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Volltext: Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

ein von dem gesetzgebenden Körper erlassenes und von 
der Regierung publizirtes Gesetz in Abstimmung zu 
treten, wenn es von einer Anzahl Bürger (zirka 5000) 
verlangt wird. Diese Einrichtung findet sich in den 
Kantonen Luzern, Schaffhausen, St. Gallen und Waadt, 
in welch’ letzteren daneben die Initiative besteht. Direkte 
Wahl der Regierung durch das Volk finden wir in den 
Kantonen Zürich, Thurgau und Genf, während die Wahl 
in den übrigen nicht sub 1. erwähnten Kantonen durch 
den Grossen Rath geschieht. 
In den Kantonen besitzt ein Regierungsrath, ein 
Kollegium von verschiedener Mitgliederzahl, die exekutive 
und administrative Gewalt. Er wird in den Bezirken 
durch einen Statthalter und in der Gemeinde durch 
einen Gemeindeammann und durch den Gemeinderath 
ersetzt. 
Das Gerichtswesen baut sich auf das Amt des 
Friedensrichters oder Vermittlers auf, vor welchen alle 
bürgerliche Streitigkeiten behufs gütlicher Ausgleichung 
gebracht werden müssen. Fast durchweg ist ein doppel 
ter, in mehreren Kantonen ein dreifacher Instanzengang 
eingerichtet; der oberste Appellhof führt in der Regel 
den Titel: Obergericht. In vielen Kantonen ist die Advo 
katur frei, in andern an ein kantonales Patent gebunden. 
C. Die Gemeinden 
Zeigt sich schon eine grosse Mannigfaltigkeit in 
der Gestaltung der einzelnen kantonalen Einrichtungen, 
so ist dies noch mehr der Fall auf dem Gebiete der 
Gemeindeorganisation. Indessen lassen sich auch hier 
zur näheren Kenntniss derselben einzelne leitende Gesichts 
punkte aufstellen. 
Die Gemeinde bildet einen Staat im Kleinen. An 
ihrer-Spitze steht die Gemeindeversammlung, welche 
dem gesetzgebenden Körper des Kantons entspricht, ihre
	        
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