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Full text : Abtheilung der Tunesischen Regentschaft, Welt-Ausstellung 1873 in Wien

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Wenn  die  .Kommissions-Mitglieder  einig  sind  und  das  Urtheil
fällen,  so  wird  dieses  von  den  betreffenden  Behörden  vollzogen.  In
dem  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  den  europäischen
und  den  tunesischen  Mitgliedern,  senden  die  einen  und  die  anderen
gegenseitig  ihren  Belicht  an  den  Bey  und  an  den  Consul,  und  das
Urtheil  wird  dann,  in  beiderseitiger  Uebereinkunft  des  Bey  mit  dem
Consul  selbst,  rechtskräftig.
In  Strafsachen  sind  die  fremden  Unterthanen  ohne  Unterschied
der  Gerichtsbarkeit  ihren  fespectiven  .Consulen  unterworfen.  Wenn
ein  Europäer  einen  Araber  umbringt,  so.  werden  die  ersten  vorhergehenden ­
  Förmlichkeiten  durch  das  betreffende  Consulat  besorgt,
und  derselbe  wird  dann  in  seine  Heimath  befördert,  um  daselbst
verurtheilt  zu  werden.
Die  verschiedenen  Consulate  werden  von  relativen  Verordnungen
und  Consular-Gesetzen  regiert,  und  in  deren  Anwendung  richten  sie
sich  so  viel  als  möglich  nach  den  Gesetzbüchern  und  der  Gesetzgebung ­
  des  Mutterlandes.
Um  die  Handels-  und  Schifffahrtsbeziehungen  zwischen  Oesterreich ­
  und  Tunis  zu  entwickeln  wäre  die  Inbetriebsetzung  regelmässiger
Handels-Dampfschifffahrts-Linien  zwischen  Triest,  Malta,  Tripoli,
Susa  und  Tunis,  nebst  der  Errichtung  einiger  Handelshäuser  behufs
Einführung  österreichischer  Waaren  und  Produkte  auf  den  hiesigen
Märkten  vor  Allem  nöthig.  Auf  diese  Weise  Hessen  sich  zuerst  Versuche ­
  machen,  inwieweit  die  Concurrenz  österreichischer  Erzeugnisse
sich  auf  den  Handel  mit  Tunis  ausdehnen  Hesse.

Tabelle  der  bedeutendsten  Handels-Häuser:
Nathan  Levi
Achilles  Bogo
David  Levi
Guido  Kavasini
Smaria  Levi

Oesterreicher.
            
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