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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

STAATSVERWALTUNG. RECHTSZUSTAND. 
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Cultus (und öffentlichen Unterrichts). Der 
Justiz-Kanzler ist im Namen des Königes 
der höchste Ankläger; der entsprechende 
Beamte des Reichstages heisst Justitie-Om- 
budsman (Justizsachwalter, Procurator des 
Reichstages). 
Zu dem Departement der Justiz ge 
hören ausser Fragen betreffend Rechtspflege 
und Verwahrung der Gefangenen auch die 
über Pressfreiheit und über Mitbürgerrecht. 
Das schwedische Departement der aus 
wärtigen Angelegenheiten ist in dem Ver 
halten zu ausländischen Mächten gemein 
schaftlich für Schweden und Norwegen. Dem 
Chef dieses Departements kommt auch die 
Direction des Consulatswesens zu in Allem, 
was die vereinigten Reiche gemeinschaft- 
ligt betrifft, dem Commerz-Collegium (unter 
dem Civil-Dep.) aber in den Schweden al 
lein betreffenden Angelegenheiten sowie dem 
norwegischen Departement des Innern in 
denjenigen, die Norwegen allein betreffen. 
Das jetzt geltende Consulatsgesetz ist aus 
gefertigt am 20 April 1858. 
Die Departements der Land- und der 
Seevertheidigung, welche jedes besonders die 
zu der Armee und Flotte gehörenden An 
gelegenheiten behandeln, haben jedes eine 
Canzlei- und eine Commando-Expedition, 
während jedes der übrigen Departements 
nur eine (Canzlei-) Expedition hat, an de 
ren Spitze immer ein Expeditions-Chef steht 
(im Dep. der auswärtigen Angeleigenheiten 
oder in dem Kabinett für den auswärtigen 
Briefwechsel ein sog. Kabinetts-Secretair). 
Zum Civil-Departement gehören u. a. 
Fragen über Landbau, Bergbau, Handel, 
Schifffahrt, Fabriken und Gewerbe sowie 
sich darauf beziehende Unterrichtsanstalten, 
ferner Wege, Eisenbahnen und Kanäle nebst 
der ganzen inneren Verwaltung und Polizei. 
Ein ebenfalls hieher gehörendes besonderes 
Bureau zur Controle über die Brauntweins- 
fabrication soll mit dem Jahre 1874 unter 
das Finanz-Departement verlegt werden, und 
dieses dann auch die Controle über die Run- 
kelrübenzucker-Fabrication umfassen. Dem 
Commerz-Collegium, welches unter dem Ci 
vil-Dep. steht, liegt die specielle Pflege der 
Bergwerke, des Handels, der Schifffahrt und 
der Gewerbe ob. 
Die innere Verwaltung geschieht dürch 
den Ober-Statthalter in der Stadt Stock 
holm und in jedem der 24 Län durch ei 
nen Landshauptmann (Landshöfding). Die 
Landshauptmänner werden als amtliche Be 
hörden Befehlshaber S:r Königl. Maj:t(Kung- 
lig Majestäts Befallningshafvande) benannt 1 ). 
In Abwesenheit des Landshauptmannes wird 
die Landschaftsregierung gemeinschaftlich 
von dem Lands-Secretair und dem Lands- 
Kämmerer unter der Benennung Landshaupt- 
manns-Amt (Landshöfdinge-Embete) aus 
geübt. Den Länsregierungen untergeordnet 
und in kleineren Gebieten wirkend sind 
115 Kronvögte und 516 Kronlänsmänner. 
Die Regierung der Städte geschieht durch 
Magistrate (Bürgermeister und Rathsherren). 
Das Finanz-Departement behandelt das 
Besteuerungsweseu, das Münzen- und Bank 
wesen, Zölle, Posten und Telegraphen, die 
Staatswälder sowie die Aufsetzung des Vor 
schlages zum Budget (des sog. Reichs-Sta 
tus). Die Regierung der einzigen auslän 
dischen Besitzung Schwedens, der kleinen 
Insel St. Barthelemy in West-Indien, steht 
unter diesem Departement. 
Zur Behandlung des Cultus- (Ecklesia- 
stik-) Departements gehört ausser dem Kir 
chenwesen und dem Unterrichte auch die 
Kranken- und Armenpflege. 
Zunächst unter den Departementen wer 
den die verschiedenen Verwaltungszweige 
verwaltet theils von Kollegialen Behörden 
mit Präsidenten an der Spitze und theils 
von Königl. Directionen (Styrelser) mit 
General-Directoren als Chefs. 
Handhabung der Gesetze und 
Rechtszustand. 
Die erste richterliche Instanz in einer 
Stadt ist das Rathhausgericht (Rädstufvu- 
rätt) bestehend in Bürgermeister und Rath, 
und auf dem Lande das Hardengericht (IIä- 
radsrätt), wo der Hardenrichter (Härads- 
höfding) mit einem Ausschuss (Nämnd) von 
zwölf (tolf) Personen (Tolfrnän, Näinnde- 
män), gewählt innerhalb der Harde oder 
dem Gerichtsbezirke (Tingslag), das Urtheil 
spricht. Das Gerichtsgebiet eines Harden 
richters wird Domsaga d. i. Gerichtsspren- 
') Statistische Provinzial-Berichte werden von 
den Landshauptmännern in jedem fünften 
Jahre abgegeben unter dem Titel: Bidrag tili 
Sveriges officiela Statistik. //). Kongl. Majrts 
Refallningshafvandes Femärsberättelser (fünf 
jährliche Berichte — nebst einem von dem Sta 
tistischen Central-Burean angefei'tigen Aus 
züge). Neue Folge 185(1—1860. 1861 —1865, 
1866—1870.
	        
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