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Full text : Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

OK.  IV.  NAHRUNGS-  UND  GENUSSMITTEL  ALS  ERZEUGNISSE  DER  INDUSTRIE.

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die  kleinen  und  unvollkommenen  Branntweinblasen ­
  verdrängten,  veranlassten  nämlich ­
  das  Fallen  der  Branntweinpreise  in
solchem  Grade,  dass  bei  den  im  Uebrigen
unvollkommenen  Gesetzen  in  Betreff  des
sittlichen  und  ökonomischen  Bestehens  der
Nation  eine  wirkliche  Gefahr  auflfam.
Mit  dieser  Gefahr  vor  Augen  suchten
die  Regierung  und  die  Repräsentation  i.  J.
1854  durch  kräftige  Massregeln  das  Uebel
bei  der  Wurzel  anzugreifen.  Es  wurden
zwei  Gesetze  ansgefertigt,  das  eine  über
die  Zubereitung  und  das  andere  über  dep
Detailverkauf  des  Branntweins,  und  mit  diesen ­
  beiden  Gesetzen,  von  denen  gleichwohl
das  erstere  erst  1860  seine  vollständige
Anwendung  erhielt,  trat  die  schwedische
Branntweinfabrikation  in  ein  ganz  neues
Stadium  ein,  und  zugleich  liess  sich  eine
wesentliche  Einschränkung  in  dem  erwähnten ­
  Missbrauch  der  berauschenden  Getränke
bewirken.
Die  Absicht  mit  dem  neuen  Zubereitungsgesetze, ­
  welches  gleichwohl  successive
entwickelt  worden  ist  ohne  eine  Veränderung ­
  des  Grundgedankens  in  demselben,
war  die  Einschränkung  der  Zubereitung  auf
eine  kleinere  Anzahl  Fabriken,  die  Stellung
dieser  unter  öffentliche  Aufsicht  und  die
Erhöhung  des  Preises  der  zubereiteten  Waare.
Das  Gesetz  bestimmt  u.  a.,  dass  in  jeder
Brennerei  täglich  mindestens  200  Kannen
(523  Liter)  von  der  Normalstärke  (50
Procent  Alcohol  bei  der  Temperatur  von
+  15°  C.)  zubereitet  werden  sollen;  dass
als  Abgabe  an  den  Staat  eine  Produktionssteuer ­
  von  80  Öre  für  jede  Kanne  der
Normalstärke,  und  zwar  entweder  vorschussweise ­
  oder  mit  Verpfändung  des  zubereiteten ­
  Branntweins  nachträglich  erlegt  werden ­
  soll;  dass  bei  jeder  Brennerei,  so  lange
dort  die  Zubereitung  dauert,  ein  von  dem
Staate  besoldeter  Beamter  angestellt  werden
soll,  dem  es  auferlegt  ist,  theils  den  zubereiteten ­
  Branntwein  zu  messen  und  theils
zur  Verhütung  der  Unterschleife  die  Zubereitung ­
  sorgfältig  zu  beaufsichtigen.  Diese
sämmtlichen  Beamten  oder  sog.  Controleurs
stehen  unter  den  Befehlen  der  distriktweise
verordneten  Ober-Controleurs.  Von  den
Ober-Controleurs  und  Controleurs  werden  an
ein  besonderes  Bureau,  unter  dessen  Chef
das  ganze  Controlenpersonal  steht,  über  den
Gang  der  Zubereitung  u.  a.  m.  Rapporte
periodisch  eingesendet.

Die  Einführung  dieses  Gesetzes  stiess
auf  starken  Widerstand  vopseiten  der  kleineren ­
  Landbesitzer,  weil  diese  befürchteten,
dass  dadurch  die  Branntweinzubereitung
sich  in  eine  vollständige  Fabrikenindustrie
verwandeln  und  also  in  grösserem  oder  geringerem ­
  Masse  der  Landwirthschaft  entzogen ­
  werden  würde.  Mit  Berücksichtigung
dieser  Interessen  des  Landbaues  sind  gewisse ­
  Bestimmungen  gemacht,  welche  den
Zweck  haben,  eine  allzu  starke  Concentrirung
  der  Zubereitung  zu  verhindern.  Diese
ist  daher  in  der  Regel  nicht  länger  gestattet, ­
  als  in  7  Monaten  des  Jahres  (Januar—April ­
  und  October—  December)  und
darf  bei  keiner  Brennerei  höher  steigen  als
1,200  Kannen  am  Tage.
Wie  gross  die  jährliche  Branntweinproduktion ­
  im  Lande  vor  der  Anwendung
des  angeführten  Gesetzes  gewesen  ist,  lässt
sich  unmöglich  mit  irgend  einem  Grade
von  Genauigkeit  bestimmen.  Die  Angaben
darüber  schwanken  zwischen  30  und  50
Millionen  Kannen  (78—130  Mill.  Liter);
die  letztere  Ziffer  ist  inzwischen  mit  Berücksichtigung ­
  der  grossen  Anzahl  Brennereien ­
  wahrscheinlicher  als  die  erstere.  Seit
dem  Jahre  1860  dagegen  sind  die  Angaben ­
  zuverlässig,  und  diese  zeigen,  dass  in
der  Periode  1862—1871,  da  die  Anzahl
der  Brennereien  zwischen  400  und  600
schwankte,  die  jährliche  Branntwein-Produktion ­
  im  Durchschnitt  14,390,000  Kannen
(37,663,000  Liter)  betragen  hat.  I.  J.
1871,  da  die  Steuer  von  70  auf  80  Öre
für  die  Kanne  erhöht  worden  war,  betrug
die  Produktion  15,534,452 - 2  Kannen,  wofür ­
  an  den  Staat  eine  Steuer  von  11,719,494
R:dr  erlegt  wurde,  während  die  Unkosten  für
die  Controle  und  die  Einnahme  für  das  Jahr
360,488  R:dr  oder  3'03^  der  Steuer  betrugen.
Die  Rohstoffe,  welche  bei  der  Spiritusbereitung ­
  verwendet  werden,  sind  vorzugsweise ­
  Kartoffeln  und  Getreide  nebst  kleineren ­
  Quantitäten  verschiedener  anderer
Stoffe,  als  Runkelrüben,  Runkelrübenmelasse,
Ren  thierflechten  u.  a.  m.  Von  den  beiden
erstgenannten  Stoffen  sind  in  den  10  Jahren ­
  1862—1871  jährlich  im  Durchschnitt
verbraucht  worden:  1,701,000  Kubikfuss
(445,200  Hektoliter)  Getreide  verschiedener
Art  und  8,505,000  Kubikfuss  (2,226,000
Hekt.)  Kartoffeln.
Eine  besondere  Aufmerksamkeit  verdient
die  in  den  letzten  Jahren  begonnene  Verwen-
            
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