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Volltext: Technischer Führer durch Wien, mit einem Plane der Stadt nebst Umgebung, einem Plane der Donauregulirung, einem Plane der Weltausstellung, einem geologischen Plane und 137 Holzschnitten

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mit unmittelbarer Unterordnung unter das Handels-Ministerium 
errichtet. 
Die Telegraphen-Direction für Oesterreich unter der Enns 
befindet sich in Wien, Stadt, Kenngasse Nr. 5, wo auch das 
Haupt-Telegraphen amt seinen Sitz hat. Filiale dessel 
ben in Wien befinden sich: Leopoldstadt, Taborstrasse Nr. 18; 
Stadt, Kärtnerring Nr. 3 und auf dem Weltausstellungsplatze. 
Telegraphen-Director: Regierungsrath 0. Zelli. Ober- 
Commissär: C. Ipold; Commissare: C. Grienseyss und 
Urb. Prokop. 
Das Telegraphenamt ist jetzt nur provisorisch in seinen 
Loealitäten untergebracht, da für den gesammten Telegraphen- 
dienst ein neues Gebäude errichtet wird (siehe II. Abthl.). Das 
Amt ist mit zahlreichen Apparaten, theils nach Morse, theils 
nach Hugs, ausgerüstet, und besitzt einen sehenswerthen gros 
sen Umschalter. Es sind bei demselben über 250. Beamte 
nebst 56 Telegraphistinnen beschäftigt. 
Folgende Zusammenstellung giebt Auskunft über die Ent 
wicklung des Telegraphenwesens in Oesterreich. 
Jahr 
Länge der 
Anzahl 
der 
Stationen 
Anzahl der 
Depeschen 
Einnahmen 
Linien j Drähte 
1848 
1850 
1855 
1860 
1865 
1870 
1871 
geogr. Meil. 
125 
409 
955 
1732 
2580 
3752 
4134 
geogr. Meil. 
125 
426 
1320 
2723 
5501 
11700 
13015 
10 
37 
73 
196 
345 
816 
936 
14398 
269504 
727274 
1899808 
5073093 
6265944 
fl. 
24586 
733374 
1519533 
2089148 
3130727 
3614778 
Privilegien-Departement. Vorstand Ministerialrath J. Freih. 
v.Buschmann. Diesem Departement des Handels-Ministeriums 
liegt die gesammte Privilegien-Angelegenheit ob, wie die Ver 
leihung, Verlängerung, Uebertragung und Löschung von Er 
findungs-Privilegien, sowie die Handhabung des Privilegien- 
Patentes und der einschlägigen Vorschriften. Nach dem Pri 
vilegiengesetze von 1852 wird ein Privilegium ohne Unter 
suchung der Neuheit des Gegenstandes ertheilt; die Unter 
suchung der Neuheit tritt erst ein, wenn von einer zweiten 
Partei auf die Aufhebung des Privilegiums wegen Nichtneu 
heit gedrungen wird; auch dann erfolgt die Untersuchung der 
Neuheit nur in soweit, als die klageführende Partei selbst die 
nöthigen Unterlagen liefert. Als technisches Organ in Privi-
	        
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