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Volltext: Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

sistoriums durch die Gemeinde, und wieder an andern 
Orten ohne Vorschlag durch die Gemeinde. Die Geist 
lichen sind in einzelnen Kantonen auf Lebenszeit ange 
stellt, in andern sind sie einer periodischen Wieder 
wahl unterworfen. In der Regel bestreitet der Staat 
die Besoldung der Geistlichen, und diese Pflicht ist ihm 
durch die Einziehung der Pfrundgüter erwachsen; an 
manchen Orten liegt diese Besoldung der Gemeinde ob. 
Auch ist zu erwähnen, dass diese Besoldung in gesetz 
lich normirten Intervallen mit den Dienstjahren sich 
steigert. 
Die römisch-katholische Kirche steht unter fünf 
schweizerischen Bischöfen, welche immediat unter dem 
Papste resp. unter seinem Nuntius stehen, der in Luzern 
residirt. 
1. Das Bisthum Sitten umfasst den Kanton Wallis 
mit Ausnahme der Abtei St. Maurice. 
2. Das Bisthum Lausanne, mit dem Bischofssitze 
in Freiburg, begreift die Kantone Freiburg, Genf, Waadt, 
Neuenburg. 
3. Das Bisthum Basel, mit dem Bischofssitze in 
Solothurn, erstreckt sich über die Kantone Solothurn, 
Luzern, Zug, Baselland, Aargau, Thurgau und Bern. 
4. Das Bisthum Chur dehnt sich aus über die 
Kantone Graubünden, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zürich, 
Glarus und Appenzell-Innerrhoden. 
5. Das Bisthum St. Gallen, das jüngste der schwei 
zerischen Bisthümer, erst 1847 errichtet, erstreckt sich 
nur auf den Kanton St. Gallen. 
Die Katholiken des Kantons Tessin und des grau- 
bündnerischen Puschlav stehen unter dem Bisthum 
Como; noch schweben Unterhandlungen mit dem päpst 
lichen Stuhle, auch diesen Theil der schweizerischen 
Bevölkerung einem schweizerischen Bisthume zuzutheilen. 
In den meisten katholischen Kantonen ist das Verhält- 
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