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Volltext: Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

setze und Beschlüsse der Bundesversammlung liegen in 
der Hand des Bundesrathes die Initiative der Bundes 
gesetzgebung, die Administration der Finanzen, die 
Oberleitung des eidgenössischen Militärwesens, die Sorge 
für innere und äussere Sicherheit der Schweiz u. a. in. 
Ein Bundesgericht von 11 Mitgliedern, welche auch 
von der Bundesversammlung gewählt werden, urtheilt 
als Civilgericht über Streitigkeiten zwischen Kantonen 
unter sich, zwischen dem Bunde und einem Kanton, 
in Fällen der Heimatlosigkeit und unter einiger Be 
schränkung auch in Streitigkeiten zwischen dem Bunde 
und Korporationen oder Privaten. Als Kriminalgericht 
urtheilt es über Verbrechen gegen den Bund mit Zuzug 
von Geschworenen, z. B. über Hochverrath. 
Die Ausdauer der Bundesbehörden ist drei Jahre; 
die des Präsidenten des Bundesrathes (des Bundes 
präsidenten) ein Jahr. 
Die Bundesverfassung stellt folgenden Zweck des 
eidgenössischen Bundes auf: 
»Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes 
»nach Aussen, Handhabung von Ruhe und Ordnung 
»im Innern, Schutz der Freiheit und Rechte der 
»Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen 
»Wohlfahrt«. 
Dem Auslande gegenüber wahrt die Bundesver 
fassung die Einheit der Schweiz, indem sie dem Bunde 
das auschliessliche Recht gibt, Krieg zu fuhren und 
Frieden zu schliessen, Zoll- und Handelsverträge ein 
zugehen und in diplomatischen Verkehr zu treten. Unter 
dem Grundsätze der allgemeinen Wehrpflicht steht dem 
Bunde nicht nur die Oberleitung des Militärs zu, sondern 
auch im Kriegsfall die Wahl des Generals, des Chefs 
des Generalstabes und der eidgenössischen Repräsen 
tanten. Zugleich sorgt er für die übereinstimmende 
Instruktion der Bundestruppen. Der Handelsverke ir
	        
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