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zurückzieheix lässt, wo sie die Contumaz-Tage zuzubringen haben, die
ihnen von dem Sanitätsrathe vorgeschrieben worden sind. Die Sanitäts-
Disciplin ist von dem Sanitätsrathe vorgeschrieben, der aus oben
genanntem Consularcorps besteht.
In der ganzen Regentschaft gibt es kein eigentliches Lazareth;
voriges Jahr hat die Regierung auf Verlangen der Consuln einige
Baracken auf der Insel Zimbalo errichten lassen, wo trinkbares Wasser
ist, die ungefähr 27 Meilen von dem Canale des Engpasses sich be
findet und wo im Falle einer strengen Quarantäne sich ein Arzt hin
begibt mit drei oder vier europäischen Wächtern und einigen Piquetten
Soldaten.
In diesem zeitweiligen Contumaz-Orte gibt es kein einziges
Local, welches zur Auslüftung der Waaren und Gepäcke geeignet
ist. Zu diesem Zwecke werden dieselben der freien Luft ausgesetzt,
und gewöhnlich findet diese Ventilation an Bord der Schiffe selbst
statt, die von angesteckter Herkunft sind.
Die Schiffe von jedwelcher Nation sind zur Zahlung des so
genannten Ankerrechtes genöthigt, sei es im freien Durchlass oder
in Quarantäne, das 52*/„ tunesische Piaster oder 13-12 Effectiv-
Gulden beträgt, und J / 2 Piaster für jeden Kopf der Mannschaft des
Schiffes, als Wassersteuer.
Die Ballaststeuer beträgt zehn Piaster oderEffectiv-Gulden 2 • 50.
Für die Einfahrt in den Canal des Engpasses oder die Ausfahrt ist
eine Steuer von 20 Piaster oder 5 Effectiv-Gulden zu entrichten.
Für den Aufenthalt in dem Canal hat jedes Schiff 2 4 / 2 Piaster oder
0'62 Effectiv-Gulden zu entrichten.
Die in Quarantäne sich befindenden Schiffe sind zur Zahlung
der Bord - Sanitätswächter, sowie in bedeutenderen Fällen zur
Insichthaltung auf dem Schiffe verpflichtet.
Alle Kosten der Ausschiffung und des Transportes etc. der
Waaren sind zu Lasten Derjenigen, die sie empfangen. Diejenigen
Schiffe, welche landen wollen, zahlen eine Sanitäts - Gebühr von
17 50 Francs.
ln der ganzen Regentschaft gibt es nur Zollamts-Magazine
zur Waaren-Niederlage. In dem Engpass gibt es Magazine (Depots),