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EINLEITUNG.
gel genannt. Solcher giebt es 103. In ei
nigen grösseren Städten giebt es auch Po
lizeikammern, welche Polizeisachen hand
haben.
Appellationsgerichte sind die Hofge-
richte: das Schwedische (Svea) Hofgericht
in Stockholm, das Gotische (Göta) Hof
gericht in Jönköping und das Hofgericht
über Skäne und Blekinge in Kristianstad.
Das Kriegshofgericht nimmt (lerichtssachen
von den Kriegsgerichten an, welche mili-
tairieche Untergerichte sind.
Die höchste Instanz ist der höchste
Richterstuhl (Högsta domstolen) in Stock
holm, welcher im Namen des Königes das
Urtheil spricht.
Jury kommt nur in Sachen der Press-
In Schweden kommen also keine Landes
verweisungen, Deportationen, Ruthen- und
Peitschenstrafen vor.
Die Todesstrafe ist seit dem Jahre 1866
nur ein einziges mal angervendet worden.
Zu Ende 1871 sassen in den Gefängnissen
838 Gefangene auf Lebenszeit, 3,020 Straf-
arbeitsgefangene auf gewisse Zeit (wovon
835 in Zellen sassen), 108, welche einfache
und 130, welche Gefängnissstrafe bei Was
ser und Brod erlitten *).
Nach dem Amtsberichte des Staatsmini
sters der Justiz -) sind folgende Personen
in der ersten gerichtlichen Instanz 1870
verurtheilt:
Verurtheilte zu
freiheit vor.
Das Gesetz des Schwedischen Reiches,
welches nicht wie in anderen europäischen
Staaten sich auf das römische Recht grün
det, sondern seit den ältersten Zeiten aus
den eigenen Bedürfnisse des Volkes hervor
gegangen ist, datirt sich vom Jahre 1734,
hat aber in der Länge der Zeit eine Menge
von Veränderungen und Zusätzen erhalten,
unter denen ein neues Strafgesetz (vom 16
Febr. 1864) das wichtigste ist. Die Straf
arten sind: Todesstrafe (weiche öffentlich
durch Enthauptung geschehen soll), Straf
arbeit (auf Lebenszeit oder von 2 Monaten
bis 10 Jahren), blosses Gefängniss ohne Ar
beit (1 Monat bis 2 Jahre) oder Geldstrafe
(5—500, ausnahmsweise 1,000 R:dr); bei
fehlenden Mitteln werden die Geldstrafen
in Gefängniss bei Wasser und Brod (3—
20 Tage), ausnahmsweise einfaches Gefäng
niss (9—60 Tage) verwandelt. Besondere
Strafen für Beamte sind ausserdem Abse
tzung oder Verlust des Amtes auf bestimmte
Zeit. Die wegen schwererer Verbrechen
Verurtheilten haben ausserdem das mitbür
gerliche Vertrauen für immer oder für eine
bestimmte Zeit (5—10 Jahre) verwirkt.
Ein besonderes Strafgesetz für die Kriegs
macht ist am 11 Juni 1868 ausgefertigt,
nach welchem die Strafarten denen des all
gemeinen Strafgesetzes gleich sind mit dem
Unterschiede, das die Todesstrafe bisweilen
mittelst Erschiessen bewerkstelligt wird und
Gefängniss in finstern Arrest verwandelt
werden kann. Ausserdem werden gewisse
Disciplin-Strafen vorgeschrieben nach einem
besondern Disciplin-Statut.
j Straf-
i arbeit.
i *>
Ge ‘ Geld-
lan K- i strafe,
mss. i
A) Verbrechen gegen das
allgemeine Straf- oder
Kriegsgesetz:
Religions- oder Sabbathß-Ver-
brechen
Verbrechen gegen Behörden
Fälschung, falscher Eid, Be
trügerei etc
Vorsätzlicher Mord oder Todt-
schlag
Todtschlag aus Unglück oder
verursachend oder theilneh-
mend
Kindermord, Frucht-Abtrei
bung etc '
Misshandlung der Person oder
Schlägerei
Falsche Denunciation, Schmä
hen etc
Sittlichkeitsverbrech en
Völlerei und Trunk
Mordbrand, vorsätzliches Be
schädigen des Besitzes etc.
Mauserei
Diebstahl und Theilnahmej
Raub und Versuch dazu
Militär-Verbrechen
Uebrige Verbrechen
In dieser Summa sind mehr
mals gerechnet
also verurtheilte Personen
B) Pressfreiheit verbrechen
C) Verbrechen gegen Ord
nungs-Statuten, Polizei-
Verordnungen und dergl.
Summa verurtheilte Personen
36
109
*) 20
44
♦58
135
6
18
22
4
1,581
29
30
*) 1,945
*; 1,949
145
65
86
775
46 I
7
14 I
21 I
254
56
lü I
73 |
2,051
852
90
8,630
110
661
127
4,892
*) 2,164 !
I
219 |
938 18,632
3,189
806 ! 15,443
73 | 12.827
*) Hier eingerechnet 1 wegen Mord
verurtheilte Person.
b7J | 28,270
zur Todesstrafe
] ) Von der Königl. Gefängniss-Direction werden
Jahresberichte veröffentlicht unter dem Ti
tel : Bidrag tili Sveriges officiela Statistik.
G). Fangvärden (Verwahrung der Gefangenen)
1859—1871.
2 ) Bidrag tili Sveriges officiela Statistik. R).
Rättsväsendet (Gerichtswesen) 1857—1870.