GH. II. LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTHSCHAFT UND GARTENBAU. FISCHEREIWESEN. 49
genden sind auch Sägewerke in grosser
Menge vorhanden theiis an den zahlreichen
Wasserfällen und theiis als Dampf sägen.
Uebrigens giebt es ausser solchen Dampf
sägen besonders Wassersägen an zahllosen
Stellen im Lande theiis für Abtreibung zum
Verkauf, theiis zum Hausbedarf. Die vie
len grossen und kleinen Flüsse bieten über
dies ein leichtes und stark benutztes Mit
tel dar, aus dem Innern des Landes mit
telst Flössen Bäume und Balken nach den
Küsten zu schaffen.
Jagd.
In Zusammenhang mit dem Forstwesen
mögen einige Worte über die Jagd ange
führt werden.
Das jetzt geltende Jagdgesetz vom 21
Oct. 1864 bestimmt gewisse Schonzeiten für
folgende Thierarten: Elenne, Rehe, Hirsche,
wilde Renthiere, Biber, Hasen, Auerhähne,
Birkhähne, Haselhühner, Moor- und Berg-
Schneehühner, Heidehühner (Grouse), Rapp
hühner, Schwäne, Enten, Eidergänse, dop
pelte und einfache Beccasinen. Von den
erwähnten Thieren gehört der Elenn (Elch)
eigentlich den grossen Wäldern des mitt
leren Schwedens und des südlichen Theiles
von Norrland, dagegen das Reh, der Hirsch,
das Rebhuhn und das Heidehuhn, (einge
bracht von England) dem südlichen Schwe
den an. Das wilde Renthier streift biswei
len in den Lappmarken umher; ob dort
aber noch ein Biber vorkommt, dürfte nicht
mit Gewissheit abzumachen sein. Das Berg
schneehuhn und das Haselhuhn kommen fast
nur in den Gebirgsgegenden von Norrland
vor. Die übrigen erwähnten Arten des
Wildes sind so ziemlich über das ganze
Land verbreitet. Wie gross die Jagdaus
beute von allen diesen Thieren sein kann,
lässt sich unmöglich angeben. Von Norr
land werden besonders im Winter grosse
Quantitäten Auerhähne, Birkhähne und Berg-
schneehülmer nach Stockholm gebracht.
Zu den schädlichen Raubthieren zählt
das Jagdgesetz Bären, Wölfe, Luchse, Viel-
frasse, Füchse, Marder, ' Otter, Seehunde,
Adler, Uhu, Habichte und Falken. Wer
von den vier erstgenannten Raubthieren ein
Individuum tödtet, sei es ein erwachsenes
oder junges, erhält von dem Staate eine
Belohnung, nämlich für einen Bären 50
Schweden.
R:dr, für einen Wolf oder Luchs 25 R:dr
und für eipen Vielfrass 10 R:dr; man weiss
daher genau, wie viele Raubthiere von die
sen Arten erlegt worden sind. Sie schei
nen in den letzten Jahren an Zahl bedeu
tend abgenommen zu haben und in meh
ren Gegenden gänzlich ausgerottet, zu sein.
Man hat z. B. seit 1867 (so weit es be
kannt ist) im ganzen südlichen Schweden
keinen einzigen Wolf geschossen, und über
haupt scheinen die grösseren Raubthiere
jetzt fast ganz nach den öden Wäldern in
Norrland und Lappland verjagt zu sein 1 ).
Durchschnittlich sind im Jahre erlegt
worden:
Bären
Wölfe
Luchse ..
Vielfrasse
1856-1860.
1861-1865.
1866-1870.
124
174
175
122
106
111
136
110
99
47
107
, 139
Auch für Füchse und Raubvögel ist von
Staatsmitteln Schiessgeld ausgezahlt worden;
doch dieses hörte i. J. 1869 auf, und da
her giebt es keine sichern Data über diese
Jagd, welche natürlich nicht mehr mit dem
selben Eifer betrieben wird, wie früher.
Die höchste Anzahl erlegter Füchse war
1867, da, so viel bekannt ist, 18,023 ge-
tödtet wurden; i. J. 1868 wurden nicht
weniger als 27,762 Raubvögel gechossen.
In den Jahren zunächst vor 1869 zahlte
der Staat für erlegte Raubthiere jährlich
über 110,000 R:dr aus, jetzt aber nickt
V 10 von dieser Summe. Der Schade, wel
chen die Raubthiere unter den Hausthieren
anrichten, kann auf 70—80,000 R:dr im
Jahre veranschlagt werden.
Forst-Lehranstalten.
In der Absicht, in Schweden eine all
gemeine Kenntniss über das Forstwesen zu
verbreiten, eine nöthige Einsicht in das
Jagdwesen mitzutheilen und eine Forst- und
Jagdbedienung heranzubilden, wurde 1828
') Wie lächerlich also (wenn wir den gelinde
sten Ausdmch anwenden wollen) die Erzäh
lungen sind, die noch jetzt der eine oder der
andere mit den schwedischen Zuständen un
bekannte Ausländer verbreiten zu können
meint, nämlich dass man in Schweden nicht
einmal auf den Strassen von Stockholm in
völliger Sicherheit vor wilden Thieren soll
gehen können, dürfte nur der Hindeutung
bedürfen ohne weiteren Beweis.
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