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EINLEITUNG.
als auch für die ausländische Fahrt; doch
darf sich sein Antheil nicht über l der
Tragfähigkeit eines Fahrzeuges erstrecken;
auch darf er nicht zum Hauptrehder an
genommen werden. Ob Ausländer oder Aus
länderinnen, welche die Erlaubniss des Kö
niges erhalten haben, sich in Schweden auf
zuhalten, hier Handel, Fabrikshantirung,
Handwerk oder irgend eine andere Hanti-
ruug betreiben dürfen, soll auf der beson
deren Prüfung der Behörden beruhen.
lieber das Verhältniss der Gewerbetrei
benden und ihrer Gehülfen ist u. a. vor
geschrieben :
niemand soll als Gehülfe im Handel
oder als Arbeiter in einer Fabrike, einem
'Handwerk oder in einer andern Hantierung
angenommen werden, der nicht wenigstens
12 Jahre alt ist;
bei Anstalten zu Zubereitung von Fa-
bnks- oder Handwerksarbeiten darf kein
Arbeiter unter 18 Jahren zur Arbeit in
der Nacht zwischen 9 Uhr Abends und 5
Uhr Morgens verwendet werden;
jeder Industrielle soll bei der Behand
lung und Beschäftigung seiner Gehülfen
oder Arbeiter gehörig auf die Gesundheit
und Arbeitskraft derselben Rücksicht neh
men, sowie auch darauf, dass dieselben, be
sonders die minderjährigen, den nöthigen
Unterricht erhalten.
Durch diese Bestimmungen hat das
schwedische Gesetz dem Unglück vorzu
beugen gesucht, welches mit der allzu frü
hen Anwendung der Arbeitskraft des Kin
des in Zusammenhang steht, wodurch statt
dessen ein gesunder und kräftiger Arbeiter
stamm aufwächst. Wie sehr die Kräfte
jüngerer männlicher und weiblicher Perso
nen bei Fabriken und Manufakturen in An
spruch genommen werden, kann aus fol
genden, für das Jahr 1871 geltenden Zah
len entnommen werden:
Arbeiter über 18 Jahre, männlich 21,682.
* » ». weiblich 10,301.
Summa 31,983.
Arbeiter unter 18 Jahre, männlich 4,599.
* ® » weiblich 2,955.
Summa 7,554.
oder zusammen 26,281 männliche und 13,256
weibliche. Hier zu kommen 883 Meister.
Die ganze Anzahl Fabriksarbeiter und
Handwerker (männliche und weibliche) in
den Jahren 1861 und 1871 ist gewesen:
1861.
. 82,371
10,937
20,601
22,427
1871.
{ ^
l 40,'
,955
40,420
15,892
21,162
25,683
Besitzer von Fabriken (Interessent-
schaften ausgenommen)
Fabriksarbeiter
Handwerker
Handwerksarbeiter
Gruben- und Bergwerksarbeiter
Bei den Handwerkern sind hier nicht
solche mit eingerechnet, welche nur mit
Hülfe ihrer Frau und ihrer zu Hause be
findlichen Kinder das Handwerk treiben.
Im Folgenden wird unter den verschiede
nen Gruppen das Nähere über die ver
schiedenen Nahrungszweige und über die
dabei verwendeten Arbeiter mitgetheilt wer
den.
Hie Entwickelung des ganzen Fabriks
wesens unter den letzten 40 Jahren zeigt
folgende Tabelle:
1830 .
1840 .
1850 .
1860 .
1870 .
1871 .
Anzahl
Fabriken.
1,857
2,176
2,513
2,509
2,183
2,105
Fabrika
tionswerth.
R:dr.
13,175,000
21,200,000
37,092,000
69,109,000
92,281,000
105,236,000
Es ist zu bemerken, dass die Gruben,
Bergwerke und dergl. hier nicht einge
rechnet sind.
Alle Gewerbe sowie auch Schifffahrt und
Handel stehen unter der Aufsicht des Kö
nig!. Commerz-Collegiums, welches auch dar
über jährliche Berichte veröffentlicht').
Dieses Collegium ertheilt auch Patente
in Gemässheit mit der Königl. Verfügung
vom 19 August 1856. Patente werden
für eine Zeit von wenigstens 3 und höch
stens 15 Jahren in Verhältniss zu der Be
schaffenheit und Wichtigkeit einer Erfin
dung bewilligt und nur ertheilt auf neue
Erfindungen, die sich auf Gewerbe und
Kunst beziehen (nicht auf Arzeneimittel),
sowie auf Verbesserungen alter Erfindun
gen, nicht aber auf ein blosses neues Prin-
cip, sondern auf eine angegebne bestimmte
') Bidrag tili Sveriges officiela Statistik. C).
Bergshandtering (Bergwerkshantirung) 1858
—1871; D). Fabriker och Manufakturer,
1858—1871; E). Inrikes handel och sjöfart
(Einheimischer Handel und Schifffahrt) 1858.
—1871; F). ütrikes handel och sjöfart (Aus
wärtiger Handel und Schifffahrt) 1858—
1871.