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EINLEITUNG.
bank, welche eine Anstalt des Reichtages
ist, und der Gesetz-Ausschuss für Gesetz'-
fragen, die dein Grundgesetze nicht ange
hören, sowie ausserdem sog. besondere und
zufällige Ausschüsse. Auch ein geheimer
Ausschuss kann eingesetzt werden, falls der
König solches verlangt.
Fragen, welche in irgend einer Kam
mer verworfen werden, verfallen, ausser
Anschlag-Fragen, welche in solchem Falle
durch eine erneuerte gemeinschaftliche Ab
stimmung entschieden werden.
Das Reichschulden- (Riksgälds-) Contor,
welches unter der Directioh des Reichstages
steht, verwaltet die Schulden des Staates.
(Die Geld verwaltende Behörde des Staates
oder vielmehr der Regierung ist das unter
dem Finanz-Departement stehende Staats-
Contor). Zur Prüfung der Staatsrechen
schaften werden jährlich 12 Revisoren. 6
von jeder Kammer, gewählt.
Die Anklagemacht des Reichstages wird
von dem Justizsachwalter (Justitie-Ombuds-
man) ansgeübt.
Für Fragen, die das Kirchengesetz be
treffen, ist die Zustimmung der Kirchen-
Versammlvng (Kyrkomöte) erforderlich, wel
che alle 5 Jahre stattfindet.
Zur Besorgung seiner eigenen Angele
genheiten versammeln sich die Häupter des
Adels in jedem dritten Jahre zu einem
Adelscongress. Der Adel besitzt nunmehr
in Schweden keine Vorzugsrechte.
Die Selbstregierung, welche in Schwe
den uralt ist, hat ihre jetzige Form durch
die Communalgesetze vom 21 März 1862
erhalten, nach denen jedes Kirchspiel auf
dem Lande (etwa 2',300) sowie auch jede
der 90 Städte eine Commune bildet, deren
der Commune steuerpflichtigen Mitgliedern
die Waldung gemeinsamer Ordnungs- und
Haushaltungsangelegenheiten zukommt. Die
Beschlüsse werden gefasst: auf dem Lande
in der Communal-Versammlung (Kommu-
nalstämma), in den Städten durch Stadt-
bevölluiächtigte (in kleineren auch in sog.
allgemeiner Rathsstube). Fragen, welche die
Kirche und die Volksschule betreffen, werden
in der Kirchengemeinde- Versammlung^Kyrko-
stämma)' entschieden. Auch die Län bil
den Communen, doch von einer höheren
Ordnung. 1 Ge Selbstregiemng in diesen
wird ausgeübt durch das Landsting, zu
sammengesetzt aus gewählten Abgeordneten
von den Städten und Harden (Härad) oder
Gerichtsbezirken (Tingslag) des Läns. Städte
mit über 25,000 Einw. werden von den
Gebieten der Landsting abgeschieden und
durch ihre Stadtbevollmächtigten regiert.
Masse, Gewichte und Münzen.
Masse und Gewichte.
Das jetzt geltende Gesetz über Masse
und Gewichte vom 10 Nov. 1865 schreibt
vor, dass
die Länge des Secundenpendels, gemes
sen im Stockholmer Observatorium bei +
15° C. = 3-35064 Fuss;
das Gewicht eines Kubikfusses reinen
Wassers im Maximum der Dichtigkeit, ge
messen in der zur Hälfte mit Feuchtigkeit
gesättigten Luft bei + 15° C. und 2'\56 B
(das Quecksilber reducirt auf 0° C.) =
6D522 'S (Skälpund) sein soll.
Es dürfen keine anderen Masse oder
Gewichte angewendet werden als solche,
die von eigenen Behörden berichtigt und
gestempelt sind.
Die Einheit für das Längenmass ist
der Fuss, für das Flächenmass der Quadrat-
fuss, für das Hohlmass der Kubikfuss, für
das Gewicht das Pfund (Skälpund), von
denen Multiplen und Eintheilungen Vor
kommen für
Längenmass: 10 Fuss (Fot) = 1 Ru
the (St&ng); 10 Ruthen = 1 Schnur (Ref).
1 Fuss = 10 Zoll (Tum), 1 Zoll = 1U
Linien.
Flächenmass: 100 Quadratfuss = 1
Quadratruthe; 100 Q.Ruthen = 1 Q.Schnur.
1 Q.Fuss = 100 Q.Zoll; 1 Q.Zoll = 100
Q.Linien.
Hohlmass: 1 Kubikfuss = 10 Kannen;
1 Kanne =100 Kubikzoll; 1 Kub.Zoll =
1,000 Kuh.Linien.
Gewicht: 1 Neulast (Nyläst) = 100
Centner; 1 Centner = 100 Pfund (Skäl
pund); 1 Pfund =100 Ort; 1 Ort =100
Korn.
Andere gesetzliche Masse sind:
1 Meile (Mil) = 36,000 Fuss;
1 Stiege (Stig) (Kohlen) = 75-6 Kub.Fuss;