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MAK

Full text : Technischer Führer durch Wien, mit einem Plane der Stadt nebst Umgebung, einem Plane der Donauregulirung, einem Plane der Weltausstellung, einem geologischen Plane und 137 Holzschnitten

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besonderen  Baubeamten.  In  denjenigen  Städten,  welche  von
der  Bezirkseintlieilung  ausgeschlossen  sind,  und  in  welchen
die  Magistrate  die  politische  Verwaltung  mit  der  Competenz
einer  politischen  Bezirksbehörde  besorgen,  ist  diesen  die
Bauverwaltung  übertragen;  als  Organe  dienen  die  Stadtbauämter. ­

Ausser  den  politischen  Behörden  sind  indess  auch  noch
andere  Staatsbehörden  in  Bausachen  competent,  nämlich
die  k.  k.  Central-Seebehörde  in  Triest  (unter  dem
Handelsministerium),  die  k.  k.  Direction  in  Dicasterial-Gebäude-Angelegenheiten
  (unter  dem  Finanzministerium) ­
  für  die  Verwaltung  der  Aerarial  -  Gebäude  in
Wien,  die  k.  k.  Cen  tral  -  C  o  m  m  i  ss  io  n  zur  Erforschung ­
  un  d  Erhaltung  der  Baudenkmale  (unter
dem  Ministerium  für  Cultus  und  Unterricht)  und  die  B  ehörden
  für  militärische  Bauten(Reichs-Kriegs-Ministerium
  mit  den  Genie-  und  Militär  -  Baudirectionen  und
eigenen  Bauorganen  bei  der  Kriegsmarine).
Die  den  Baudienst  in  den  Schlössern  Sr.  Majestät  des
Kaisers  besorgenden  Beamten  sind  keine  Staatsbeamten,
sondern  gehören  dem  Hofstaate  an.
Die  Kategorien  der  Beamten  sind:  Oberbau  rät  he,
Bauräthe,  Oberingenieure,  Ingenieure,  Bauadjuncten
  und  Baupraktikanten.  Zur  Aufnahme
als  Baupraktikant  ist  die  Zurücklegung  der  technischen
Studien  erforderlich;  zur  Erlangung  einer  besoldeten  Anstellung ­
  ist  die  Ablegung  der  Staatsprüfung  erforderlich.
Ministerium  des  Innern.
Stadt,  Wipplingerstrasse  11  und  Judenplatz  11.
Minister:  Se.  Exc.  Jos.  Freih.  Lasser  v.  Zoll  heim.
Das  Ministerium  des  Innern  ist  die  oberste  Verwaltungs-Autorität
  oder  erste  Instanz  für  alle  Angelegenheiten  des
öffentlichen  Baudienstes.  Es  entscheidet  in  erster  Instanz  von
Amtswegen  oder  auf  Berufung  in  Angelegenheiten  der  Administration ­
  des  Bauwesens  und  der  Baupolizei,  sowie  in  Personal- ­
  und  Disciplinar-Angelegenheiten  des  Baudienstes.  Es
erlässt  Verordnungen  hinsichtlich  des  Bauwesens.  Als  technisches ­
  Organ  dient  das
Departement  für  Hochbau,  Strassen-  und  Wasserbau  (1.  Hoher
Markt  5).  Ministerialräthe:  M.  Löhr,  Math.  Waniek;  Ober-Technischer
  Führer  durch  Wien.  c
            
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