EINLEITUNG.
Das Reglement für die Weltausstellung in Wien bestimmte, dass
jedes Land auf je 100 Aussteller in einer Gruppe ein Mitglied in die
internationale Jury wählen dürfe.
Für Gruppe V, textile Industrie
1. Section: Schafwollwaaren.
2. » Baumwollwaaren.
3. » Leinenwaaren und Strohflechterei.
4. » Seidenwaaren.
Stickereien, Posamentierarbeiten, Gold- und Silberge-
spinnste, Spitzen und genetzte Waaren, künstliche
Blumen etc.
6. » Wäsche, Bekleidungsstücke, Kürschnerwaaren, Hüte,
Handschuhe.
7. » Schuhwaaren.
8. » Tapezierarbeiten.
zählte die Schweiz 247 Aussteller und war mithin blos zu zwei Juroren
berechtigt.
Die ausserordentliche Manigfaltigkeit dieser die gesammte Spin
nerei, Weberei, Druckerei, Bleicherei, Färberei, Appretur, Stickerei, Slroh-
flechterei etc. etc. umfassenden Gruppe machte eine einlässliche Bericht
erstattung rein unmöglich; abgesehen von den mangelnden Faehkennt-
nissen konnten blos zwei Mitglieder auch darum nicht genügen, weil die
8 Sectionen zu gleicher Zeit arbeiteten, und diese sehr oft wieder in
Unterabtheilungen getrennt waren.
Mein verehrter College Herr Baumann-Zürrer übernahm Section IV,
Seidenwaaren; ich selbst arbeitete in Section II, Baumwollwaaren und Hj