REICHSTAG.
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Obgleich im Ganzen genommen die Verbrechen
in der Abnalime begriffen sind, so
zeigt sich darin doch bisweilen eine merk-'
bare Zunahme. I. J. 1865 betrug die Anzahl
der wegen sog. grober Verbrechen Verurtheilten
1,499 Personen (1,252 männl.
und 247 weibl.) oder nur 3 - 6 von 10,000
Einw.; 1869 dagegen waren die entsprechenden
Zahlen 2,834 Personen oder 6-8
von . der gleichen Anzahl Einw. Durch
specielle Untersuchungen ist doch constatirt,
dass diese vermehrte Anzahl von Verbrechen,
besonders Diebstähle, hervorgerufen
ist von der durch die ungünstigen Ernten
in den Jahren 1867 und 1868 bewirkten
ökonomischen Bekümmern iss, sowie dass
mit den darauf eingetroffenen guten Jahren
die Anzahl der Verbrechen wieder gesunken
ist (1870: 1,949 Personen oder 4‘7
von 10,000 Einw.).
Repräsentative Versammlungen.
Die alte schwedische Volksrepräsentation,
welche aus den 4 Ständen (Adlige,
Geistliche, Bürger und Bauern) bestand,
wurde mit eigener Einwilligung i. J. 1866
aufgehoben, sodass das schwedische Volk
jetzt repräsentirt wird von dem Reichstage,
vertheilt in zwei Kammern, die erste und
die zweite, welche in allen Fragen gleiche
Befugniss und Machtvollkommenheit, besitzen.
Die Reichstage sind jährlich; dieReichstagsbevollmächtigten
werden auf gewisse
Zeit gewählt; doch steht dem Könige das
Recht zu, vor dem Ablaufe dieser Zeit neue
Wahlen zu verordnen.
Zu der ersten Kammer werden die Mitglieder
ohne Rücksicht auf den Wohnort
auf 9 Jahre gewählt von der Länsrepräsentation
(Landsting) und von Stadtbevollmächtigten
(in Städten mit über 25,000
Einw.), einer für jede 30,000 der Bewohner
des Läns (der Stadt). Zur Wählbarkeit
sind erforderlich ein Alter von 35 Jahren,
Grundstücke zu einem Taxwerthe von
mindestens 80,000 R:dr (=1 14,000 Francs)
zu besitzen und wenigstens 3 Jahre vor
der Wahl besessen zu haben oder ein jährliches
steuerbares Einkommen von 4,000
R:dr zu haben. Die Mitglieder erhalten keine
Diäten; ihre Anzahl ist jetzt 128.
Zu der zweiten Kammer wird auf 3
Jahre ein Mitglied von jedem Gerichtssprengel
(Domsaga) gewählt (2 Mitglieder
für Gerichtssprengel mit über 40,000 Einw.)
und ein solches für alle 10,000 Einw. in
den Städten (kleinere Städte werden zu
Wahlkreisen vereinigt). Zum Wahlrecht
sind erforderlich: Stimmenrecht in der Kommune,
Grundbesitz von mindestens 1,000
R:dr (oder Pachtung eines Grundbesitzes
von mindestens 6,000 R:dr Taxwerth. auf
5 Jahre) oder ein jährliches steuerbares Einkommen
von 800 R:dr; die Wahlen geschehen
entweder durch Electoren oder unmittelbar,
wobei jeder Wählende nur Eine
Stimme besitzt. Um wahlbar zu sein, ist
Wahlrecht und ein Alter von 25 Jahren
erforderlich. Die Mitglieder der zweiten
Kammer erhalten für jeden Reichstag, welcher
4 Monate dauern soll, 1,200 R:dr
nebst Ersatz der Reisenkosten. Die Zahl
derselben ist gegenwärtig 194.
Der Grundunterschied in der Zusammensetzung
der beiden Kammern ist also der,
dass die erste Kammer das grössere Vermögen
repräsentirt und eine grössere Continuität
darbietet, indem das Mandat ihrer
Mitglieder 9 Jahre von der Wahl eines
jeden gilt, während die ganze zweite Kammer
in jedem dritten Jahre neu gewählt
wird, sowie, auch darin, dass die Mitglieder
der ersten Kammer, welche ohne Rücksicht
auf den Wohnort gewählt werden können,
keine Diäten erhalten, die dagegen denen
der zweiten Kammer zukommen, welche an
dem von ihnen repräsentirten Orte ansässig
sein müssen.
Wortführer (Talmäri) und Vice-Wortführer
werden von dem Könige unter den
Mitgliedern der Kammern ernannt.
Die Reichstagsbevollmächtigten, welche
von keinen andern Vorschriften gebunden
sind, als von den Grundgesetzen des Reiches,
besitzen ein unbeschränktes Motionsrecht.
Vor der Behandlung der Angelegenheiten
in den Kammern werden dieselben in
gewissen Ausschüssen vorbereitet. Diese sind:
der Constitutions-Ausschuss für Grundgesetzfragen
und Prüfung der Protokolle der
Staatsräthe, der Staats-Ausschuss für die
Entwertung des Budgets, der Bewilligungs-Ausschuss
für die Veränderung der Bewilligungsgesetze
(zu Bewilligungen gehören:
die Zoll- und Postgelder, die Stempelpapier-,
Branntweins- und Runkelrübenzucker- Abgabe
und die Einkommen-Steuer), der Bank-Ausschuss
für die Verwaltung der Reichs-