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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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EINLEITUNG. 
finnische keinesweges unbekannt ist. Uebri- 
gens waren unter den Bewohnern Schwe 
dens i. J. 1870 nur 12,000 eingerechnet, 
welche im Auslande geboren sind (meistens 
Dänen, Deutsche und Norweger). 
Nach dem Religionsbekenntnisse war die 
schwedische Bevölkerung i. J. 1870 folgen 
der Massen vertheilt: 
Evangelisch-Lutherische 4,162,087. 
Baptisten, Mormonen, Methodi 
sten 3,809. 
Reformierte 190. 
Katholiken, römische 573. 
» russisch-griechische 30. 
Israeliten 1,836. 
Summa 4,168,525. 
Der König und die Mitglieder der Staats- 
rathes sowie' jeder, der ein priesterliches 
Amt bekleidet, mit welchem die Verpflich 
tung verbunden ist, in der Religion oder 
in theologischer Wissenschaft Unterricht zu 
ertheilen, sollen sich zu der evangelisch 
lutherischen Lehre bekennen. Zu andern 
Ämtern können Personen ernannt werden, 
welche Bekenner einer andern christlichen 
sowie auch der mosaischen Lehre sind. Die 
alte Vorschrift der Reichstagsordnung, dass 
zu Reichstags-Bevollmächtigten nur solche 
gewählt werden können, die der christlich- 
protestantischen Lehre angehören, ist 1870 
aufgehoben worden. Nach der Regierungs 
form (vom 6 Juni 1809) möge der König 
das Gewissen niemandes zwingen oder zwin 
gen lassen, sondern jeden hei einer freien 
Ausübung seiner Religion schützen, sofern 
er dadurch nicht die Ruhe der bürgerlichen 
Gesellschaft stört oder allgemeines Ärger 
niss veranlasst. Gegen den Äbfall von der 
Staatsreligion sind gewisse Massregeln vor 
geschrieben. Das sog. Dissentergesetz (vom 
23 Oct. 1860) giebt einige Vorschriften 
über die Errichtung besonderer Gemeinden 
von fremden christlichen Glaubensgenossen. 
Mönchs- oder Nonnenorden sowie die Er 
richtung von Klöstern sind nicht gestattet. 
Rücksichtlich des Bildungsgrades wagt 
man ohne Furcht vor Widerspruch die Be 
hauptung, dass mit sehr wenigen Ausnah 
men, jeder nicht minderjährige Schwede 
und jede Schwedin (auch Finnen und Lap 
pen) gedruckte Schrift lesen kann; dage 
gen dürfte die Schreibekunst, welche unter 
den jüngeren Personen allgemein ist, nicht 
allen älteren bekannt sein. Dass dies wirk 
lich der Fall ist, wird man finden, wenn 
man die Untersuchungen zu Rathe zieht, 
welche mit der Lese- und Schreibekenntniss 
verurtheilter Verbrecher augestellt werden, 
und legt man diese als Massstab an, so wird 
man wohl nicht der Parteilichkeit für sein 
Land beschuldigt werden. Diese Untersu 
chungen zeigen für die letzten 10 Jahre 
sehr constant: von den sämmtlichen Ver 
brechern können 
schreiben und lesen 39 % 
lesen, aber nicht schreiben 58 )> 
weder lesen noch schreiben 3 » 
100 % 
Diese 3 f, welche weder lesen noch 
schreiben können, dürften in den meisten 
Fällen Minderjährigen angehören, daher die 
übrigen 97 % des Lesens Kundigen erwach 
sene Personen sind. (Ueber den Unterricht 
s. unten: Gr. 26). 
Staatsverfassung, Staatsverwaltung und Repräsentation. 
Die Regierungsart ist constitutionell- 
monarchisch. 
Die Grundgesetze des Reiches sind: die 
Regierungsform vom 6 Juni 1809,dieReichs- 
tagsordnung vom 22 Juni 1866, die Suc- 
cessionsordnung vom 26 Sept. 1810 und 
das Pressfreiheitsgesetz vom 16 Juli 1812. 
Die Reichsacte vom 31 Juli und 6 Aug. 
1814, welche in Schweden nicht zu den 
Grundgesetzen gehört, wohl aber in Nor 
wegen, bestimmt die zwischen Schweden 
und Norwegen auf Anlass der Vereinigung 
beider Reiche unter einen König entstan 
denen unionellen Verhältnisse. 
Sämmtliche Regierungsangelegenheiten, 
mit Ausnahme von ministeriellen und Com- 
mando-Sachen sollen dem Könige im Staats- 
rathe vorgetragen und dort erledigt wer 
den. Von den 10 Mitgliedern des Staats- 
rathes "fcollen (seit 1840) sieben Chefs von 
eben so vielen Departements sein, nämlich: 
der Staatsminister der Justiz des Departe 
ments der Justiz, der Staatsminister der 
auswärtigen Angelegenheiten des Dep. der 
ausw. Ang., sowie einer eines jeden der 
Dep. der Landesvertheidigung (des Krieges), 
der Seevertheidigung (Marine), des Civil- 
Dep. (des Innen»), der Finanzen und des
	        
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