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Bestellung und wird in diesem Jahre aus dem Verbände des
Polytechnicums austreten.
Stipendien. Zur Unterstützung ärmerer Studirender
bestehen 22 Stipendien mit einem gesammten Jahresbetrage
von 3757 fl., womit 171 Studirende betheilt werden. Ferner
besteht für absolvirte Techniker das Haber’sehe Reise-
Stipendium von 1050 fl. und die G h ega - S ti ft ung, ebenfalls
als Reisestipendium. Ausserdem besteht das von Pollak
gestiftete Rudolphinum (vergl. I. Seite 120), in welchem
60 Studirende mit Wohnung, Bedienung und Lehrmitteln ver
sehen^ werden. Seit 1857 besteht ein Unterstützungs
verein zur Unterstützung würdiger und dürftiger Studirender,
welcher jährlich gegen 3000 fl. an Unterstützungen auszahlt.
Jahrbuch. Seit dem Bestände des Polytechnicums
wurde bis zum Jahre 1839 ein Jahrbuch hex*ausgegeben, welches
über die Fortschritte der Technik berichtete.
Aufnahmsbedingungen. Zur Aufnahme als ordent
licher Hörer ist gegenwärtig ein staatsgiltiges Maturitätszeug-
niss einer Oberrealschule oder eines Gymnasiums erforderlich;
Gymnasialschiiler haben ausserdem noch eine hinreichende Fer-
tigkeit im geometrischen und Freihandzeichnen nachzuweisen.
Von den ausserordentlichen Hörern werden ein Alter von we
nigstens 18 Jahren und diejenigen Vorkenntnisse verlangt,
welche zum Verständnisse der gewählten Vorlesungen erfor
derlich sind.
Unterrichtsgeld. Das Unterrichtsgeld beträgt für or
dentliche Hörer jährlich 50 fl.; ausserdem ist eine Matrikel
gebühr von 5 fl. zu erlegen. Ausserordentliche Hörer haben
für jede wöchentliche Stunde pro Semester 1 fl. 50 kr. zu er
legen, wobei zwei Uebungs- oder Zeichenstunden als eine Stunde
gerechnet werden. Für die Benützung des Laboratoriums ist
pro Semester eine Taxe von 10 fl. zu erlegen. Bei nach
gewiesener Mittellosigkeit und einem guten Fortgangszeug
nisse kann für ordentliche Hörer die Befreiung vom ganzen
oder halben Unterrichtsgelde stattfinden.
r Zeugnisse. Ordentliche Hörer haben am Schlüsse der
Vorlesungen Anspruch auf ein Fortgangszeugniss; der
Erfolg der Studien ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Es
existiren hierbei nur die Noten: „vorzüglich, gut, genügend,
ungenügend“. Der Fleiss wird seit Einführung der Lernfrei
heit nicht classificirt. Ordentliche Hörer, welche alle im Stu
dienplane einer Fachschule enthaltenen Gegenstände gehört
haben, können ein Ab solutorium ansprechen. Ausser
ordentliche Hörer können weder Fortgangszeugniss noch Ab-
solutorium erhalten.