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Volltext: Technischer Führer durch Wien, mit einem Plane der Stadt nebst Umgebung, einem Plane der Donauregulirung, einem Plane der Weltausstellung, einem geologischen Plane und 137 Holzschnitten

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bezirke getheilt. Die Baupolizei blieb in der Hand der 
politischen Behörden. — IV. Periode. Im Jahre 1853 
wurde die General-Baudirection aufgehoben und ihr Ressort 
unmittelbar dem Handelsministerium übertragen; die Lan- 
des-Baudirectionen wurden dem politischen Landeschef des 
Kronlandes untergeordnet. Die Kreisbauämter wurden aber 
mit der Auflassung der politischen Kreiseintheilung (1860 bis 
1865) bald aufgehoben. Als im Jahre 1859 das Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten aufgelöst wurde, 
gingen sämmtliche Agenden des Strassen-, Wasser- und 
Hochbaues auf das Ministerium des Innern über und ver 
blieben auch bei diesem, als im Jahre 1861 wieder ein 
Handelsministerium errichtet wurde. Trotzdem aber bestan 
den noch immer eigene Bauämter, welche erst im Jahre 
1860 vollends aufgehoben wurden. — V. Periode. Seit 
1860 existiren Baubehörden als solche nicht (wie vor 1848); 
vielmehr sind den politischen Behörden Baukundige beige 
geben. Verschiedene Bauagenden sind ausserdem den Staats 
behörden entzogen und den autonomen Landes-, Bezirks 
und Gemeinde-Organen überwiesen worden. Es existiren 
daher gegenwärtig drei Arten von Behörden hinsichtlich 
des Bauwesens, nämlich politische Behörden, welche 
die dem Staate obliegende Thätigkeit hinsichtlich des Bau 
wesens wahrzunehmen haben ; andere Staatsbehörden, 
welche nur in gewissen Baugeschäften competent sind und 
die autonomen Organe der Länder, Bezirke und Ge 
meinden. 
Bei dem Ministerium des Innern und bei den 
politischen Landesbehörden bestehen zur Besorgung der 
technischen Geschäfte eigene, aus Baukundigen gebildete 
technische Departements, welche indess keinen 
selbstständigen Verkehr pflegen können. 
Im Jahre 1860 wurden ausser den rein technischen 
Departements solche für die technisch - ökonomischen Ge 
schäfte eingerichtet, dieselben aber später wieder aufgelöst 
und ihre Geschäfte den rein technischen Departements 
übertragen. 
Unter den politischen Landesbehörden wird die Ver 
waltung des Bauwesens von den im Jahre 1868 eingeführten 
Bezirkshauptmannschaften besorgt. Für den Wasser 
bau bestehen auch mitunter Strom- oder Flussbezirke mit
	        
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