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Full text: Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

Bundesversammlung, des Nationalrathes und des Stände- 
rathes. Ersterer ist der Repräsentant des schweizerischen 
Volkes, letzterer der Repräsentant der Kantone (Stände). 
Jedes Bundesgesetz muss von beiden Räthen die Sanktion 
erhalten haben, bevor es Gültigkeit erlangt. 
Der Nationalrath geht aus direkter Volkswahl und 
allgemeinem Stimmrechte hervor. Behufs seiner Er 
wählung ist die Schweiz in 47 Wahlkreise getheilt, und 
in dieser Eintheilung bilden die kleineren Kantone und 
die Halbkantone je einen Wahlkreis, während die grösse 
ren Kantone in mehrere solcher Kreise zerfallen. Jeder 
Wahlkreis wählt auf je 20,000 Seelen seiner Gesammt- 
bevölkerung ein Mitglied in den Nationalrath; wobei 
eine Bruchzahl über 10,000 der Vollzahl gleich gerechnet 
wird. Die Mitglieder des Nationalrathes werden aus der 
Bundeskasse entschädigt. 
Der Ständerath wird von den gesetzgebenden Be 
hörden der Kantone gewählt, so dass jeder Kanton 
durch zwei, jeder Halbkanton durch ein Mitglied in 
demselben vertreten ist und die Gesammtmitgliederzahl 
sich auf 44 beläuft. In den rein demokratischen Kan 
tonen ist die Wahl der Mitglieder des Ständerathes 
auch directe Volkswahl, indem hier die Gesetzgebung 
in den Händen des in der Landsgemeinde versammelten 
Volkes liegt. Die Mitglieder des Ständerathes werden 
von den Kantonen entschädigt. Die Mitglieder beider 
Rätlic stimmen ohne Instruktion und es entscheidet die 
absolute Mehrheit der Stimmenden. 
Die exekutive Gewalt steht bei dem Bundesrathe, 
dessen sieben Mitglieder von der Bundesversammlung, 
der ad hoc vereinigten Behörde des National- und 
Ständerathes, aus allen in den Nationalrath wählbaren 
Schweizerbürgern gewählt werden, mit der Beschränkung, 
dass im Bundesrathe sieben verschiedene Kantone ver 
treten sein müssen. Ausser der Vollziehung der Ge-
	        
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