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Full text : Abtheilung der Tunesischen Regentschaft, Welt-Ausstellung 1873 in Wien

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Der  Bey  richtet  gewöhnlich  alle  Bechtssachen  von  leichter
Lösung,  ob  civil  oder  verbrecherisch,  in  summarischer  Weise;  diejenigen, ­
  welche  mehr  oder  weniger  schwierig  sind,  werden  von  dem
Bey  an  den  Sciarah  gesandt,  um  nach  dem  strengen  Rechte  und
durch  eine  formelle  Gerichtsverordnung  erledigt  zu  werden.  Alle
Klagen,  welche  sich  auf  Nachlassenschaften  beziehen,  oder  auf
Heirathen,  auf  Minderjährigkeiten,  auf  Vormundschaft,  Erbschaftstheilungen,
  auf  Familiengüter  (Fidei-commis)  und  religiöse  Institute,
sind  den  geistlichen  Richtern  und  dem  Sciarah  Vorbehalten.
In  Strafsachen  gibt  es  keine  öffentliche  Klage  als  für  das  Räuberwesen. ­
  In  allen  anderen  Fällen,  selbst  bei  Todschlag,  gebührt  die
Klage  dem  Beschädigten  oder  seinen  directen  Nachfolgern,  welche,
in  jedem  Streitfälle,  mit  dem  Delinquenten  sich  vergleichen,  sowie
ihm  auch  ohne  Bedingungen  verzeihen  können;  und  dieses  genügt,
um  den  Angeklagten  von  jeder  Strafe  freizusprechen.
Es  ist  übrigens  noch  zu  bemerken,  dass,  wenn  das  Vergleichen
oder  die  Verzeihung  vor  der  Verurtheilung  stattfindet,  der  Angeklagte
ganz  frei  bleibt;  geschieht  dieses  aber  erst  nach  der  Verurtheilung, ­
  so  ist  diese  von  Rechtswegen  nichtig,  und  der  Angeklagte  hat
nur  eine  zeitweilige  Gefängnissstrafe  auszustehen,  zur  Befriedigung
der  Gesellschaft,  je  nach  dem  Willen  der  Civil-Behörde,  was  man  im
arabischen  als  politische  Strafe  bezeichnet.
Die  Rechtsangelegenheiten  der  Europäer  gegen  Muselmänner
kommen  vor  den  Bey  oder  den  Statthalter,  und  die  der  Einheimischen
gegen  die  Europäer  kommen  ebenfalls  zuerst  vor  den  Bey,  welcher  sie
nach  vorangegangenem  Urtheilsspruch  an  die  betreffenden  Consulate
zurückweisen  kann,  mit  der  Aufforderung,  Gerechtigkeit  auszuüben.
Wenn  es  sich  um  Handelsangelegenheiten  handelt,  so  hat  der
Tunisier,  ob  Kläger  oder  Geklagter,  in  Folge  eines  Artikels  des
Vertrages  von  1830,  welcher  zwischen  Frankreich  und  Tunis  abgeschlossen ­
  wurde,  das  Recht,  eine  Commission  einberufen  zu  lassen,
die  aus  zwei  europäischen  und  zwei  muselmännischen  Handelsleuten
besteht,  wovon  die  zwei  letzten  den  angesehensten  Bürgern  angehören, ­
  unter  dem  Präsidium  des  Amin,  d.  h.  des  Oberhauptes  der
angesehensten  Bürger.
            
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