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Volltext: Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

der Regel Glieder einer politischen Gemeinde, welche 
örtlich von einander getrennt sind und einen engeren 
Kreis von Interessen gemeinschaftlich haben. In vielen 
Städten finden sich noch gemeindeähnliche Fraktionen, 
Ueberbleibsel der ehemaligen Zünfte, welche einst eine 
politische Bedeutung hatten, jetzt aber nur auf die Ver 
waltung ihres Zunftvermögens beschränkt sind. 
v 
1). Die Kirche. 
Der Grundsatz der Toleranz, welcher sich nach 
der Verfassung von 1848 nur auf die anerkannten 
christlichen Confessionen aus erstreckte, wurde durch 
die partielle Bundesrevision von 1SG6 auch auf Nicht 
christen (Juden) ausgedehnt; mit dem Vorbehalte, dass 
den Kantonen das Recht zustehe, für die Erhaltung des 
interkonfessionellen Friedens die erforderlichen Mass 
nahmen zu treffen. Glieder des geistlichen Standes 
können nicht in den Nationalrath gewählt werden. 
Die reformirte Kirche steht unter der Oberleitung 
der Kantonsregierung, welche ihre Befugnisse in der 
Regel durch eine eigene, dem Regierungsrathe unter 
stellte Behörde, hier Kirchenrath, dort Konsistorium 
genannt, ausübt. Zur Berathung rein kirchlicher An 
gelegenheiten versammelt sich die Geistlichkeit in ver 
schiedenen Kantonalsynoden, an welchen in mehreren 
Kantonen auch Mitglieder weltlichen Standes Theil 
nehmen; Beschlüsse der Synoden erlangen jedoch erst 
durch die Sanktion des Regierungsrathes oder des Grossen 
Rathes verbindliche Gültigkeit. Im Uebrigen tritt die 
Geistlichkeit auch zum angeführten Zwecke in kleineren 
Kreisen, den Bezirken, zu sogenannten Kapiteln zu 
sammen. Die Wahl der Geistlichen geschieht in den 
einen Kantonen auf Präsentation der Gemeinde durch 
die Regierung, in andern auf Präsentation des Kon- 
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