MAK

Volltext: Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

Verwaltungsbehörden und den Friedensrichter wählt 
und innerhalb der Schranken der kantonalen Gesetze 
Beschlüsse fasst, für deren Ausführung die betreffende 
Verwaltungsbehörde zu sorgen hat. Diese Verwaltungs 
behörden sind die Schulpflege, die Kirchenpflege, der 
Gemeindrath. Eine jede dieser Behörden verwaltet unter 
der nächsten Aufsicht der Gemeindeversammlung und 
der ferneren einer Bezirksbehörde die ihr zustehenden 
Fonds; der Gemeindrath ist zudem noch die erste Instanz 
im Vormundschaftswesen, während auch hier eine zweite 
Instanz in einer Bezirksbehörde aufgestellt ist. Je nach 
dem Objekte ihres Geschäftskreises unterscheidet man, 
wenigstens in den grösseren Kantonen: die politische 
Gemeinde, die Kirchgemeinde, die Schulgemeinde, die 
Bürgergemeinde und die Orts- oder Civilgemeinde. 
Die politische Gemeinde umfasst in gleicher Weise 
die Ortsbürger und die schweizerischen Niedergelassenen, 
mit einem Worte die stimmfähigen Schweizerbürger 
und ihr Geschäftskreis sind die allgemeinen Bedürfnisse 
der Gemeinde und die Wahlen für die Gemeinde, den 
Kanton und die Eidgenossenschaft. Sie wird an einigen 
Orten auch Einwohnergemeinde genannt. Dieselbe geht 
in die Kirch- und Schulgemeinde über, sobald es sich 
um kirchliche und Schulinteressen handelt, was häufig 
schon durch die Verschiedenheit der konfessionellen Ver 
hältnisse bedingt ist. An vielen Orten ist die Ein 
wohnergemeinde, wenn nicht Eigenthümerin, so doch 
Nutzniesserin des speziellen Ortsvermögens, an andern 
Orten steht das Eigenthumsrecht und die Nutzniessung 
des örtlichen Vermögens ausschliesslich bei den Orts 
bürgern, welche zur Verwaltung ihrer eigenen Anstalten 
die Bürgergemeinde bilden. Das Armenwesen ist zum 
Theil der politischen, zum Theil der Kirchgemeinde und 
zum Theil der Bürgergemeinde zugewiesen. Die Orts 
oder Civilgemeinden sind kleinere Gemeindskörper, in
	        
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