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General-Inspection der österreichischen Eisenbahnen, Stadt,
Postgasse^2. Dieselbe wurde im Jahre 1856 errichtet und im
Jahre 1870 neu organisirt. Bei dieser neuen Organisation
wurde sie in zwei selbstständige Abtheilungen, die eine für
den B a u, die andere für den Betrieb getrennt.
Die Bauabtheilung hat die folgenden Geschäftsagenden
zu besorgen: 1. Begutachtung neuer Bahnprojecte. 2, Revision
der vorgeschlagenen Tracen. 3. Begutachtung der Ergebnisse
der politischen Bahnbegehung. 4 Prüfung der Bauverträge.
der vo . r ff ele ff<;en Ausführungspläne neuer Linien.
t>. Prüfung der Projecte für Reconstructions- und Erweiterungs-
Bauten bestehender Bahnen und Ueberwachung der Bauaus
führung. 7. Verhandlungen mit den Behörden und Parteien
in allen aus Anlass der Eisenbahnbauten an die General-
Inspection gelangenden Beschwerdefällen. 8. Die Ueberwachung
der Einhaltung der in Bezug auf den Eisenbahnbau erlassenen
Gesetze. 9. Anstellung und Leitung wissenschaftlicher Studien
und Versuche hinsichtlich des Eisenbahnbaues, Untersuchung
neuer Einrichtungen und Erfindungen. 10. Vorschläge für die
Ergänzung des technischen Personals der General-Inspection.
11. Leitung’ der vom Handels-Ministerium angeordneten Tracen-
studien, sowie allfälliger Bauausführungen. Die Bauabtheilung
ist in 4 Inspectorate getheilt.
D j e Betriebsabtheilung hat folgende Aufgaben: 1.
I echnisch-polizeiliche Prüfung der zur Eröffnung gelangenden
htrecLen im Einvernehmen mit der Bauabtheilung. 2. Vornahme
der Kessel- und Locomotivproben. 3. Prüfung des sonstigen
1 ahrfundus, der Einrichtung der Signalisirung, der Instruction
für das gesammte Executiv-Personal. 4. Beurtheilung der ge
summten Aufnahms- und Tarif-Bestimmungen, sowie Evidenz
haltung derselben. 5. Prüfung der Fahrordnungen. 6. Revision
der einlangenden Zugsrapporte. 7. Behandlung der einlan
genden Untersuchungen über Unfälle und Störungen im Betriebe.
8. Evidenzhaltung der Organe des Betriebes und der Militär-
Aspiranten für Eisenbahnbedienstungen. 9. Intervenirung bei
der Anforderung, welche die Militärverwaltung an die Bahn
anstalten stellt. 10. Erstattung von Aeusserungen über An
gelegenheiten, bezüglich deren die Entscheidung des Handels-
Ministeriums Vorbehalten ist. 11. Sammlung und Zusammen
stellung statistischer Daten. 18. Prüfung der Betriebsrechnungen
subventionirter oder mit einer Zinsengarantie ausgestatteter
Bahnen unter Mitwirkung des betreffenden landesfürstlichen
Gommissärs. 13. Unmittelbare Ueberwachung des Verkehrs
und aller zum eigentlichen Betriebsfaehe gehörigen Angele
genheiten, sowie auch des Bahnzustandes der im Betriebe
befindlichen Bahnen. 14. Beeidigung der neuangestellten Bahn-