innerhalb der Schweiz ist frei von allen belästigenden
Abgaben; dagegen wird an der schweizerischen Grenze
ein Finanzzoll erhoben, und für die Höhe des Zolles fällt
in das Gewicht, ob eine Waare für die einheimische In
dustrie erforderlich ist, zum nothwendigen Lebensbedarfe
oder zu den Luxusgegenständen gehört. Waaren der
ersten beiden Kategorien bezahlen die niedrigste, die
der letzten die höchste Taxe. Das Reinerträgniss dieses
Zolls wird unter die Kantone, 60 Cts. per Kopf der Be
völkerung (von 1838), vertheilt, die Mehreinnahme fällt
in die Bundeskasse. Ebenso ist das Postwesen eine
Angelegenheit des Bundes, die ihm die Wahrung des
Briefgeheimnisses zur Pflicht macht. Da früher die
Posteinrichtungen den Kantonen zustand und eine nicht
unbedeutende Einnahmsquelle derselben bildeten, so
hat der Bund ausserdem die Pflicht, die Kantone für
die erlittene Einbusse angemessen aus dem Reinerträge
der Bundespost zu entschädigen. — Das Münzregal steht
dem Bunde zu, welcher 1850 auch den französischen
Münzfuss angenommen und 1865 mit Frankreich, Italien
und Belgien eine Münz-Konvention abgeschlossen hat, ,
welcher später auch Rumänien und Griechenland beige
treten sind. —> Die Bestimmung des Masses und Ge
wichtes steht beim Bunde; Fabrikation und Verkauf
des Schiesspulvers sind Bundesmonopole. Ueber Strassen
und Brücken, an welchen die Eidgenossenschaft ein In
teresse hat, übt der Bund die Oberaufsicht, der sich im
Allgemeinen Vorbehalten hat, unter Wahrung der Ex
propriationspflicht öffentliche Werke zu errichten oder
die Errichtung derselben zu unterstützen. Aus diesen
Bestimmungen folgert sich die Stellung des Bundes zum
Eisenbahnwesen. Dem Bunde steht das Recht zu, eine
polytechnische Schule und eine Universität zu errichten.
Im Vorhergehenden sind die hauptsächlichsten Be
fugnisse des Bundes enthalten, der überdiess noch da-
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