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MAK

Full text : Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

einzelnen  kantonalen  Einrichtungen  in  folgende  Kategorien ­
  bringen:
1.  Die  reine  Demokratie,  in  welcher  die  höchste
gesetzgebende  Gewalt  in  den  Händen  des  in  der  Landsgemeinde
  versammelten  Volkes  liegt,  wie  in  Uri,  Obwalden, ­
  Nidwalden,  Glarus,  Appenzell-Ausserrhoden  und
Appenzell  -  Innerrhoden  und  wo  die  Landsgemeinde
zugleich  die  obersten  Exekutivbehörden,  den  Landammann, ­
  die  Regierung  und  den  Landrath  wählt.
2.  Die  reine  Repräsentativ-Einrichtung,  nach
welcher  der  von  der  kantonalen  Bevölkerung  nach  der
Volkszahl  gewählte  Grosse  Rath  die  Gesetzgebung  ausübt, ­
  wie  in  den  Kantonen  Wallis,  Tessin,  Freiburg,  Zug,
Baselstadt  und  Genf.
3.  Das  aus  beiden  Einrichtungen  gemischte  System,
nach  welchem  sich  ein  Grosser  Rath  mit  dem  Gesammtvolke
  in  die  Gesetzgebung  theilt,  oder  die  repräsentative
Staatseinrichtung  mit  dem  Vorbehalte  besonderer  Rechte
des  Volkes.  Zu  diesen  Volksrechten  gehört  zuerst  das
Referendum,  vermöge  dessen  alle  vom  Grossen  Rathe
berathenen  und  beschlossenen  Gesetze  dem  Volke  vorgelegt ­
  und  die  Zustimmung  seiner  Mehrheit  erhalten
müssen.  Ein  zweites  Recht  des  Volkes  ist  die  Initiative,
durch  welche  eine  Anzahl  von  Bürgern  (5000—6000)
berechtigt  sind,  die  Abänderung  eines  alten,  oder  den
Erlass  eines-neuen  Gesetzes  vom  grossen  Rathe  verbindlich ­
  zu  verlangen.  Beide  Volksrechte  finden  sich
in  den  Kantonen  Zürich,  Thurgau  und  Aargau,  das
Referendum  allein  in  den  Kantonen  Graubünden,  ^Solothurn, ­
  Schwyz,  Baselland,  Bern;  ein  nur  finanzielles
Referendum  haben  die  Kantone  Luzern  bei  einer  Staatsausgabe ­
  von  Fr.  200,000,  Waadt  bei  einer  solchen  von
über  Fr.  1,000,000,  Neuenburg  bei  über  Fr.  2,000,000
An  der  Stelle  des  Referendums  haben  einzelne  Kantone
das  Veto  eingeführt,  d.  h.  das  Recht  des  Volkes,  über
            
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