niss der Kirche zum Staate ein coordinirtes und der
selben der besondere Schutz des Staates verfassungs
mässig zugesichert, jedoch unter vielfachen Modifikatio
nen, die durch Oertlichkeit und Herkommen hervorge
bracht werden; in einigen Kantonen erinnert das Placet
regiurn an die Oberhoheit des Staates. Die Verhältnisse
der gemischten Ehen sind durch ein Bundesgesetz von
1850 und in einem Nachtrage von 1862 hinsichtlich
der Abschliessung und Scheidung in zulassendem Sinne
geregelt.
E. Die Schule.
Der Bund hat von dem ihm verfassungsmässig
zustehenden Rechte darin einen Gebrauch gemacht, dass
er in Zürich eine polytechnische Schule errichtete (1855),
welche eine Bauschule, eine Ingenieurschule, eine mecha
nisch-technische Schule, eine chemisch-technische Schule,
eine land- und staatswirthschaftliche Abtheilung enthält.
Das übrige Schulwesen ist den Kantonen anheim gege
ben und erfreut sich durchweg einer besondern Auf
merksamkeit und Pflege von Seiten des Staates, welcher
die Obhut desselben in der Regel der Aufsicht einer
eigenen Behörde, des Erziehungsrathes, unterstellt hat.
In den meisten katholischen Kantonen ist dem Klerus
ein bedeutender Einfluss auf die Gestaltung der Schule
verfassungsmässig eingeräumt. Die vorgeschrittensten
Kantone in dieser Richtung sind: Zürich, Aargau,
Thurgau, Bern, Glarus, Basel, Solothurn, Genf, Waadt,
Neuenburg, St. Gallen, Schaffhausen. Appenzell-Ausser-
rhoden, Luzern, Graubünden und Tessin. Ueberall findet
man eine obligatorische Volksschule, deren Unterricht in
einzelnen Kantonen unentgeltlich ist. An die Volksschule,
welche das 6 te bis 12 te , oder 14 te , ja 16 te Lebensjahr
umfasst, schliessen sich in einzelnen Kantonen in zweck-
31