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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

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EINLEITUNG. 
bank, welche eine Anstalt des Reichtages 
ist, und der Gesetz-Ausschuss für Gesetz'- 
fragen, die dein Grundgesetze nicht ange 
hören, sowie ausserdem sog. besondere und 
zufällige Ausschüsse. Auch ein geheimer 
Ausschuss kann eingesetzt werden, falls der 
König solches verlangt. 
Fragen, welche in irgend einer Kam 
mer verworfen werden, verfallen, ausser 
Anschlag-Fragen, welche in solchem Falle 
durch eine erneuerte gemeinschaftliche Ab 
stimmung entschieden werden. 
Das Reichschulden- (Riksgälds-) Contor, 
welches unter der Directioh des Reichstages 
steht, verwaltet die Schulden des Staates. 
(Die Geld verwaltende Behörde des Staates 
oder vielmehr der Regierung ist das unter 
dem Finanz-Departement stehende Staats- 
Contor). Zur Prüfung der Staatsrechen 
schaften werden jährlich 12 Revisoren. 6 
von jeder Kammer, gewählt. 
Die Anklagemacht des Reichstages wird 
von dem Justizsachwalter (Justitie-Ombuds- 
man) ansgeübt. 
Für Fragen, die das Kirchengesetz be 
treffen, ist die Zustimmung der Kirchen- 
Versammlvng (Kyrkomöte) erforderlich, wel 
che alle 5 Jahre stattfindet. 
Zur Besorgung seiner eigenen Angele 
genheiten versammeln sich die Häupter des 
Adels in jedem dritten Jahre zu einem 
Adelscongress. Der Adel besitzt nunmehr 
in Schweden keine Vorzugsrechte. 
Die Selbstregierung, welche in Schwe 
den uralt ist, hat ihre jetzige Form durch 
die Communalgesetze vom 21 März 1862 
erhalten, nach denen jedes Kirchspiel auf 
dem Lande (etwa 2',300) sowie auch jede 
der 90 Städte eine Commune bildet, deren 
der Commune steuerpflichtigen Mitgliedern 
die Waldung gemeinsamer Ordnungs- und 
Haushaltungsangelegenheiten zukommt. Die 
Beschlüsse werden gefasst: auf dem Lande 
in der Communal-Versammlung (Kommu- 
nalstämma), in den Städten durch Stadt- 
bevölluiächtigte (in kleineren auch in sog. 
allgemeiner Rathsstube). Fragen, welche die 
Kirche und die Volksschule betreffen, werden 
in der Kirchengemeinde- Versammlung^Kyrko- 
stämma)' entschieden. Auch die Län bil 
den Communen, doch von einer höheren 
Ordnung. 1 Ge Selbstregiemng in diesen 
wird ausgeübt durch das Landsting, zu 
sammengesetzt aus gewählten Abgeordneten 
von den Städten und Harden (Härad) oder 
Gerichtsbezirken (Tingslag) des Läns. Städte 
mit über 25,000 Einw. werden von den 
Gebieten der Landsting abgeschieden und 
durch ihre Stadtbevollmächtigten regiert. 
Masse, Gewichte und Münzen. 
Masse und Gewichte. 
Das jetzt geltende Gesetz über Masse 
und Gewichte vom 10 Nov. 1865 schreibt 
vor, dass 
die Länge des Secundenpendels, gemes 
sen im Stockholmer Observatorium bei + 
15° C. = 3-35064 Fuss; 
das Gewicht eines Kubikfusses reinen 
Wassers im Maximum der Dichtigkeit, ge 
messen in der zur Hälfte mit Feuchtigkeit 
gesättigten Luft bei + 15° C. und 2'\56 B 
(das Quecksilber reducirt auf 0° C.) = 
6D522 'S (Skälpund) sein soll. 
Es dürfen keine anderen Masse oder 
Gewichte angewendet werden als solche, 
die von eigenen Behörden berichtigt und 
gestempelt sind. 
Die Einheit für das Längenmass ist 
der Fuss, für das Flächenmass der Quadrat- 
fuss, für das Hohlmass der Kubikfuss, für 
das Gewicht das Pfund (Skälpund), von 
denen Multiplen und Eintheilungen Vor 
kommen für 
Längenmass: 10 Fuss (Fot) = 1 Ru 
the (St&ng); 10 Ruthen = 1 Schnur (Ref). 
1 Fuss = 10 Zoll (Tum), 1 Zoll = 1U 
Linien. 
Flächenmass: 100 Quadratfuss = 1 
Quadratruthe; 100 Q.Ruthen = 1 Q.Schnur. 
1 Q.Fuss = 100 Q.Zoll; 1 Q.Zoll = 100 
Q.Linien. 
Hohlmass: 1 Kubikfuss = 10 Kannen; 
1 Kanne =100 Kubikzoll; 1 Kub.Zoll = 
1,000 Kuh.Linien. 
Gewicht: 1 Neulast (Nyläst) = 100 
Centner; 1 Centner = 100 Pfund (Skäl 
pund); 1 Pfund =100 Ort; 1 Ort =100 
Korn. 
Andere gesetzliche Masse sind: 
1 Meile (Mil) = 36,000 Fuss; 
1 Stiege (Stig) (Kohlen) = 75-6 Kub.Fuss;
	        
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