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Volltext: Katalog für die Schweizerische Abtheilung der Wiener Welt-Ausstellung 1873

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Kartoffeln und frisches 
Obst 3 
Cichorienkaffe 20 
Esswaaren, feine 210 
Käse 70 
Wein in Flaschen 70 
Kochsalz 3 
Obst, gedörrtes 30 
Branntwein etc. in Fl. 80 
1,238,265 0,re 
1,183,020 0,44 
1,161,720 0,43 
1,008,420 0,37 
809,410 0,so 
765,570 0,28 
172,560 0,o6 
95,840 0,os 
1,140,300 0,42 
* *_ 
28,939,050 10,84 
1,243,800 0,46 
**445,440 0,i6 
153,855,664 57,66 42,187,692 1 5,73 
Banken. 
In den meisten Kantonen bestehen keine Gesetze 
über Banken oder Noten-Emission. Die Mehrzahl der 
Gesetze und Verordnungen, welche darüber vorhanden, 
ist bei Gelegenheit der Errichtung von Kantonal- (Staats-) 
Banken erlassen worden. Nur der Kanton Zürich hat 
spezielle gesetzliche Bestimmungen, welche die Nqten- 
Ausgabe von der Genehmigung des Grossen Rathes ab 
hängig machen. Aktien-Gesellschaften bedürfen in fast 
allen Kantonen die Genehmigung der Regierung, in | 
Neuenburg sogar diejenige der gesetzgebenden Gewalt. 
Eine Ausnahme macht Genf, welches 1869, dem Bei 
spiel Englands folgend, die Konzessionirung der Aktien 
gesellschaften aufgehoben hat. In den Kantonen Bern, j 
Basel, Luzern etc. bestehen besondere Gesetze über die 
Aktiengesellschaften. Die Zettel-Ausgabe ist in den 
meisten Kantonen nicht verboten, und kann von den 
* Cichorienkaffe ist bei der Ausfuhr beim Kaffe inbegriffen. 
** Bei der Ausfuhr ist Wermuthgeist mit inbegriffen. 
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