Bundesversammlung, des Nationalrathes und des Stände-
rathes. Ersterer ist der Repräsentant des schweizerischen
Volkes, letzterer der Repräsentant der Kantone (Stände).
Jedes Bundesgesetz muss von beiden Räthen die Sanktion
erhalten haben, bevor es Gültigkeit erlangt.
Der Nationalrath geht aus direkter Volkswahl und
allgemeinem Stimmrechte hervor. Behufs seiner Er
wählung ist die Schweiz in 47 Wahlkreise getheilt, und
in dieser Eintheilung bilden die kleineren Kantone und
die Halbkantone je einen Wahlkreis, während die grösse
ren Kantone in mehrere solcher Kreise zerfallen. Jeder
Wahlkreis wählt auf je 20,000 Seelen seiner Gesammt-
bevölkerung ein Mitglied in den Nationalrath; wobei
eine Bruchzahl über 10,000 der Vollzahl gleich gerechnet
wird. Die Mitglieder des Nationalrathes werden aus der
Bundeskasse entschädigt.
Der Ständerath wird von den gesetzgebenden Be
hörden der Kantone gewählt, so dass jeder Kanton
durch zwei, jeder Halbkanton durch ein Mitglied in
demselben vertreten ist und die Gesammtmitgliederzahl
sich auf 44 beläuft. In den rein demokratischen Kan
tonen ist die Wahl der Mitglieder des Ständerathes
auch directe Volkswahl, indem hier die Gesetzgebung
in den Händen des in der Landsgemeinde versammelten
Volkes liegt. Die Mitglieder des Ständerathes werden
von den Kantonen entschädigt. Die Mitglieder beider
Rätlic stimmen ohne Instruktion und es entscheidet die
absolute Mehrheit der Stimmenden.
Die exekutive Gewalt steht bei dem Bundesrathe,
dessen sieben Mitglieder von der Bundesversammlung,
der ad hoc vereinigten Behörde des National- und
Ständerathes, aus allen in den Nationalrath wählbaren
Schweizerbürgern gewählt werden, mit der Beschränkung,
dass im Bundesrathe sieben verschiedene Kantone ver
treten sein müssen. Ausser der Vollziehung der Ge-