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EINLEITUNG.
als auch für die ausländische Fahrt; doch
darf sich sein Antheil nicht über l der
Tragfähigkeit eines Fahrzeuges erstrecken;
auch darf er nicht zum Hauptrehder angenommen
werden. Ob Ausländer oder Ausländerinnen,
welche die Erlaubniss des Königes
erhalten haben, sich in Schweden aufzuhalten,
hier Handel, Fabrikshantirung,
Handwerk oder irgend eine andere Hantiruug
betreiben dürfen, soll auf der besonderen
Prüfung der Behörden beruhen.
lieber das Verhältniss der Gewerbetreibenden
und ihrer Gehülfen ist u. a. vorgeschrieben
:
niemand soll als Gehülfe im Handel
oder als Arbeiter in einer Fabrike, einem
'Handwerk oder in einer andern Hantierung
angenommen werden, der nicht wenigstens
12 Jahre alt ist;
bei Anstalten zu Zubereitung von Fabnks-
oder Handwerksarbeiten darf kein
Arbeiter unter 18 Jahren zur Arbeit in
der Nacht zwischen 9 Uhr Abends und 5
Uhr Morgens verwendet werden;
jeder Industrielle soll bei der Behandlung
und Beschäftigung seiner Gehülfen
oder Arbeiter gehörig auf die Gesundheit
und Arbeitskraft derselben Rücksicht nehmen,
sowie auch darauf, dass dieselben, besonders
die minderjährigen, den nöthigen
Unterricht erhalten.
Durch diese Bestimmungen hat das
schwedische Gesetz dem Unglück vorzubeugen
gesucht, welches mit der allzu frühen
Anwendung der Arbeitskraft des Kindes
in Zusammenhang steht, wodurch statt
dessen ein gesunder und kräftiger Arbeiterstamm
aufwächst. Wie sehr die Kräfte
jüngerer männlicher und weiblicher Personen
bei Fabriken und Manufakturen in Anspruch
genommen werden, kann aus folgenden,
für das Jahr 1871 geltenden Zahlen
entnommen werden:
Arbeiter über 18 Jahre, männlich 21,682.
* » ». weiblich 10,301.
Summa 31,983.
Arbeiter unter 18 Jahre, männlich 4,599.
* ® » weiblich 2,955.
Summa 7,554.
oder zusammen 26,281 männliche und 13,256
weibliche. Hier zu kommen 883 Meister.
Die ganze Anzahl Fabriksarbeiter und
Handwerker (männliche und weibliche) in
den Jahren 1861 und 1871 ist gewesen:
1861.
. 82,371
10,937
20,601
22,427
1871.
{ ^
l 40,'
,955
40,420
15,892
21,162
25,683
Besitzer von Fabriken (Interessentschaften
ausgenommen)
Fabriksarbeiter
Handwerker
Handwerksarbeiter
Gruben- und Bergwerksarbeiter
Bei den Handwerkern sind hier nicht
solche mit eingerechnet, welche nur mit
Hülfe ihrer Frau und ihrer zu Hause befindlichen
Kinder das Handwerk treiben.
Im Folgenden wird unter den verschiedenen
Gruppen das Nähere über die verschiedenen
Nahrungszweige und über die
dabei verwendeten Arbeiter mitgetheilt werden.
Hie Entwickelung des ganzen Fabrikswesens
unter den letzten 40 Jahren zeigt
folgende Tabelle:
1830 .
1840 .
1850 .
1860 .
1870 .
1871 .
Anzahl
Fabriken.
1,857
2,176
2,513
2,509
2,183
2,105
Fabrikationswerth.
R:dr.
13,175,000
21,200,000
37,092,000
69,109,000
92,281,000
105,236,000
Es ist zu bemerken, dass die Gruben,
Bergwerke und dergl. hier nicht eingerechnet
sind.
Alle Gewerbe sowie auch Schifffahrt und
Handel stehen unter der Aufsicht des König!.
Commerz-Collegiums, welches auch darüber
jährliche Berichte veröffentlicht').
Dieses Collegium ertheilt auch Patente
in Gemässheit mit der Königl. Verfügung
vom 19 August 1856. Patente werden
für eine Zeit von wenigstens 3 und höchstens
15 Jahren in Verhältniss zu der Beschaffenheit
und Wichtigkeit einer Erfindung
bewilligt und nur ertheilt auf neue
Erfindungen, die sich auf Gewerbe und
Kunst beziehen (nicht auf Arzeneimittel),
sowie auf Verbesserungen alter Erfindungen,
nicht aber auf ein blosses neues Princip,
sondern auf eine angegebne bestimmte
') Bidrag tili Sveriges officiela Statistik. C).
Bergshandtering (Bergwerkshantirung) 1858
—1871; D). Fabriker och Manufakturer,
1858—1871; E). Inrikes handel och sjöfart
(Einheimischer Handel und Schifffahrt) 1858.
—1871; F). ütrikes handel och sjöfart (Auswärtiger
Handel und Schifffahrt) 1858—
1871.