Verwaltungsbehörden und den Friedensrichter wählt
und innerhalb der Schranken der kantonalen Gesetze
Beschlüsse fasst, für deren Ausführung die betreffende
Verwaltungsbehörde zu sorgen hat. Diese Verwaltungs
behörden sind die Schulpflege, die Kirchenpflege, der
Gemeindrath. Eine jede dieser Behörden verwaltet unter
der nächsten Aufsicht der Gemeindeversammlung und
der ferneren einer Bezirksbehörde die ihr zustehenden
Fonds; der Gemeindrath ist zudem noch die erste Instanz
im Vormundschaftswesen, während auch hier eine zweite
Instanz in einer Bezirksbehörde aufgestellt ist. Je nach
dem Objekte ihres Geschäftskreises unterscheidet man,
wenigstens in den grösseren Kantonen: die politische
Gemeinde, die Kirchgemeinde, die Schulgemeinde, die
Bürgergemeinde und die Orts- oder Civilgemeinde.
Die politische Gemeinde umfasst in gleicher Weise
die Ortsbürger und die schweizerischen Niedergelassenen,
mit einem Worte die stimmfähigen Schweizerbürger
und ihr Geschäftskreis sind die allgemeinen Bedürfnisse
der Gemeinde und die Wahlen für die Gemeinde, den
Kanton und die Eidgenossenschaft. Sie wird an einigen
Orten auch Einwohnergemeinde genannt. Dieselbe geht
in die Kirch- und Schulgemeinde über, sobald es sich
um kirchliche und Schulinteressen handelt, was häufig
schon durch die Verschiedenheit der konfessionellen Ver
hältnisse bedingt ist. An vielen Orten ist die Ein
wohnergemeinde, wenn nicht Eigenthümerin, so doch
Nutzniesserin des speziellen Ortsvermögens, an andern
Orten steht das Eigenthumsrecht und die Nutzniessung
des örtlichen Vermögens ausschliesslich bei den Orts
bürgern, welche zur Verwaltung ihrer eigenen Anstalten
die Bürgergemeinde bilden. Das Armenwesen ist zum
Theil der politischen, zum Theil der Kirchgemeinde und
zum Theil der Bürgergemeinde zugewiesen. Die Orts
oder Civilgemeinden sind kleinere Gemeindskörper, in