setze und Beschlüsse der Bundesversammlung liegen in
der Hand des Bundesrathes die Initiative der Bundes
gesetzgebung, die Administration der Finanzen, die
Oberleitung des eidgenössischen Militärwesens, die Sorge
für innere und äussere Sicherheit der Schweiz u. a. in.
Ein Bundesgericht von 11 Mitgliedern, welche auch
von der Bundesversammlung gewählt werden, urtheilt
als Civilgericht über Streitigkeiten zwischen Kantonen
unter sich, zwischen dem Bunde und einem Kanton,
in Fällen der Heimatlosigkeit und unter einiger Be
schränkung auch in Streitigkeiten zwischen dem Bunde
und Korporationen oder Privaten. Als Kriminalgericht
urtheilt es über Verbrechen gegen den Bund mit Zuzug
von Geschworenen, z. B. über Hochverrath.
Die Ausdauer der Bundesbehörden ist drei Jahre;
die des Präsidenten des Bundesrathes (des Bundes
präsidenten) ein Jahr.
Die Bundesverfassung stellt folgenden Zweck des
eidgenössischen Bundes auf:
»Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes
»nach Aussen, Handhabung von Ruhe und Ordnung
»im Innern, Schutz der Freiheit und Rechte der
»Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen
»Wohlfahrt«.
Dem Auslande gegenüber wahrt die Bundesver
fassung die Einheit der Schweiz, indem sie dem Bunde
das auschliessliche Recht gibt, Krieg zu fuhren und
Frieden zu schliessen, Zoll- und Handelsverträge ein
zugehen und in diplomatischen Verkehr zu treten. Unter
dem Grundsätze der allgemeinen Wehrpflicht steht dem
Bunde nicht nur die Oberleitung des Militärs zu, sondern
auch im Kriegsfall die Wahl des Generals, des Chefs
des Generalstabes und der eidgenössischen Repräsen
tanten. Zugleich sorgt er für die übereinstimmende
Instruktion der Bundestruppen. Der Handelsverke ir