durch die volle Souveränität der Kantone beschränkt,
dass die Bundesverfassung allgemeine Grundsätze auf
stellt, welche in jeder kantonalen Verfassung enthalten
sein müssen. Aus diesem Grunde sind die Kantone
gehalten, für ihre Spezial-Verfassungen die Genehmigung
der Bundesversammlung einzuholen. Die Gleichheit aller
Schweizer vor dem Gesetze und in den bürgerlichen
Rechten, die freie Ausübung des Gottesdienstes, das
Recht der freien Niederlassung, das Stimmrecht der
Niedergelassenen in kantonalen und eidgenössischen An
gelegenheiten, die Pressfreiheit, das Vereins- und Pe
titionsrecht, die Freizügigkeit, der verfassungsmässige
Gerichtsstand; dies alles sind Grundsätze, welche die
Bundesverfassung aufstellt und welche in jeder kanto
nalen Verfassung sich wieder finden müssen. Dazu
kömmt noch, dass für politische Verbrechen kein Todes-
urtheil ausgefällt werden darf, dass die Fremdenpolizei
unter der Oberaufsicht des Bundes steht und dass der
Orden der Jesuiten und die ihm affdirten Gesellschaften
von der Wirksamkeit auf schweizerischem Gebiete aus
geschlossen sind. — Die Bundesverfassung kann jederzeit
revidirt werden; das revidirte Grundgesetz muss aber
die Genehmigung der Mehrheit des Schweizervolkes er
halten und diese Mehrheit muss zugleich die Mehrheit
der Kantone repräsentiren.
B. Die Kantone.
Innerhalb der Schranken, welche die Bundesver
fassung zieht, besitzt jeder Kanton seine eigene Ver
fassung, und da aus den örtlichen und Bevölkerungs
verhältnissen die mannigfaltigsten Interessen entsprin
gen, so findet sich eine grosse Verschiedenheit in der
speziellen Einrichtung der einzelnen Kantone. Trotz
diesen spezifischen Eigenthümlichkeiten lassen sich die
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