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Volltext: Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

durch die volle Souveränität der Kantone beschränkt, 
dass die Bundesverfassung allgemeine Grundsätze auf 
stellt, welche in jeder kantonalen Verfassung enthalten 
sein müssen. Aus diesem Grunde sind die Kantone 
gehalten, für ihre Spezial-Verfassungen die Genehmigung 
der Bundesversammlung einzuholen. Die Gleichheit aller 
Schweizer vor dem Gesetze und in den bürgerlichen 
Rechten, die freie Ausübung des Gottesdienstes, das 
Recht der freien Niederlassung, das Stimmrecht der 
Niedergelassenen in kantonalen und eidgenössischen An 
gelegenheiten, die Pressfreiheit, das Vereins- und Pe 
titionsrecht, die Freizügigkeit, der verfassungsmässige 
Gerichtsstand; dies alles sind Grundsätze, welche die 
Bundesverfassung aufstellt und welche in jeder kanto 
nalen Verfassung sich wieder finden müssen. Dazu 
kömmt noch, dass für politische Verbrechen kein Todes- 
urtheil ausgefällt werden darf, dass die Fremdenpolizei 
unter der Oberaufsicht des Bundes steht und dass der 
Orden der Jesuiten und die ihm affdirten Gesellschaften 
von der Wirksamkeit auf schweizerischem Gebiete aus 
geschlossen sind. — Die Bundesverfassung kann jederzeit 
revidirt werden; das revidirte Grundgesetz muss aber 
die Genehmigung der Mehrheit des Schweizervolkes er 
halten und diese Mehrheit muss zugleich die Mehrheit 
der Kantone repräsentiren. 
B. Die Kantone. 
Innerhalb der Schranken, welche die Bundesver 
fassung zieht, besitzt jeder Kanton seine eigene Ver 
fassung, und da aus den örtlichen und Bevölkerungs 
verhältnissen die mannigfaltigsten Interessen entsprin 
gen, so findet sich eine grosse Verschiedenheit in der 
speziellen Einrichtung der einzelnen Kantone. Trotz 
diesen spezifischen Eigenthümlichkeiten lassen sich die 
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