des Staatsrathes
"fcollen (seit 1840) sieben Chefs von
eben so vielen Departements sein, nämlich:
der Staatsminister der Justiz des Departements
der Justiz, der Staatsminister der
auswärtigen Angelegenheiten des Dep. der
ausw. Ang., sowie einer eines jeden der
Dep. der Landesvertheidigung (des Krieges),
der Seevertheidigung (Marine), des Civil-Dep.
(des Innen»), der Finanzen und des