FINANZEN.
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den 5—6 % ist aber im letzten Jahre
durch den bedeutenden Geldvorrath zu 4—
4^ % gesunken. Das Gesetz verbietet Zin
sen auf Zinsen sowie auch über 6 % zu
nehmen, sofern nicht in letzterem Falle An
leihen auf höchstens 6 Monate ohne Pfand
von Grundstück gegeben werden.
Einige sog. Volksbankengiebt esebenfalls.
Leihanstalten zu gewissen Zwecken sind:
der Manufaktur-Discont, welcher eine
unter dem Commerz-Collegium stehende An
stalt ist, die zum Betriebe oder zur Errich
tung gewisser Fabriken und Manufakturen
Anleihen bewilligt;
die allgemeine Hypotheken-Bank und
(10) Hypotheken-Vereine, welche die Auf
gabe haben, die auf dem Lande ruhen
den schwebenden Schulden in fundirte zu
verwandeln. Die Anleihen geschehen jetzt
(seit 18G1) ausschliesslich durch die Bank;
die gemeinschaftliche Amortissementsschuld
war 1871 gegen 183 Millionen R:dr;
die allgemeine Hypothekenkasse für die
schwedischen Städte und mehre Hyjpotheken-
Vereine, welche für die Städte denselben
Zweck haben, wie die vorhergehende;
dasEisencontor(Capital 1871: 4,827,181
R:dr) und die Hypothekenkasse für Eisen
werks- (Braks-) Besitzer, deren Zweck die
Förderung der Eisenhantirung ist.
Finanzen.
Staats-Finanzen. "Das uralte Recht
des schwedischen Volkes sich selbst zu be
steuern wird allein von dem Reichstage aus
geübt,” so lautet die Vorschrift des Grund
gesetzes. Der Reichstag bestimmt daher
auf den Vorschlag der Regierung für das
nächstfolgende Jahr das Budget oder den
sog. Reichsstatus (Staatsregulirung). Da das
Reich zwei Geldverwaltungsbehörden besitzt,
nämlich das Staatscontor (der Regierung)
und das Reichsschuldencontor (des Reichs
tages), deren Buchführung sich gleichwohl
schwerlich zusammenstellen lässt, und weil
eine Menge Staatsausgaben und Einnahmen
nicht in das Budget aufgenommen, sondern
direct auf das Reichsschuldencontor ange
wiesen werden (z. B. die Kosten für den
Reichstag, das Amortissement der fundirten
Eisenbahnanleihen u. a.), ist es sehr schwie
rig, den ganzen Status der Einnahme und
Ausgabe des Staates anzugeben. Hierzu
kommen ausserdem noch mehre grosse Po
sten, welche infolge eigenthümlicher Ver
hältnisse in Schweden gar nicht mit in die
Berechnung aufgenommen werden, als Un
terhaltung der sog. eingetheilten (indelta)
Armee durch Rote- und Rusthäll (berechnet
zu mindestens 4 Mill. jährlich), ein Theil
der Ablohnung einer Menge von Beamten
durch Krondienstgüter (Kronoboställen), Un-
derhaltung der Landstrassen, welche ein
Onus der Landgüter ist, die Ablohnung der
Geistlichkeit, welche als Communalsteuer er
legt wird u. s. w.
Bei der Bestimmung des Reichsstatus
werden sowohl die Einnahmen als auch die
Ausgaben entweder als ordentliche oder als
ausserordentliche berechnet und ausserdem
die Ausgaben unter 9 sog. Llaupttitel ge
bracht. Das Deficit, welches die berechne
ten Einkünfte nachweisen, werden auf das
Reichsschuldencontor verwiesen, um durch
eine Einkommensteuer (die allgemeine Be
willigung), etwa 2,800,000 R:dr betragend,
zuvor befindliche Geldvorräthe, den Gewinn
von der Reichsbank und Anleihen (diese
jedoch nur zu Eisenbahnbauten) bestritten
zu werden. Der Reichsstatus (= ein Theil
des wirklichen Budgets) für 1873 ist fol
gender Massen bestimmt:
Ordentliche Einnahme. R:dr Rmt,
Ordentliche Rente (Grundsteuer) 4,505,000.
Zehntengetreide (desgl.) 1,582,800.
Mantalsgeld, d. i. Kopfgeld ... 575,000.
Feuer- und Bakengeld 750,000.
Einkommen von den Eisenbah
nen (Brutto) 8,000,000.
Einkommen von den Telegra
phen (desgl.) 783,000.
Einkommen aus den Forsten
(desgl.) 500,000.
Sonstige ordentliche Einnahme 1,307,600.
Summa der ord. Einn. 18,003,400.
Ausserordentliche Einnahme.
Zölle (Brutto) 14,600,000.
Posten (d:o) 2,500,000.
Stempelpapier 1,350,000.’
Branntwein-Steuer 11,200,000.
Runkelrübenzucker-Steuer 16,000.
Summa der a.o. Einn. 29,666,000.
Summa der berechneten Einn. 47,669,400.