ein von dem gesetzgebenden Körper erlassenes und von
der Regierung publizirtes Gesetz in Abstimmung zu
treten, wenn es von einer Anzahl Bürger (zirka 5000)
verlangt wird. Diese Einrichtung findet sich in den
Kantonen Luzern, Schaffhausen, St. Gallen und Waadt,
in welch’ letzteren daneben die Initiative besteht. Direkte
Wahl der Regierung durch das Volk finden wir in den
Kantonen Zürich, Thurgau und Genf, während die Wahl
in den übrigen nicht sub 1. erwähnten Kantonen durch
den Grossen Rath geschieht.
In den Kantonen besitzt ein Regierungsrath, ein
Kollegium von verschiedener Mitgliederzahl, die exekutive
und administrative Gewalt. Er wird in den Bezirken
durch einen Statthalter und in der Gemeinde durch
einen Gemeindeammann und durch den Gemeinderath
ersetzt.
Das Gerichtswesen baut sich auf das Amt des
Friedensrichters oder Vermittlers auf, vor welchen alle
bürgerliche Streitigkeiten behufs gütlicher Ausgleichung
gebracht werden müssen. Fast durchweg ist ein doppel
ter, in mehreren Kantonen ein dreifacher Instanzengang
eingerichtet; der oberste Appellhof führt in der Regel
den Titel: Obergericht. In vielen Kantonen ist die Advo
katur frei, in andern an ein kantonales Patent gebunden.
C. Die Gemeinden
Zeigt sich schon eine grosse Mannigfaltigkeit in
der Gestaltung der einzelnen kantonalen Einrichtungen,
so ist dies noch mehr der Fall auf dem Gebiete der
Gemeindeorganisation. Indessen lassen sich auch hier
zur näheren Kenntniss derselben einzelne leitende Gesichts
punkte aufstellen.
Die Gemeinde bildet einen Staat im Kleinen. An
ihrer-Spitze steht die Gemeindeversammlung, welche
dem gesetzgebenden Körper des Kantons entspricht, ihre