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EINLEITUNG.
finnische keinesweges unbekannt ist. Uebri-
gens waren unter den Bewohnern Schwe
dens i. J. 1870 nur 12,000 eingerechnet,
welche im Auslande geboren sind (meistens
Dänen, Deutsche und Norweger).
Nach dem Religionsbekenntnisse war die
schwedische Bevölkerung i. J. 1870 folgen
der Massen vertheilt:
Evangelisch-Lutherische 4,162,087.
Baptisten, Mormonen, Methodi
sten 3,809.
Reformierte 190.
Katholiken, römische 573.
» russisch-griechische 30.
Israeliten 1,836.
Summa 4,168,525.
Der König und die Mitglieder der Staats-
rathes sowie' jeder, der ein priesterliches
Amt bekleidet, mit welchem die Verpflich
tung verbunden ist, in der Religion oder
in theologischer Wissenschaft Unterricht zu
ertheilen, sollen sich zu der evangelisch
lutherischen Lehre bekennen. Zu andern
Ämtern können Personen ernannt werden,
welche Bekenner einer andern christlichen
sowie auch der mosaischen Lehre sind. Die
alte Vorschrift der Reichstagsordnung, dass
zu Reichstags-Bevollmächtigten nur solche
gewählt werden können, die der christlich-
protestantischen Lehre angehören, ist 1870
aufgehoben worden. Nach der Regierungs
form (vom 6 Juni 1809) möge der König
das Gewissen niemandes zwingen oder zwin
gen lassen, sondern jeden hei einer freien
Ausübung seiner Religion schützen, sofern
er dadurch nicht die Ruhe der bürgerlichen
Gesellschaft stört oder allgemeines Ärger
niss veranlasst. Gegen den Äbfall von der
Staatsreligion sind gewisse Massregeln vor
geschrieben. Das sog. Dissentergesetz (vom
23 Oct. 1860) giebt einige Vorschriften
über die Errichtung besonderer Gemeinden
von fremden christlichen Glaubensgenossen.
Mönchs- oder Nonnenorden sowie die Er
richtung von Klöstern sind nicht gestattet.
Rücksichtlich des Bildungsgrades wagt
man ohne Furcht vor Widerspruch die Be
hauptung, dass mit sehr wenigen Ausnah
men, jeder nicht minderjährige Schwede
und jede Schwedin (auch Finnen und Lap
pen) gedruckte Schrift lesen kann; dage
gen dürfte die Schreibekunst, welche unter
den jüngeren Personen allgemein ist, nicht
allen älteren bekannt sein. Dass dies wirk
lich der Fall ist, wird man finden, wenn
man die Untersuchungen zu Rathe zieht,
welche mit der Lese- und Schreibekenntniss
verurtheilter Verbrecher augestellt werden,
und legt man diese als Massstab an, so wird
man wohl nicht der Parteilichkeit für sein
Land beschuldigt werden. Diese Untersu
chungen zeigen für die letzten 10 Jahre
sehr constant: von den sämmtlichen Ver
brechern können
schreiben und lesen 39 %
lesen, aber nicht schreiben 58 )>
weder lesen noch schreiben 3 »
100 %
Diese 3 f, welche weder lesen noch
schreiben können, dürften in den meisten
Fällen Minderjährigen angehören, daher die
übrigen 97 % des Lesens Kundigen erwach
sene Personen sind. (Ueber den Unterricht
s. unten: Gr. 26).
Staatsverfassung, Staatsverwaltung und Repräsentation.
Die Regierungsart ist constitutionell-
monarchisch.
Die Grundgesetze des Reiches sind: die
Regierungsform vom 6 Juni 1809,dieReichs-
tagsordnung vom 22 Juni 1866, die Suc-
cessionsordnung vom 26 Sept. 1810 und
das Pressfreiheitsgesetz vom 16 Juli 1812.
Die Reichsacte vom 31 Juli und 6 Aug.
1814, welche in Schweden nicht zu den
Grundgesetzen gehört, wohl aber in Nor
wegen, bestimmt die zwischen Schweden
und Norwegen auf Anlass der Vereinigung
beider Reiche unter einen König entstan
denen unionellen Verhältnisse.
Sämmtliche Regierungsangelegenheiten,
mit Ausnahme von ministeriellen und Com-
mando-Sachen sollen dem Könige im Staats-
rathe vorgetragen und dort erledigt wer
den. Von den 10 Mitgliedern des Staats-
rathes "fcollen (seit 1840) sieben Chefs von
eben so vielen Departements sein, nämlich:
der Staatsminister der Justiz des Departe
ments der Justiz, der Staatsminister der
auswärtigen Angelegenheiten des Dep. der
ausw. Ang., sowie einer eines jeden der
Dep. der Landesvertheidigung (des Krieges),
der Seevertheidigung (Marine), des Civil-
Dep. (des Innen»), der Finanzen und des