sistoriums durch die Gemeinde, und wieder an andern
Orten ohne Vorschlag durch die Gemeinde. Die Geist
lichen sind in einzelnen Kantonen auf Lebenszeit ange
stellt, in andern sind sie einer periodischen Wieder
wahl unterworfen. In der Regel bestreitet der Staat
die Besoldung der Geistlichen, und diese Pflicht ist ihm
durch die Einziehung der Pfrundgüter erwachsen; an
manchen Orten liegt diese Besoldung der Gemeinde ob.
Auch ist zu erwähnen, dass diese Besoldung in gesetz
lich normirten Intervallen mit den Dienstjahren sich
steigert.
Die römisch-katholische Kirche steht unter fünf
schweizerischen Bischöfen, welche immediat unter dem
Papste resp. unter seinem Nuntius stehen, der in Luzern
residirt.
1. Das Bisthum Sitten umfasst den Kanton Wallis
mit Ausnahme der Abtei St. Maurice.
2. Das Bisthum Lausanne, mit dem Bischofssitze
in Freiburg, begreift die Kantone Freiburg, Genf, Waadt,
Neuenburg.
3. Das Bisthum Basel, mit dem Bischofssitze in
Solothurn, erstreckt sich über die Kantone Solothurn,
Luzern, Zug, Baselland, Aargau, Thurgau und Bern.
4. Das Bisthum Chur dehnt sich aus über die
Kantone Graubünden, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zürich,
Glarus und Appenzell-Innerrhoden.
5. Das Bisthum St. Gallen, das jüngste der schwei
zerischen Bisthümer, erst 1847 errichtet, erstreckt sich
nur auf den Kanton St. Gallen.
Die Katholiken des Kantons Tessin und des grau-
bündnerischen Puschlav stehen unter dem Bisthum
Como; noch schweben Unterhandlungen mit dem päpst
lichen Stuhle, auch diesen Theil der schweizerischen
Bevölkerung einem schweizerischen Bisthume zuzutheilen.
In den meisten katholischen Kantonen ist das Verhält-
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