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Full text : Technischer Führer durch Wien, mit einem Plane der Stadt nebst Umgebung, einem Plane der Donauregulirung, einem Plane der Weltausstellung, einem geologischen Plane und 137 Holzschnitten

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Zimentirungsämter.  Die  Stadt  Wien  übt  auf  Grund  der
Gemeinde-Ordnung-  vom  Jahre  1850  die  Aufsicht  über  Maass
und  Gewicht  in  ihrem  ganzen  Gebiete  und  erhält  die  hierzu
nöthigen  Anstalten  ganz  auf  ihre  Kosten.  Es  bestehen  in
Wien  zwei  Zimentirungsämter,  und  zwar  das  Hauptzimentirungamt:
  Wiedner  Hauptstrasse  Nr.  82  und  das  Filial-Zimentirungsamt
  im  Alsergrund,  Sechsschimmelgasse  Nr.  5.
Beide  Aemter  stehen  unter  der  Leitung  eines  Directors  (G.
Kowarnik),  welcher  dem  Magistrate  untersteht.
Die  Geschäfte  der  Zimentirungsämter  sind:  1.  Prüfung  und
Verifizirung  sämmtlicher  zimentirungspflichtiger  Gegenstände,
d.  i.  der  von  Erzeugern  und  sonstigen  Parteien  überbrachten
Maasse,  Gewichte,  Waagen,  Gasmesser-,  Sacharometer,  Alkoholometer, ­
  Galaktometer  und  Laugenwaagen.  —  2.  Zimentirung  und
Kezimentirung  von  Fässern,  Viertelschaffein,  Eimerzubern
и.  s.  w.  3.  Photometrische  Erhebungen  über  die  Leuchtkraft
des  zur  öffentlichen  Beleuchtung  verwendeten  Leucht-Gases,
und  der  Beobachtung  der  Druckstärke  desselben.  —  4.  Alljährige ­
  Richtigstellung  der  Originalien  des  Amtes,  und
onginalmässige  Richtigstellung  und  Neuanschaffung  von  Originalien ­
  für  Zimentirungsämter  der  Monarchie.  '-  5.  Ausstellung ­
  von  Amtszertificaten  für  geprüfte  Sacharometer,  Alkoholometer ­
  nnd  der  Fässerkaimscheiue;—  6.  Erstattung  von
Berichten  über  Zimentiruugsgebrochen  bei  handel-  und  gewerbetreibenden ­
  Parteien,  als  Juwelieren,  Wechslern,  Apothekerin ­
  und  auch  bei  den  Ae/mtern.  —  7.  Vorlage  von  Monatsrechnungen ­
  über  Einnah’men  und  Ausgaben.  —  8.  Ertheilung
des  praktischen  Unterrichts  im  Zimentirungswesen  an  Aspiranten ­
  der  Zimentirungsämter  in  Niederösterreich,  und  an
Aspiranten  welche  Leiter  eines  Zimentirungsamtes  in  einer
LandeshauiAstadt  der  österr.  Monarchie  werden  wollen,  —
Prüfung  derselben  und  Ausstellung  der  Prüfungszeugnisse.
~  -■  Wissenschaftliche  Ausarbeitungen  und  Aeusserungen
u -»er  Anfragen  der  k.  k.  Ministerien,  der  k.  k.  Statthalterei,
des  Wr.  Magistrats,  der  anderen  Landeshauptstädte  und  des
к.  k.  Militär-Aerars.
Die  Zimentirungsämter  sind  berechtigt,  Revisionen  bei
allen  Parteien,  welche  Maasse,  Gewichte  und  Waagen  zum
Geschäftsgebrauche  besitzen,  vorzunehmen,  und  werden  zu
allen  Commissionen  beigezogen,  bei  welchen  eine  fachkundige
Aeusserung  erforderlich  ist.
Zu  dem  Zimentirungsamte  in  der  Sechsschimmelgasse  ist
die  Fässerhaimung  nach  französichem  Systeme  eingeführt.  Seit
1867  ist  auch  die  Zimentirung  und  der  Gebrauch  der  Brückenwaagen ­
  nach  dem  Systeme  der  Mechaniker  Schember  in  Wien
und  Sagnier  in  Paris  für  die  österr.  Eisenbahnen  gestattet.
            
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