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Volltext: Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

innerhalb der Schweiz ist frei von allen belästigenden 
Abgaben; dagegen wird an der schweizerischen Grenze 
ein Finanzzoll erhoben, und für die Höhe des Zolles fällt 
in das Gewicht, ob eine Waare für die einheimische In 
dustrie erforderlich ist, zum nothwendigen Lebensbedarfe 
oder zu den Luxusgegenständen gehört. Waaren der 
ersten beiden Kategorien bezahlen die niedrigste, die 
der letzten die höchste Taxe. Das Reinerträgniss dieses 
Zolls wird unter die Kantone, 60 Cts. per Kopf der Be 
völkerung (von 1838), vertheilt, die Mehreinnahme fällt 
in die Bundeskasse. Ebenso ist das Postwesen eine 
Angelegenheit des Bundes, die ihm die Wahrung des 
Briefgeheimnisses zur Pflicht macht. Da früher die 
Posteinrichtungen den Kantonen zustand und eine nicht 
unbedeutende Einnahmsquelle derselben bildeten, so 
hat der Bund ausserdem die Pflicht, die Kantone für 
die erlittene Einbusse angemessen aus dem Reinerträge 
der Bundespost zu entschädigen. — Das Münzregal steht 
dem Bunde zu, welcher 1850 auch den französischen 
Münzfuss angenommen und 1865 mit Frankreich, Italien 
und Belgien eine Münz-Konvention abgeschlossen hat, , 
welcher später auch Rumänien und Griechenland beige 
treten sind. —> Die Bestimmung des Masses und Ge 
wichtes steht beim Bunde; Fabrikation und Verkauf 
des Schiesspulvers sind Bundesmonopole. Ueber Strassen 
und Brücken, an welchen die Eidgenossenschaft ein In 
teresse hat, übt der Bund die Oberaufsicht, der sich im 
Allgemeinen Vorbehalten hat, unter Wahrung der Ex 
propriationspflicht öffentliche Werke zu errichten oder 
die Errichtung derselben zu unterstützen. Aus diesen 
Bestimmungen folgert sich die Stellung des Bundes zum 
Eisenbahnwesen. Dem Bunde steht das Recht zu, eine 
polytechnische Schule und eine Universität zu errichten. 
Im Vorhergehenden sind die hauptsächlichsten Be 
fugnisse des Bundes enthalten, der überdiess noch da- 
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