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Full text : Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

REICHSTAG.

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Obgleich  im  Ganzen  genommen  die  Verbrechen ­
  in  der  Abnalime  begriffen  sind,  so
zeigt  sich  darin  doch  bisweilen  eine  merk-'
bare  Zunahme.  I.  J.  1865  betrug  die  Anzahl ­
  der  wegen  sog.  grober  Verbrechen  Verurtheilten
  1,499  Personen  (1,252  männl.
und  247  weibl.)  oder  nur  3 - 6  von  10,000
Einw.;  1869  dagegen  waren  die  entsprechenden ­
  Zahlen  2,834  Personen  oder  6-8
von  .  der  gleichen  Anzahl  Einw.  Durch
specielle  Untersuchungen  ist  doch  constatirt,
  dass  diese  vermehrte  Anzahl  von  Verbrechen, ­
  besonders  Diebstähle,  hervorgerufen
ist  von  der  durch  die  ungünstigen  Ernten
in  den  Jahren  1867  und  1868  bewirkten
ökonomischen  Bekümmern  iss,  sowie  dass
mit  den  darauf  eingetroffenen  guten  Jahren ­
  die  Anzahl  der  Verbrechen  wieder  gesunken ­
  ist  (1870:  1,949  Personen  oder  4‘7
von  10,000  Einw.).
Repräsentative  Versammlungen.
Die  alte  schwedische  Volksrepräsentation, ­
  welche  aus  den  4  Ständen  (Adlige,
Geistliche,  Bürger  und  Bauern)  bestand,
wurde  mit  eigener  Einwilligung  i.  J.  1866
aufgehoben,  sodass  das  schwedische  Volk
jetzt  repräsentirt  wird  von  dem  Reichstage,
vertheilt  in  zwei  Kammern,  die  erste  und
die  zweite,  welche  in  allen  Fragen  gleiche
Befugniss  und  Machtvollkommenheit,  besitzen. ­
  Die  Reichstage  sind  jährlich;  dieReichstagsbevollmächtigten
  werden  auf  gewisse
Zeit  gewählt;  doch  steht  dem  Könige  das
Recht  zu,  vor  dem  Ablaufe  dieser  Zeit  neue
Wahlen  zu  verordnen.
Zu  der  ersten  Kammer  werden  die  Mitglieder ­
  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnort
auf  9  Jahre  gewählt  von  der  Länsrepräsentation
  (Landsting)  und  von  Stadtbevollmächtigten ­
  (in  Städten  mit  über  25,000
Einw.),  einer  für  jede  30,000  der  Bewohner ­
  des  Läns  (der  Stadt).  Zur  Wählbarkeit ­
  sind  erforderlich  ein  Alter  von  35  Jahren, ­
  Grundstücke  zu  einem  Taxwerthe  von
mindestens  80,000  R:dr  (=1  14,000  Francs)
zu  besitzen  und  wenigstens  3  Jahre  vor
der  Wahl  besessen  zu  haben  oder  ein  jährliches ­
  steuerbares  Einkommen  von  4,000
R:dr  zu  haben.  Die  Mitglieder  erhalten  keine
Diäten;  ihre  Anzahl  ist  jetzt  128.
Zu  der  zweiten  Kammer  wird  auf  3
Jahre  ein  Mitglied  von  jedem  Gerichtssprengel
  (Domsaga)  gewählt  (2  Mitglieder

für  Gerichtssprengel  mit  über  40,000  Einw.)
und  ein  solches  für  alle  10,000  Einw.  in
den  Städten  (kleinere  Städte  werden  zu
Wahlkreisen  vereinigt).  Zum  Wahlrecht
sind  erforderlich:  Stimmenrecht  in  der  Kommune, ­
  Grundbesitz  von  mindestens  1,000
R:dr  (oder  Pachtung  eines  Grundbesitzes
von  mindestens  6,000  R:dr  Taxwerth.  auf
5  Jahre)  oder  ein  jährliches  steuerbares  Einkommen ­
  von  800  R:dr;  die  Wahlen  geschehen ­
  entweder  durch  Electoren  oder  unmittelbar, ­
  wobei  jeder  Wählende  nur  Eine
Stimme  besitzt.  Um  wahlbar  zu  sein,  ist
Wahlrecht  und  ein  Alter  von  25  Jahren
erforderlich.  Die  Mitglieder  der  zweiten
Kammer  erhalten  für  jeden  Reichstag,  welcher ­
  4  Monate  dauern  soll,  1,200  R:dr
nebst  Ersatz  der  Reisenkosten.  Die  Zahl
derselben  ist  gegenwärtig  194.
Der  Grundunterschied  in  der  Zusammensetzung ­
  der  beiden  Kammern  ist  also  der,
dass  die  erste  Kammer  das  grössere  Vermögen ­
  repräsentirt  und  eine  grössere  Continuität
  darbietet,  indem  das  Mandat  ihrer
Mitglieder  9  Jahre  von  der  Wahl  eines
jeden  gilt,  während  die  ganze  zweite  Kammer ­
  in  jedem  dritten  Jahre  neu  gewählt
wird,  sowie,  auch  darin,  dass  die  Mitglieder
der  ersten  Kammer,  welche  ohne  Rücksicht
auf  den  Wohnort  gewählt  werden  können,
keine  Diäten  erhalten,  die  dagegen  denen
der  zweiten  Kammer  zukommen,  welche  an
dem  von  ihnen  repräsentirten  Orte  ansässig
sein  müssen.
Wortführer  (Talmäri)  und  Vice-Wortführer
  werden  von  dem  Könige  unter  den
Mitgliedern  der  Kammern  ernannt.
Die  Reichstagsbevollmächtigten,  welche
von  keinen  andern  Vorschriften  gebunden
sind,  als  von  den  Grundgesetzen  des  Reiches, ­
  besitzen  ein  unbeschränktes  Motionsrecht. ­

Vor  der  Behandlung  der  Angelegenheiten ­
  in  den  Kammern  werden  dieselben  in
gewissen  Ausschüssen  vorbereitet.  Diese  sind:
der  Constitutions-Ausschuss  für  Grundgesetzfragen ­
  und  Prüfung  der  Protokolle  der
Staatsräthe,  der  Staats-Ausschuss  für  die
Entwertung  des  Budgets,  der  Bewilligungs-Ausschuss
  für  die  Veränderung  der  Bewilligungsgesetze ­
  (zu  Bewilligungen  gehören:
die  Zoll-  und  Postgelder,  die  Stempelpapier-,
Branntweins-  und  Runkelrübenzucker-  Abgabe ­
  und  die  Einkommen-Steuer),  der  Bank-Ausschuss
  für  die  Verwaltung  der  Reichs-
            
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