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Full text : Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

POST  UND  TELEGRAPH.  INDUSTRIE  UND  HANDEL.

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eine  solche  zwischen  Skanc  und  Rügen,
deren  zusammengelegte  Länge  13"2  geogr.
M.  (97-9  Kilom.)  mit  Leitungsdräthen  von
zusammen  41'9  M.  (310'9  Kilom.)  betiägt.
Die  Verbindung  mit  dem  russischen  Reiche
wird  ausser  einer  Landleitung  des  Staates
längs  dem  bottnischen  Meerbusen  auch  mittelst ­
  einer  von  der  Grossen  nordischen  Telegraphengesellschaft ­
  i.  J.  1869  gelegten
untermeerischen  Leitung  über  das  Alandshaf
  unterhalten.  Neuerdings  hat  die  erwähnte ­
  Gesellschaft  die  Concession  der  Regierung ­
  zu  untermeerischen  Leitungen  zwischen ­
  Schweden  und  England  und  zwischen
Schweden  und  Dänemark  erhalten,  welche
am  1  Aug.  1873  fertig  sein  sollen.  Nach
Norwegen  führen  3  Landleitungen  des
Staates.
Die  sämmtlichen  Telegraphenstationen
in  Schweden  waren  i.  J.  1871:
Staats-Stationen  122.
Eisenbahn-Telegraphenstationen,  dem
Staate  gehörig  107 *
D:o,  Privatgesellschaften  gehörig  68.
Private  Weiser-Telegraphenstation  1.
Summa  Stationen  298.

Die  Königl.  Telegraphen-Direction  gicbt
jährlich  einen  Bericht  ab  *),  welchem  zufolge ­
  der  elektrische  Telegraph  dos  Staates
folgende  -  Thätigkeit  entwickelt  hat:

Linien  geogr.  Meilen
Drathleitungen  »
Stationen  Anzahl
Telegramme,  inländische  »
»  ausländische  ...  »
»  Transito-  »
Porto-Einnahme  R:dr

1861.

1871.

689-6
983-3
68
107,185
44,201
17,652
513,044

951*0
2,013-8
122
418,161
190,853
45,800
826,383

Von  den  122  Staats-Stationen  wurden
41  vc#i  Frauenzimmern  verwaltet.  Bei  allen ­
  werden  Morse’s  Schreibapparate  angewendet. ­

Das  gleichförmige  Porto  in  ganz  Schweden ­
  ist  "l  R:dr  für  20  Wörter,  jedes  mit
höchstens  7  Silben,  mit  einer  Erhöhung
von  25  Öre  für  jede  5  Zahl  von  Wörtern
darüber.  Dazu  kommen  noch  10  Öre  als
Briefträgerabgabe.  Nach  Norwegen  ist  das
einfache  Porto  2'16  R:dr,  nach  Dänemark
1-80  R:dr  und  nach  den  übrigen  Ländern
mehr  beruhend  auf  der  Entfernung.

Kommunikations-Anstalten.
Für  diese  oder  die  Landstrassen,  Eisenbahnen  und  Kanäle  sehe  unten:  Gruppe  18.
Industrie  und  Handel.

Seit  dem  15  Jahrhundert  und  bis  1846
sind  die  Handwerkereien  in  Schweden  durch
die  nach  deutschem  Muster  eingeführten
Zunftgesetze  gebunden  gewesen;  aber  in
dem  letzterwähnten  Jahre  erlitt  die  schwedische ­
  Gewerbefreiheit  eine  wesentliche  Veränderung ­
  zum  Bessern,  welche  ihren  höchsten ­
  Ausdruck  in  der  jetzt  geltenden  Königl.
Verfügung  vom  18  Juni  1864  erhalten
hat.  Die  erste  allgemeine  Bestimmung  in
dieser  Verfügung,  eine  erweiterte  Gewerbefreiheit ­
  betreffend,  enthält,  dass  jeder  Schwede ­
  und  jede  Schwedin  (mit  geringen  Ausnahmen) ­
  berechtigt  ist,  in  Städten  und  auf
dem  Lande  Handel,  Fabrikenbetrieb,  Handwerk ­
  oder  jede  andre  Hantirung  sowie  auch
Rehderei  in  Schiffen  sowohl  in  der  einheimischen ­
  als  auch  ausländischen  Fahrt  zu
trieben.  Zu  dem  Rechte  Handel  zu  treiben ­
  oder  mit  Hülfe  Anderer  als  seiner  Gattin ­
  und  seiner  zu  Hause  befindlichen  Kinder ­

  zum  Verkauf  Fabriken-  und.  Handwerksarbeiten ­
  zuzubereiten  oder  als  Gewerbe
eine  andere  Llantirung  zu  betreiben,  ist  erforderlich: ­
  ein  unbescholtener  Ruf,  über
sich  selbst  und  sein  Vermögen  zu  .gebieten,
und  die  Sache  bei  den  Behörden  anzuzeigen. ­
  Von  dieser  Gewerbefreiheit,  sind  nur
ausgenommen:  Buchhandel  und  Buchdruckerei, ­
  Branntweinzubereitung  und  Verkauf  von
geistigen  Getränken,  Zubereitung  oder  Verkauf ­
  von  Pulver,  Giften  und  andern  gefährlichen ­
  Stoffen,  also  auch  Apothekergewerbe, ­
  Betrieb  von  Mehl-  und  Säg  rmühlen,
Ausübung  des  Badergewerbes,  Orgelbauerei,
Ausübung  des  Schornsteinfegergewerbes  in
Städten.  Für  die  Ausübung  dieser  Gewerbe
sind  besondere  Vorschriften  gegeben.
Einem  Ausländer  ist  es  gestattet  Rehderei ­
  zu  treiben  sowohl  für  die  inländische
')  Bidrag  tili  Sveriges  officiela  Statistik.  /)•
Telegrafväsendet  1861—1871.
            
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