IV. Abtlieiluiig.
Corporationen und Institute.
■Wissenschaftliche und technische Behörden und Institute.
Baubehörden.
Die geschichtliche Entwickelung der Baubehörden um
fasst fünf Perioden: I. Periode. Vor 1848 gehörte die
Verwaltung des Bauwesens in das Ressort der Hofkanzlei,
welches als technisch consultatives Organ der Hofbaurath
zugewiesen war; in den Provinzen hatten die politischen
Landesbehörden den Baudienst zu leiten, denen als Hilfs
ämter die Provinzial-Baudireetionen beigegeben waren ; die
Provinzen werden in Kreise getheilt, in denen die Kreis-
ämter, denen Kreisingenieure etc. beigegeben waren, den
Baudienst zu leiten hatten. — II. Periode. Im Jahre 1848
löste sich die Hofkanzlei in vier Ministerien auf; dem
Ministerium für öffentliche Arbeiten wurde der Baudienst
übertragen; bereits nach wenigen Monaten wurde dasselbe
aber mit dem Handelsministerium vereinigt, auf welches
nun der Baudienst überging. — III Periode. Im Jahre
1849 wurde der Baudienst als ein selbstständiger, von den
politischen Behörden ganz unabhängiger Zweig der Ver
waltung eingerichtet, Das Handelsministerium wurde unter
dem Titel „Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent
liche Bauten“ neu organisirt, wobei auch die Communica-
tionsanstalten in sein Ressort kamen. Die Centralbehörde
zur Ausführung und Beaufsichtigung der. öffentlichen Bauten
erhielt den Titel „ General-Baudirection“ ; sie zerfiel in drei
Sectionen, für die Staatseisenbahnen, für den Strassen- und
Wasserbau und für die Civilbauten. In den Kronländern
wurden „Landes-Baudirectionen“, in den Kreisen „Kreisbau
ämter“ eingerichtet; die Kreise wurden wieder in Bau-