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MAK

Full text : Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

Verwaltungsbehörden  und  den  Friedensrichter  wählt
und  innerhalb  der  Schranken  der  kantonalen  Gesetze
Beschlüsse  fasst,  für  deren  Ausführung  die  betreffende
Verwaltungsbehörde  zu  sorgen  hat.  Diese  Verwaltungsbehörden ­
  sind  die  Schulpflege,  die  Kirchenpflege,  der
Gemeindrath.  Eine  jede  dieser  Behörden  verwaltet  unter
der  nächsten  Aufsicht  der  Gemeindeversammlung  und
der  ferneren  einer  Bezirksbehörde  die  ihr  zustehenden
Fonds;  der  Gemeindrath  ist  zudem  noch  die  erste  Instanz
im  Vormundschaftswesen,  während  auch  hier  eine  zweite
Instanz  in  einer  Bezirksbehörde  aufgestellt  ist.  Je  nach
dem  Objekte  ihres  Geschäftskreises  unterscheidet  man,
wenigstens  in  den  grösseren  Kantonen:  die  politische
Gemeinde,  die  Kirchgemeinde,  die  Schulgemeinde,  die
Bürgergemeinde  und  die  Orts-  oder  Civilgemeinde.
Die  politische  Gemeinde  umfasst  in  gleicher  Weise
die  Ortsbürger  und  die  schweizerischen  Niedergelassenen,
mit  einem  Worte  die  stimmfähigen  Schweizerbürger
und  ihr  Geschäftskreis  sind  die  allgemeinen  Bedürfnisse
der  Gemeinde  und  die  Wahlen  für  die  Gemeinde,  den
Kanton  und  die  Eidgenossenschaft.  Sie  wird  an  einigen
Orten  auch  Einwohnergemeinde  genannt.  Dieselbe  geht
in  die  Kirch-  und  Schulgemeinde  über,  sobald  es  sich
um  kirchliche  und  Schulinteressen  handelt,  was  häufig
schon  durch  die  Verschiedenheit  der  konfessionellen  Verhältnisse ­
  bedingt  ist.  An  vielen  Orten  ist  die  Einwohnergemeinde, ­
  wenn  nicht  Eigenthümerin,  so  doch
Nutzniesserin  des  speziellen  Ortsvermögens,  an  andern
Orten  steht  das  Eigenthumsrecht  und  die  Nutzniessung
des  örtlichen  Vermögens  ausschliesslich  bei  den  Ortsbürgern, ­
  welche  zur  Verwaltung  ihrer  eigenen  Anstalten
die  Bürgergemeinde  bilden.  Das  Armenwesen  ist  zum
Theil  der  politischen,  zum  Theil  der  Kirchgemeinde  und
zum  Theil  der  Bürgergemeinde  zugewiesen.  Die  Ortsoder ­
  Civilgemeinden  sind  kleinere  Gemeindskörper,  in
            
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