einzelnen kantonalen Einrichtungen in folgende Kategorien
bringen:
1. Die reine Demokratie, in welcher die höchste
gesetzgebende Gewalt in den Händen des in der Landsgemeinde
versammelten Volkes liegt, wie in Uri, Obwalden,
Nidwalden, Glarus, Appenzell-Ausserrhoden und
Appenzell - Innerrhoden und wo die Landsgemeinde
zugleich die obersten Exekutivbehörden, den Landammann,
die Regierung und den Landrath wählt.
2. Die reine Repräsentativ-Einrichtung, nach
welcher der von der kantonalen Bevölkerung nach der
Volkszahl gewählte Grosse Rath die Gesetzgebung ausübt,
wie in den Kantonen Wallis, Tessin, Freiburg, Zug,
Baselstadt und Genf.
3. Das aus beiden Einrichtungen gemischte System,
nach welchem sich ein Grosser Rath mit dem Gesammtvolke
in die Gesetzgebung theilt, oder die repräsentative
Staatseinrichtung mit dem Vorbehalte besonderer Rechte
des Volkes. Zu diesen Volksrechten gehört zuerst das
Referendum, vermöge dessen alle vom Grossen Rathe
berathenen und beschlossenen Gesetze dem Volke vorgelegt
und die Zustimmung seiner Mehrheit erhalten
müssen. Ein zweites Recht des Volkes ist die Initiative,
durch welche eine Anzahl von Bürgern (5000—6000)
berechtigt sind, die Abänderung eines alten, oder den
Erlass eines-neuen Gesetzes vom grossen Rathe verbindlich
zu verlangen. Beide Volksrechte finden sich
in den Kantonen Zürich, Thurgau und Aargau, das
Referendum allein in den Kantonen Graubünden, ^Solothurn,
Schwyz, Baselland, Bern; ein nur finanzielles
Referendum haben die Kantone Luzern bei einer Staatsausgabe
von Fr. 200,000, Waadt bei einer solchen von
über Fr. 1,000,000, Neuenburg bei über Fr. 2,000,000
An der Stelle des Referendums haben einzelne Kantone
das Veto eingeführt, d. h. das Recht des Volkes, über