GR. VII. METALL-INDUSTRIE.
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Gruppe VII.
Metall-Industrie.
Seit über 100 Jahren hat in Schweden
das Gesetz bestanden, nach welchem alles
Gold, Silber und Zinn, das für den Ver
kauf verarbeitet wird, controlirt sein soll,
wodurch also der Käufer vor einer betrüg-
lichen Waare geschützt wird. Gold darf
von 3 Arten bearbeitet werden: Dukaten
gold (23 Karat 5 Grän; feines Gold =
24 Karat ä 12 Grän), Pistolett-Gold (20
Karat 4 Grän) und Krongold (18 Karat 4
Grän). Das Arbeitssilber darf nicht mehr
legirt sein als auf 13| Loth (bergfeines
Silber = 16 Loth). Zinn, welches verar
beitet wird, kann von zweierlei Feinheit
sein: viergestempeltes (^ reines Zinn) und
dreigestempeltes (-j- 8 ^); gewisse kleinere Ar
beiten von Zinn dürfen gleichwohl zwei
gestempelt (jjjq) sein. Die Controlen-Stem-
pelung geht so zu, dass der Zubereiter an
seiner Arbeit 4 Stempel anbringt: seinen
eigenen Namen (Chiffre), das Wappen der
Stadt, das Korngehalt oder die Feinheit
und die Jahreszahl (welche durch einen
Buchstaben und eine Ziffer bezeichnet wird,
z. B. T5 = 1873). Der fünfte Stempel
(3 Kronen) bezeichnet, dass die Arbeit den
gesetzlich bestimmten Gehalt hat und wird
von der betreffenden Behörde angebracht.
Verboten ist daher die Einfuhr anderer
ausländischer Gold- und Silberarbeiten von
geringerem Gehalt, als für schwedische Ar
beiten vorgeschrieben ist, und es sollen alle
solche ausländischen Waaren zuvor unter
sucht und controlirt werden, ehe sie in
den Handel kommen dürfen. Um zu ver
hindern, dass nicht an vergoldeten oder
versilberten Arbeiten von unedlem Metall
durch Stempel die denjenigen ähnlich sind,
welche an wirklichen goldenen und silber
nen Arbeiten angebracht wei’den, mit sol
chen eine betrügerische Aehnlichkeit erhal
ten, ist vorgeschrieben, dass an den erst
erwähnten Arbeiten die Namen des Fabri
kanten und des Zubereitungsortes sowie
auch die Jahreszahl der Zubereitung ange
bracht werden können, aber keine anderen
Stempel oder Merkzeichen. Dies gilt auch
für eingeführte ausländische Waaren.
Üeber das Münzmetall s. oben S. 17.
Das Goldschmied- und Juwelier-Gewerbe
wird ausgeübt von über 200 Handwerkern
nebst deren 400 Arbeitern, unter denen 35
weibliche Personen Werkstätten besitzen
oder als Arbeiterinnen an dem Gewerbe
betheiligt sind, und man dürfte behaupten
können, dass mehre der Arbeiten, welche
besonders in den grösseren Werkstätten der
Hauptstadt angefertigt worden sind, sich
sowohl hinsichtlich der Composition als auch
der Ausführung vollkommen mit ähnlichen
Produkten des Auslandes messen können,
besonders was grössere Arbeiten von Silber
betrifft. Sowohl Gold als auch Silber wird
im Lande producirt, doch nicht in solcher
Menge, dass es die Anspräche der Gold
schmiede befriedigt, daher diese Materialien
einverschrieben werden müssen. Auch alle
erforderlichen Edelsteine werden eingeführt;
doch werden in Schweden nicht so selten
echte Perlen, und zwar bisweilen von gros
ser Schönheit, besonders in Lappland und
Smäland, gefunden. Wenn man bisweilen
im Lande Steinarten gefunden hat, die als
Edelsteine anwendbar gewesen sind, so sind
diese eigentlich nur mineralogische Selten
heiten gewesen.
Dass Eisen- und Stahlarbeiten in einem
Eisenlande wie Schweden in bedeutender
Menge zubereitet werden, lässt sich wohl
erwarten. Inzwischen kann man sagen,
dass dies nicht in dem Massstabe geschieht,
wie die berühmten Eisen- und Stahlarten
des Landes wohl fordern könnten. S. 35 ist
schon in Zusammenhang mit dem Bericht
über die Eisenhantirung in Schweden die
Zubereitung von Platten, Rails, Eisenbahn-
Reifen und Achsen, Nägeln, Drath u. a. m.
erwähnt, und über die Fabrikation von Ma
schinen und Ackergeräthen u. dgl. wird
weiter unten (Gr. 13) Näheres angeführt
werden. Was aber andere zu dieser Gruppe
gehörende Schmiedewaaren betrifft, so wer
den diese producirt theils in mechanischen
Werkstätten, theils in gewissen Eisen
werken, theils von Tausenden von Schmie
den in den Städten und auf dem Lande,
theils auch in gewissen Landestheilen von
den Landleuten als Hausgewerbe, wobei
besonders Messer, Äxte, Sensen und Huf-
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Schweden.