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Volltext: Technischer Führer durch Wien, mit einem Plane der Stadt nebst Umgebung, einem Plane der Donauregulirung, einem Plane der Weltausstellung, einem geologischen Plane und 137 Holzschnitten

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Bestellung und wird in diesem Jahre aus dem Verbände des 
Polytechnicums austreten. 
Stipendien. Zur Unterstützung ärmerer Studirender 
bestehen 22 Stipendien mit einem gesammten Jahresbetrage 
von 3757 fl., womit 171 Studirende betheilt werden. Ferner 
besteht für absolvirte Techniker das Haber’sehe Reise- 
Stipendium von 1050 fl. und die G h ega - S ti ft ung, ebenfalls 
als Reisestipendium. Ausserdem besteht das von Pollak 
gestiftete Rudolphinum (vergl. I. Seite 120), in welchem 
60 Studirende mit Wohnung, Bedienung und Lehrmitteln ver 
sehen^ werden. Seit 1857 besteht ein Unterstützungs 
verein zur Unterstützung würdiger und dürftiger Studirender, 
welcher jährlich gegen 3000 fl. an Unterstützungen auszahlt. 
Jahrbuch. Seit dem Bestände des Polytechnicums 
wurde bis zum Jahre 1839 ein Jahrbuch hex*ausgegeben, welches 
über die Fortschritte der Technik berichtete. 
Aufnahmsbedingungen. Zur Aufnahme als ordent 
licher Hörer ist gegenwärtig ein staatsgiltiges Maturitätszeug- 
niss einer Oberrealschule oder eines Gymnasiums erforderlich; 
Gymnasialschiiler haben ausserdem noch eine hinreichende Fer- 
tigkeit im geometrischen und Freihandzeichnen nachzuweisen. 
Von den ausserordentlichen Hörern werden ein Alter von we 
nigstens 18 Jahren und diejenigen Vorkenntnisse verlangt, 
welche zum Verständnisse der gewählten Vorlesungen erfor 
derlich sind. 
Unterrichtsgeld. Das Unterrichtsgeld beträgt für or 
dentliche Hörer jährlich 50 fl.; ausserdem ist eine Matrikel 
gebühr von 5 fl. zu erlegen. Ausserordentliche Hörer haben 
für jede wöchentliche Stunde pro Semester 1 fl. 50 kr. zu er 
legen, wobei zwei Uebungs- oder Zeichenstunden als eine Stunde 
gerechnet werden. Für die Benützung des Laboratoriums ist 
pro Semester eine Taxe von 10 fl. zu erlegen. Bei nach 
gewiesener Mittellosigkeit und einem guten Fortgangszeug 
nisse kann für ordentliche Hörer die Befreiung vom ganzen 
oder halben Unterrichtsgelde stattfinden. 
r Zeugnisse. Ordentliche Hörer haben am Schlüsse der 
Vorlesungen Anspruch auf ein Fortgangszeugniss; der 
Erfolg der Studien ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Es 
existiren hierbei nur die Noten: „vorzüglich, gut, genügend, 
ungenügend“. Der Fleiss wird seit Einführung der Lernfrei 
heit nicht classificirt. Ordentliche Hörer, welche alle im Stu 
dienplane einer Fachschule enthaltenen Gegenstände gehört 
haben, können ein Ab solutorium ansprechen. Ausser 
ordentliche Hörer können weder Fortgangszeugniss noch Ab- 
solutorium erhalten.
	        
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