der Regel Glieder einer politischen Gemeinde, welche
örtlich von einander getrennt sind und einen engeren
Kreis von Interessen gemeinschaftlich haben. In vielen
Städten finden sich noch gemeindeähnliche Fraktionen,
Ueberbleibsel der ehemaligen Zünfte, welche einst eine
politische Bedeutung hatten, jetzt aber nur auf die Ver
waltung ihres Zunftvermögens beschränkt sind.
v
1). Die Kirche.
Der Grundsatz der Toleranz, welcher sich nach
der Verfassung von 1848 nur auf die anerkannten
christlichen Confessionen aus erstreckte, wurde durch
die partielle Bundesrevision von 1SG6 auch auf Nicht
christen (Juden) ausgedehnt; mit dem Vorbehalte, dass
den Kantonen das Recht zustehe, für die Erhaltung des
interkonfessionellen Friedens die erforderlichen Mass
nahmen zu treffen. Glieder des geistlichen Standes
können nicht in den Nationalrath gewählt werden.
Die reformirte Kirche steht unter der Oberleitung
der Kantonsregierung, welche ihre Befugnisse in der
Regel durch eine eigene, dem Regierungsrathe unter
stellte Behörde, hier Kirchenrath, dort Konsistorium
genannt, ausübt. Zur Berathung rein kirchlicher An
gelegenheiten versammelt sich die Geistlichkeit in ver
schiedenen Kantonalsynoden, an welchen in mehreren
Kantonen auch Mitglieder weltlichen Standes Theil
nehmen; Beschlüsse der Synoden erlangen jedoch erst
durch die Sanktion des Regierungsrathes oder des Grossen
Rathes verbindliche Gültigkeit. Im Uebrigen tritt die
Geistlichkeit auch zum angeführten Zwecke in kleineren
Kreisen, den Bezirken, zu sogenannten Kapiteln zu
sammen. Die Wahl der Geistlichen geschieht in den
einen Kantonen auf Präsentation der Gemeinde durch
die Regierung, in andern auf Präsentation des Kon-
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