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Volltext: Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

niss der Kirche zum Staate ein coordinirtes und der 
selben der besondere Schutz des Staates verfassungs 
mässig zugesichert, jedoch unter vielfachen Modifikatio 
nen, die durch Oertlichkeit und Herkommen hervorge 
bracht werden; in einigen Kantonen erinnert das Placet 
regiurn an die Oberhoheit des Staates. Die Verhältnisse 
der gemischten Ehen sind durch ein Bundesgesetz von 
1850 und in einem Nachtrage von 1862 hinsichtlich 
der Abschliessung und Scheidung in zulassendem Sinne 
geregelt. 
E. Die Schule. 
Der Bund hat von dem ihm verfassungsmässig 
zustehenden Rechte darin einen Gebrauch gemacht, dass 
er in Zürich eine polytechnische Schule errichtete (1855), 
welche eine Bauschule, eine Ingenieurschule, eine mecha 
nisch-technische Schule, eine chemisch-technische Schule, 
eine land- und staatswirthschaftliche Abtheilung enthält. 
Das übrige Schulwesen ist den Kantonen anheim gege 
ben und erfreut sich durchweg einer besondern Auf 
merksamkeit und Pflege von Seiten des Staates, welcher 
die Obhut desselben in der Regel der Aufsicht einer 
eigenen Behörde, des Erziehungsrathes, unterstellt hat. 
In den meisten katholischen Kantonen ist dem Klerus 
ein bedeutender Einfluss auf die Gestaltung der Schule 
verfassungsmässig eingeräumt. Die vorgeschrittensten 
Kantone in dieser Richtung sind: Zürich, Aargau, 
Thurgau, Bern, Glarus, Basel, Solothurn, Genf, Waadt, 
Neuenburg, St. Gallen, Schaffhausen. Appenzell-Ausser- 
rhoden, Luzern, Graubünden und Tessin. Ueberall findet 
man eine obligatorische Volksschule, deren Unterricht in 
einzelnen Kantonen unentgeltlich ist. An die Volksschule, 
welche das 6 te bis 12 te , oder 14 te , ja 16 te Lebensjahr 
umfasst, schliessen sich in einzelnen Kantonen in zweck- 
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