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Kartoffeln und frisches
Obst 3
Cichorienkaffe 20
Esswaaren, feine 210
Käse 70
Wein in Flaschen 70
Kochsalz 3
Obst, gedörrtes 30
Branntwein etc. in Fl. 80
1,238,265 0,re
1,183,020 0,44
1,161,720 0,43
1,008,420 0,37
809,410 0,so
765,570 0,28
172,560 0,o6
95,840 0,os
1,140,300 0,42
* *_
28,939,050 10,84
1,243,800 0,46
**445,440 0,i6
153,855,664 57,66 42,187,692 1 5,73
Banken.
In den meisten Kantonen bestehen keine Gesetze
über Banken oder Noten-Emission. Die Mehrzahl der
Gesetze und Verordnungen, welche darüber vorhanden,
ist bei Gelegenheit der Errichtung von Kantonal- (Staats-)
Banken erlassen worden. Nur der Kanton Zürich hat
spezielle gesetzliche Bestimmungen, welche die Nqten-
Ausgabe von der Genehmigung des Grossen Rathes ab
hängig machen. Aktien-Gesellschaften bedürfen in fast
allen Kantonen die Genehmigung der Regierung, in |
Neuenburg sogar diejenige der gesetzgebenden Gewalt.
Eine Ausnahme macht Genf, welches 1869, dem Bei
spiel Englands folgend, die Konzessionirung der Aktien
gesellschaften aufgehoben hat. In den Kantonen Bern, j
Basel, Luzern etc. bestehen besondere Gesetze über die
Aktiengesellschaften. Die Zettel-Ausgabe ist in den
meisten Kantonen nicht verboten, und kann von den
* Cichorienkaffe ist bei der Ausfuhr beim Kaffe inbegriffen.
** Bei der Ausfuhr ist Wermuthgeist mit inbegriffen.
J
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